Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit - Meinungsstreits - Grundsätzliches Problem (und sorry:) ) innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Hausarbeit - Meinungsstreits - Grundsätzliches Problem (und sorry:) ) Vorerst: I'm sorry. Ich glaube, hier ist der Beitrag besser aufgehoben als dort, wo ich ihn zuerst gepostet habe (habe mehr auf das "sonstige" als auf das darauf folgende "-Gebiete" geachtet...). also hier noch mal der beitrag. ich hätte ihn verschoben, wenn ich wüsste, dass und wie es geht, i'm sorry again, ich bin neu .Halli hallo! Na, da ich in dieser Kategorie der offenbar erste bin habe ich wenigstens gewisse hoffnung, das mein Beitrag trotz der in diesem Bereich bis jetzt ja eher geringen (weil bislang gar nicht vorhandenen) Aktivität, recht schnell euere Aufmerksamkeit findet .Also folgendes Grundproblem habe ich (und nun kein unken, ja, die frage könnte möglicherweise auch im 1.Semesterbereich gestellt werden, nur hatte ich den eindruck, das da hauptächlich konkrete Fragen gestellt würden, außerdem bin ich im 2. , aber dieses problem ist mir bis dahin noch nicht untergekommen, so das ich mir darüber noch keine besonderen gedanken gemacht habe).Zum PUNKT kommen, also: Grundsätzlich isses beim Meinungsstreit ja so, das die verschiedenen Meinung in grundzügen erläutert und auf den fall bezogen dargestellt werden. Kommen die meinungen zum gleichen Ergebnis ist eine Stellungnahme entbehrlich. Wie ist es aber, wenn Meinung 1 zum Ergebnis A kommt und Meinung 2 nur dann A als ergebnis hat, wenn bestimmte vorrausetzungen vorliegen, die im konkreten Fall auch vorliegen könnten aber noch nicht geprüft wurden. Muss ich dann innerhalb der Dastellung von Meinung 2 diese Vorausstzungen prüfen? Es geht im (nachtr.) Grundsatz um einen Streit über die Konkretisierung von Gattungsschulden bei Vorliegen einer Holschuld, nach der, der einen Meinung (1)folgend, lediglich aussonderung und Aufforderung zur Abholung voraussetzt, damit die Sache konkretisiert wurde und die andere Meinung (2) grundsätzlich Übergabe der Sache vorsieht, AUSSER es läge Annahmeverzug vor. Und natürlich ist es in meinem fall durchausmöglich, das annahmeverzug vorliegt, wobei ich nicht weiß, ob das ein noch etwas größerer punkt werden könnte. Zumal Annahmeverzug auch bei Entscheidung für die erste Meinung danach sowieso noch geprüft werden müsste (Rückgängimachung der Konkretisierung). ARGH! Nachtrag: Der Streit ist im detail noch weiter untergliedert, so sieht meinung 2 in der 1. untermeinung stets eine mitteilung über aussonderung vor, die 2. untermeinung hingegen nicht, dafür jedoch im falle von § 296 (der hier freilich einschlägig ist, sonst wär die sache ja nicht lustig genug), immerhin noch ein wie in der 1. meinung geforderte aufforderung zur abholung. das aber nur des interesses wegen, vieleicht sollte ich zu diesem problem auch noch mal ne frage im zivi-recht-bereich stellen, aber vielleicht schaffe ich das auch allein. Jedenfalls frag ich mich, ob es dogmatisch korrrekt ist, innerhalb eines Streitstandes noch weitere Unterpunkte (von untermeinungen, die es hier freilich auch noch gibt..., einmal abgesehen) im Stil einer 'eigentlichen' Fallbearbeitung einzubauen. Also, Frage in Kurzform: Komme ich bei Darstellung der Meinungen sofort zu dem Ergebnis, das die Meinungen sich unterscheiden (weil die eine ja noch zusätzliche vorraussetzungen benötigt) oder prüfe ich, ob die voraussetzungen (man soll ja auf den fall bezogen prüfen) vorliegen und sage dann ob die meinungen nun zu gleichen oder nicht gleichen Ergebnissen kommen? Gott, ich hoffe, die antwort auf diese frage ist einfacher als das Stellen von ihr.. *g*. Danke auf jeden Fall schon mal im voraus, Der Döner |
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