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Fragen über Fragen, wer will mit daran arbeiten und Lösungen vorstellen

Dies ist eine Diskussion zu Fragen über Fragen, wer will mit daran arbeiten und Lösungen vorstellen innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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  #1 (permalink)  
Alt 17.05.2006, 19:03
Boardneuling
 
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Question Fragen über Fragen, wer will mit daran arbeiten und Lösungen vorstellen

Hallo Fories,

ich bin im ersten Semester und bräuchte von Euch zu folgenden Fällen Antworten im Gutachtenstil. Zwei Fälle habe ich schon bearbeitet, bin mir jedoch nicht sicher um dass alles so stimmt.

1. Fall: A freut sich so sehr über die in zwei Wochen zu erwartende Geburt seines ersten Kindes, dass er sofort ein Grundstück auf dieses überschreiben lassen will. Geht das?

Lösung: Das Überschreiben des Grundstückes ist rechtlich als Übereignung dieses Vermögensgegenstandes auf das (noch nicht geborene) Kind zu beurteilen. Damit das Kind Eigentum erwerben kann, müsste es bereits rechtsfähig sein. Gem. § 1 BGB beginnt jedoch die Rechtsfähigkeit eines Menschen erst mit der Vollendung der Geburt. Nur ausnahmsweise kann auch eine Leibesfrucht schon (künftiger) Träger von Rechten sein; so kann sie z.B. gem. § 1923 II BGB bereits Erbe werden. Der Erwerb von Eigentum durch Rechtsgeschäft ist dagegen nur für ein schon existierendes Rechtssubjekt möglich, da die veräußerte Sache sonst (zumindest vorübergehend) herrenlos werden würde. Der Notar muss daher den Wunsch des A abschlagen, schon jetzt die Übereignung des Grundstückes auf das Kind zu beurkunden.

Wie erlangt man einen vollstreckbaren Titel und wozu dient er?

Lösung: Man erlangt einen vollstreckbaren Titel durch ein Urteil mit Vollstreckungsklausel und damit kann man vollstrecken.. Es muss eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils sein. Ferner kann ein vollstreckbarer Titel auch in einem Vollstreckungsbescheid gegeben sein, dies aber nur, wenn auf dem gestellten Mahnbescheid - bei Geldforderungen - kein Widerspruch eingelegt wird und es mithin nicht zu einem streitigem Verfahren kommt.

2. Fall: Der 16-jährige M kauft bei V ein extravagantes Sportfahrrad für 1500 €. Ein paar Tage später meldet M sich telefonisch bei V und erklärt, er sei erst 16 Jahre alt, so dass er aus dem Kauf nicht verpflichtet sei, was V nicht wusste. V informiert daraufhin die Eltern des M über deren Anrufbeantworter von dem Sachverhalt und fordert sie auf, den Kaufvertrag zu genehmigen. Die Eltern genehmigen den Kauf sogleich in einem Gespräch mit M. Bevor dieser jedoch V hiervon Mitteilung machen kann, erhält er einen Brief des V, in welchem dieser den Kauf widerruft. Besteht der Kaufvertrag?

3. Fall: A bittet den 17-jährigen S, bei B einen Fernseher für ihn, den A, zu kaufen. Der Kaufpreis soll unter 3000 € liegen. S tut dies. Wie ist die Rechtslage?

4. Fall: Verbraucher K kauft bei V einen PKW. In den auf der Rückseite des Vertragsformulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des V findet sich die Klausel: Im Falle eines Fehlers des PKW haftet der Verkäufer allein auf Reparatur. Nach drei Monaten tritt ein Kupplungsschaden am PKW auf. Wie beurteilen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Wie Ausgangsfall. Wie verhält es sich, wenn auf der Vorderseite des Vertragsformulars nicht auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedinungen hingewiesen wird?

5. Fall: Privatmann K kauft bei dem Kaufmann V eine Mineralwasserflasche des Herstellers H. Als er diese sogleich danach öffnet, explodiert sie. K erleidet Schnittwunden an den Händen und im Gesicht (Schaden: 7500 €; Schmerzensgeld: 1500 €). Stehen dem K Ansprüche gegen den H zu, wenn sich im Prozess herausstellt, dass die Explosion auf einem Haarriss in der Mehrweg-Flasche beruht, welcher allein bei der Ausgangskontrolle bei H hätte festgestellt werden können?

