Dies ist eine Diskussion zu Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB Hallo zusammen, Ich schreibe gerade an einer Hausarbeit und bin mir in mehreren Sachen unschlüssig. Fiktiver Fall(abgeändert): J, Geschäftsführer einer GmbH, liefert B anstatt des bestellten Buchenholzes höherwertiges Eichenholz. Beide bemerken den Fehler. J möchte nun einerseits das gelieferte Eichenholz zurück, und Zug um Zug Lieferung des Buchenholz gegen Bezahlung von 3000. Frage: Kann die GmbH das Buchenholz zurückfordern ? Ich habe 3 Anspruchsgrundlagen, bei denen ich mir unsicher bin. §241a) Die unbestellte Lieferung habe ich verneint, mit der Begründung, dass beide hier als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB agieren. B(Landwirt, möchte mit dem Holz eine Lagerhalle auskleiden um Produkte selber zu verkaufen) handelt hier nicht außerhalb seiner gewerblichen/beruflichen Tätigkeit --> Unternehmer §14 Bei der GmbH--> Unternehmer sind natürliche und juristische Personen, die am Markt dauerhaft Leistungen erbringen und dafür Geldleistungen verlangen(Palandt) darunter subsumiert und bejaht. Frage hier. Reicht es auf die 2 Unternehmer abzustellen, bzw. ist dies überhaupt hier der Fall ? Oder sollte ich lieber auf den sachlichen Anwendungsbereich der Norm abstellen ? §985 Da er sich wohl vergriffen hat, als er das Eichenholz gesendet hat, lass ich J hier anfechten, da er sich bei dem dinglichen Vertrag(einigung) geirrt hat(Erklärungsirrtum). Frage: Dingliche Verträge sind generell anfechtbar, doch bin ich mir unsicher ob "vergreifen" auch als Anfechtungsgrund i.S.d. Erklärungsirrtum gilt. §812 (Leistungskondition) Zuerst hab ich die Leistungskondiotn geprüft, bei der Frage nach dem "ohne rechtlichen Grund" hab ich auf die Frage abgestellt, ob es sich um einen Gattungskauf oder um einen Stückkauf handelt. Dann einen Theorienstreit eröffnet, ob etwas, das auf der Grundlage eines Kaufvertrags geliefert wurde ein "rechtlicher Grund" ist. Dies habe ich dann verneint, und lass meinen GmbH Geschäftsführer also nicht die Tilgungsbestimmung anfechten.( So wie ich es hätte vermutlich machen müssen, wenn ich den rechtlichen Grund bejaht hätte.) Frage: Ist das die richtige Vorgehensweise ? Bin relativ alleine in der Bib hier, habe niemanden zum fragen, dann richte ich mich an euch Vielen Dank für das Durchlesen und eventuelle Vorschläge zur Verbesserung ![]() Grüße Jonas Geändert von Schuper (07.04.2009 um 14:16 Uhr). |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB uiuiui, das würde ich komplett überdenken. Vertragliche Ansprüche vor gesetzlichen prüfen !!! |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB Man sollte hier erstmal im Leistungsstörungsrecht suchen. § 241a ist ganz daneben.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB hm, wirklich viel kann ich mit den Antworten nicht anfangen Dass ich bei §812 die Frage aufwerfe, ob das falsch gelieferte Eichenholz mit Rechtsgrund, oder ohne Rechtsgrund geliefert wurde ist doch richtig, oder bin ich da "voll" auf dem Holzweg ? Der 241a.) gilt auf unbestellte Leistung und warum sollte ich das in einer hausarbeit nicht prüfen ? Das Eichenholz wurde ja nie bestellt, dass ich dies ablehne ist natürlich logisch. Die Frage, ob man ein höherwertiges aliud behalten darf, prüfe ich bis jetzt nur beim § 812, könnte dies auch ein Recht zum Besitz gemäß § 986 I BGB sein ? und aufbautechnisch kann man ja noch einiges verschieben. §985 §812 (+§241a.) wäre mein Vorschlag, gruß |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB 241a kommt in Betracht wenn das Eichenholz geliefert wird ohne das irgendein Vertrag zwischen den beiden geschlossen wurde. 812 und 985 sind Ansprüche aus dem Gesetz. Generell werden zuerst vertragliche Ansprüche geprüft. Ein Vertrag liegt hier vor. 433 ff. Wie Remby schon geschrieben hat = Leistungsstörungsrecht, aliud hast du ja selbst schon erwähnt. |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB Da ich hier ja nur auf die Ansprüche des Verkäufers abstelle, kommen da doch nur §439 IV BGB i.v.m. § 346 in betracht. Doch müsste dazu der Käufer zuerst Nachbesserung oder sonsitges verlangen. D.h. für mich, dass für den Verkäufer keine vertraglichen Ansprüche exisitieren, oder ? Könnte es eventuell auch sein, dass der Verkäufer mit dem aliud die Erfüllen nach § 362 bewirkt hat ? Oder bin ich da (wieder) auf dem Holzweg ? Vielen Dank für die Tipps bis jetzt Gruß |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB Das ist es eben, AGL des Verkäufers gegen den Käufer find ich nicht, nur die Herausgabeansprüche nach 985 und 812 Das das gelieferte Buchenholz ein Gattungskauf ist und somit 434 III generell anwendbar ist hab ich, weiß aber nicht ob ich das zum 985 bei dem Recht zum Besitz bringen muss oder beim rechtlichen Grund bei 812. Und wenn du meinst das findet man in jedem Lehrbuch sitze ich wohl in der falschen bib... |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB Danke für den Hinweis. Das is ja die Frage beim 812 ob mit oder ohne rechtlichen Grund geliefert worden ist. Soweit ich mich erinnere meint Lettl in der Jus 2002, dass man das wertvollere aliud kondizieren kann (812) wenn ein objekitver Dritter die Leistung nicht als Erfüllung verstehen darf. Wie muss ich mir in diesem Fall den den Dritten vorstellen, sieht er nur die Lieferung des falschen Holzes als Erfüllung, oder kann man ihm zusprechen, dass er sieht das Eichenholz kein Buchenholz ist ? Zitat:
Und ist das mit dem rechtlichen Grund durch KV hM ? Oder könnte ich eventuell auch den rechtlichen Grund verneinen, oder bin ich dann eine krasse Mindermeinung ? Das wird überall nur kontrovers ausgeführt, aber ich les leider nirgends: " Nach hM., ist es so und so" ![]() danke weiterhin für die Hilfe |
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| AW: Fragen zu § 985 BGB, §241a.), Leistungskondition i.S.d. § 812 BGB Zitat:
![]() Danke für die Hilfe! gruß |
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