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Gnadenlose Korrektur erwünscht:-)

Dies ist eine Diskussion zu Gnadenlose Korrektur erwünscht:-) innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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Alt 16.09.2010, 16:20
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Gnadenlose Korrektur erwünscht:-)

Hallo! muss am Montag eine Nachklausur schreiben. Bin gerade dabei meine fehlgeschlagene Klausur zu verbessern und wäre froh, wenn jemand von Euch mal drüberlesen könnte...Es geht um die Versetzung ins nächste Studienjahr!
Vielen Dank im Voraus!

Sachverhalt:

K kauft bei A öl. Lieferung auf den Lagerbestand beschränkt. A liefert nicht gleich, wird von K gemahnt, dann brennt das Lager ab. A verweigert die lieferung weil sein Lager zerstört wurde. K will das Öl trotzdem oder den Ersatz des Mehrpreises, den er nun auf dem freien Markt bezahlen muss.

Meine Lösung:
Ansprüche des K gegen A

K könnte einen Anspruch auf Übereignung von 10000t leichtem Heizöl aus §433 I 1 durch A haben.

I.Anspruch entstanden

Dazu müsste zunächst der Anspruch entstanden sein.
Es müsste ein wirksames Schuldverhältnis gem. §311 in Form eines zweiseitig verpflichtenden Vertrages vorliegen.
K und A haben durch wirksames Angebot und Annahme sowie die Vereinbarung der essentialia negotii in Form von 10000t leichtem Heizöl aus den Lagerbeständen des A einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
Rechtshindernde Einwendungen bzw Wirksamkeitshindernisse liegen nicht vor.
Ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages liegt vor.
Der Übereignungsanspruch des K ist folglich entstanden.

II.Anspruch fällig

Fraglich ist, ob der Anspruch aus §433 I 1 durch den Brand im Hafen und der dadurch bedingten Vernichtung der Lagerbestände nicht erloschen ist.
Es ist nun zu prüfen, ob durch die Vernichtung der Lagerbestände durch den Brand ein Fall der Unmöglichkeit gem §275 greift.
Als Unmöglichkeit wird ein Leistungshemmnis bezeichnet, in dem die Herbeiführung des Leistungserfolges anfänglich oder nachträglich aus tatsächlichen, rechtlichen, objektiven oder subjektiven Gründen nicht möglich ist.
Der Anspruch des K könnte wegen nachträglicher Unmöglichkeit erloschen sein.
Als nachträgliche Unmöglichkeit wird das nach Vertragsschluss eingetretene Leistungshindernis verstanden.
Der Brand zerstörte nach Vertragsschluss die Reservoirs des A.

Zwischenergebnis: A ist es dadurch zunächst unmöglich, die Vertragsverpflichtungen zu erfüllen. §275 I führt also als rechtshemmende Einwendung zur Leistungsbefreiung des A.

Fraglich ist, ob A nicht dennoch aus § 243 I verpflichtet ist, an K zu liefern.
Zunächst wäre zu klären, um welche Art von Schuld es sich bei den zu liefernden 10000t Heizöl handelt.
In Frage käme im vorliegenden Fall die Gattungsschuld.
Es handelt sich bei der Gattungsschuld um ein Schuldverhältnis über eine Sache, die nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) geschuldet wird.
Zwischen K und A wurde die Lieferung eines der Gattung nach bestimmten Leistungsgegenstandes vereinbart.
Also handelt es sich hier um eine Gattungsschuld. Allerdings haben die Vertragsparteien in der Bestimmung der essentialia negotii die Gattungsschuld auf die in den Lagerbeständen von A befindliche Menge leichten Heizöls beschränkt, wodurch die Gattungsschuld zur Vorratsschuld(beschränkte Gattungsschuld) bestimmt wurde.
Dieser Teil der Gattung ist bei dem Brand allerdings untergegangen, wodurch Regelungen des §275 I wieder greifen und den A von der Leistungspflicht befreien.
A ist nicht aus §243 I zur Leistung verpflichtet.

Folglich kann K von A nicht Lieferung der 10000t leichtem Heizöl verlangen.
K könnte Anspruch auf Zahlung von 10€ pro Tonne Heizöl aus § 280 iVm 286 aus Schuldnerverzug haben.

Zu prüfen ist nun, ob K von A Schadensersatz gem. §280 iVm §286 wegen Verzug des Schuldners in Höhe von 10€ pro Tonne leichtem Heizöl verlangen kann.
Dazu müsste sich A eine Pflichtverletzun aus dem mit K begründeten Schuldverhältnis begangen haben.
Fraglich ist, ob sich A mit der Lieferung des Öls in Verzug befand.
Den Ersatz eines Verzögerungsschadens könnte K verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs erfüllt wären.
Wie bereits oben festgestellt, bestand zwischen den Beteiligten ein wirksames Schuldverhältnis.
Für A müsste die Möglichkeit der Leistung bestanden haben.
K müsste A wirksam gemahnt haben, dh ihn ernsthaft zur Leistung aufgefordert haben. K hat ihm nach Sachverhalt eine Mahnung geschickt- ihn also wirksam gemahnt.
Die Möglichkeit der Leistung müsste bestanden haben und A trotzdem nicht geliefert haben..
A war bei Vertragsschluss im Besitz des Öls in Form seines eigenen Ölvorrats, der jedoch durch den Brand zerstört wurde.
Es bestand also keine Möglichkeit der Leistung (nachträgliche Unmöglichkeit), wie bereits oben durch die Feststellung der Unmöglichkeit dargelegt.
A müsste die Pflichtverletzung in Form der Nichtleistung trotz Fälligkeit auch vertreten müssen. Dies wird in §280 I 2 gesetzlich vermutet.
A kann sich jedoch durch die rechtsvernichtende Einrede der nachträglichen Unmöglichkeit exkulpieren.
Im Ergebnis ist A dem K nicht zur Zahlung von Schadenersatz von 10€ pro Tonne leichten Heizöls wegen Schuldnerverzugs verpflichtet.

K könnte gegen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §280 I, 283 bei Ausschluss der Leistungspflicht haben.

Dazu müssten die Voraussetzungen des Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht gegeben sein.
Wie oben bereits besprochen bestand zwischen A und K ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages.
A müsste weiterhin eine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden können.
Unter einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis versteht man ein Verhalten, dass sich als Zurückbleiben hinter dem Pflichtenprogramm des jeweiligen Schuldverhältnis kennzeichnet.
A ist durch Nichtleistung hinter dem Pflichtenprogramm aus dem existierenden Schuldverhältnis zurückgeblieben.
A hat folglich eine Pflichtverletzung begangen.
Die Pflichtverletzung müsste aus einer Unmöglichkeit resultieren.
Wie bereits oben festgestellt bestand eine nachträgliche Unmöglichkeit.
A müsste diese Unmöglichkeit auch zu vertreten haben.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, kam es ohne sein Zutun zu einem Brand auf dem Gelände. Er muss demnach die Pflichtverletzung nicht vertreten und kann sich durch die rechtsvernichtende Einwendung exkulpieren.
K müsste durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein.
K enstand ein Schaden, weil er das nun auf dem Markt befindliche Öl für 10€ mehr pro Tonne kaufen muss.
Mithin sind nicht alle Bedingungen des Schadensersatzanspruches gegeben und somit ist A nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
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