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Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT

Dies ist eine Diskussion zu Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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  #1 (permalink)  
Alt 16.03.2009, 14:15
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Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT

Hallo zusammen, was haltet ihr von folgendem Beispielsfall:

Mal angenommen, A kauft an einem Imbissstand der von B geführt wird, eine Bratwurst und einen Hamburger. Die Speisen wurden aber von dem 17-jährigen K der als Aushilfe jobbt zubereitet und aufgrund einer Unachtsamkeit seinerseits ist ein Knochenstück in den Hamburger gelangt. Dadurch brach dem A ein Zahn ab.
Könnte A jetzt von B die Behandlung bezahlt bekommen und ein Schmerzensgeld erhalten sowie die Kosten von den Speisen rückerstattet bekommen?

Welche Rechte hätte A?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.03.2009, 00:45
Boardneuling
 
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AW: Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT

Das müsste die Normenkette sein: §§ 280 I, 311 I, 278 BGB
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  #3 (permalink)  
Alt 19.03.2009, 06:54
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AW: Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT

Zusätzlich würde ich die deliktische Haftung bejahen und K und B gemeinsam verklagen.
__________________
Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.03.2009, 11:53
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AW: Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT

deliktische ansprüche braucht man nicht zu prüfen trotzdem danke!!
und das die aushilfe erst 17 ist stellt kein problem dar?! B muss den fehler von K vertreten?!
und muss man vorher nicht den sachmangel prüfen also, §§434,437 etc. um dann auf den 280 zu kommen?!
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  #5 (permalink)  
Alt 25.03.2009, 13:25
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AW: Hilfe bei einem Beispielsfall BGB AT und SCHULDRECHT AT

da der hamburger einen mangel hat UND ein weiterer mangel dem käufer an seinem körper entstanden ist , kommt hier ja ein mangelfolgeschaden in betracht. nun habe ich eine frage hinsichtlich des prüfungsaufbaus:

wenn ich die normenkette §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 prüfe, muss ich die nacherfüllung ganz durchprüfen?? das würde ja keinen sinn machen oder?reicht es wenn ich einen satz dazu schreibe?!

und muss ich für den mangel an der kaufsache und für den mangel an sonstigen rechtsgütern des käufers eine unterscheidung vornehmen?! das eine ist ja ein mangelschaden und das andere ein mangelfolgeschaden, wie ist da die rechtslage?

hoffe auf hilfe!!! DANKE!!
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