Dies ist eine Diskussion zu "gekenterte Bootstour" = übergesetzlicher Notstand? innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| "gekenterte Bootstour" = übergesetzlicher Notstand? Hallo, in der Hausarbeit handelt es sich um die Personen A, B, C und D, die eine Bootstour machen und dabei kentern. A(120kg) und B(120kg) können sich auf ein Floß(Tragkraft: 240kg) retten. C(60kg) und D(60kg) schwimmen auf der offenen See. A entschließt sich B zugunsten von C und D vom Boot zu stoßen. A gelingt sein Vorhaben und rettet C und D. (Am Rande: B überlebt trotzdem "wie durch ein Wunder") Nun zu meiner Frage: Habe mich bis zu dem (ja noch nicht gesetzlich verankerten, aber von der Rechtsprechung und Literatur[Wessels/Beulke 39.Aufl. Rn 452] anerkannt) "übergesetzlichen Notstand" durchgearbeitet. Da stellt sich mir die Frage wie ich das angehen soll. Einerseits spricht vieles dafür dem A diese Notstandsart zu gewähren. Andererseits tötet A den B aktiv durch die Folge seines Verhaltens. Geht da noch der übergesetzliches Notstand durch? |
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| AW: "gekenterte Bootstour" = übergesetzlicher Notstand? Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es nicht erlaubt ist, jemanden zu töten, um andere zu retten (außer es handelt sich um einen Angreifer). Das war zu diesem Luftsicherheitsgesetz o.ä., als Meister Schäuble entführte Passagierflugzeuge abschießen lassen wollte. |
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| AW: "gekenterte Bootstour" = übergesetzlicher Notstand? Aber ist diese Ansich nicht mittlerweile veraltet? Das meine ich in Bezug auf das aktuelle Wessels/Beulke 39. Aufl. wo diese Meinung als als hM drinsteht? Allerdings ist mir schon klar, dass dies alles problematisch ist. Allerdings würde ich gerne alle möglichen Gesichtspunkte ansprechen. |
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| AW: "gekenterte Bootstour" = übergesetzlicher Notstand? Das Urteil ist mittlerweile glaube ich drei Jahre alt. Du kannst es ja mal auf der Seite des BVerfG raussuchen. Hier stellt sich zudem die Frage der Verhältnismäßigkeit, nämlich einen nahezu sicheren Tod, gegen die Chance, zwei Leben zu retten (wie gesagt, nur die Chance, nicht die Sicherheit). Beim Flugzeugabschuss wäre möglicherweise dann die Verhältnismäßigkeit gegeben, wenn man 100 unbeteiligte Passagiere gegen sagen wir 1000 Hochhausbewohner und Passanten aufrechnet. Desweiteren ist die Fragestellung sehr "technisch" oder theoretisch im Sinne eines Ja-Nein-Denkens. In der Praxis wird man wohl erkennen können, ob das Floß auch 300 kg schafft, da die 240 kg ein Wert mit Sicherheitsreserve für den normalen Dauerbetrieb sind. Das muss ja nicht bedeuten, dass es bei 241 kg sofort untergeht. Vielleicht ist die Gefahr größer, aber nicht so groß, dass man es nicht versuchen könnte. Hier würde in der Praxis dann ein Gutachter eingeschaltet. Es kann auch sein, dass dieser feststellt, dass es allen zumutbar gewesen wäre, zu schwimmen und sich nur am Floß festzuhalten, damit die Gewichtsbelastung reduziert wird. Dann wäre es unterlassene Hilfeleistung (und wenn man einen schubst, um andere zu retten, auch noch ein Tötungsdelikt). |
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