Lösung: I. Vertragliche Ansprüche entfallen, da zwischen dem K und H kein Vertrag besteht.
II: Gesetzliche Ansprüche
1. Ein Schadensersatzanspruch könnte bestehen aus unerlaubter Handlung nach § 823 I BGB. Voraussetzung dafür wäre, dass ein absolutes Recht des K vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt worden ist und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist. im vorliegenden Fall ist durch das in den Verkehr bringen und der Explosion der defekten Mineralwasserflasche der Körper des K verletzt worden. H hat fahrlässig nach § 276 BGB gehandelt, da er die erforderliche Sorgfalt bei der Ausgangskontrolle außer Acht gelassen hat. K hat gegen H Schadensersatzansprüche nach § 823 I BGB. H hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Art und der Umfang des Schadensersatzes werden nach den §§ 249 ff. BGB festgestellt, das Schmerzensgeld nach § 253 II BGB. In diesem Fall liegt der materielle Schaden bei 7500 € und das Schmerzensgeld bei 1500 €.

2. Anspruch wegen Gefährdungshaftung nach § 1 ProdHaftG
Weiterhin könnten gesetzliche Ansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 1 ProdHaftG bestehen. Voraussetzung dafür wäre, dass durch einen Fehler am Produkt Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Dann ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Fall der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Mineralwasserflasche, die nach dem Öffnen aufgrund eines Haarrisses explodiert ist. Eine Mineralwasserflasche ist eine bewegliche Sache und somit gem § 2 ProdHaftG eine Sache. Da sie beim Verkauf einen Haarriss hatte, der Ursache für die spätere Explosion war, hatte sie gem § 3 ProdHaftG einen Fehler. Durch den Fehler erlitt K Schnittwunden an den Händen und im Gesicht. SEin Körper und seine Gesundheit wurden somit verletzt. Für den hieraus entstandenen Schaden ist der Hersteller des Produktes haftbar (§ 1 ProdHaftG). Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung, sowie des Vermögensschadens zu leisten, den der Verletzte zeitweise oder dadurch erldeidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbstätigkeit aufgehoben oder gemindert ist. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Somit hat der Hersteller den enstandenen Schaden in Höhe von 7500 € sowie das Schmerzensgeld in Höhe von 1500 € zu entrichten.

6. Fall: Kaufmann B verkauft Privatmann C an der Haustür einen Fernseher. Als C den Fernseher eine Woche später anschließen möchte, stellt er fest, dass dieser nicht funktioniert. Welche Recht hat C? Wie verhält es sich, wenn es sich bei C ebenfalls um einen Gewerbetreibenden handelt, der den Fernseher im Rahmen seines Geschäftsbetriebs nutzen will? Ändert sich etwas an Ihrer Beurteilung, wenn es sich bei dem Gewerbebetrieb des C um ein kleines Einpersonenunternehmen handelt?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen, diese können auch per e-mail versendet werden!
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  #2 (permalink)  
Alt 18.05.2006, 17:30
Boardneuling
 
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Unhappy AW: Fragen über Fragen, wer will mit daran arbeiten und Lösungen vorstellen

Schade, kann mir hier keiner helfen?
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  #3 (permalink)  
Alt 20.05.2006, 11:23
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AW: Fragen über Fragen, wer will mit daran arbeiten und Lösungen vorstellen

Ich fange mal von unten an, vielleicht kümmere ich mich später noch um die anderen Fälle:

C ist Verbraucher und kann deshalb zunächst deas ganze Geschäft widerrufen, § 490 BGB (oder da inder Nähe, genaue Vorschrift habe ich nicht im Kopf). Widerruf hat die Wirkung des Rücktritts, also ist das Geschäft rückabzuwickeln, § 346 BGB. C kann daher den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Gerätes zurückfordern.
Daneben natürlich Sachmängelhaftung des B ggü. C nach §§ 434, 437, 280 ff. (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung nach ABlauf der Nachfrist).

Wenn C Unternehmer ist, hat er die Ware unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Nach einer Woche liegt wohl keine Unverzüglichkeit mehr vor; dann hat C seine Ansprüche wegen Verletzung der Rügeobliegenheit verloren.

Um den Rest versuche ich mich später zu kümmern.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.05.2006, 11:45
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AW: Fragen über Fragen, wer will mit daran arbeiten und Lösungen vorstellen

Hallo Larsemann,

danke für Deine Antwortung auf den Fall. Ich habe mich mal an den zweiten und an den vierten Fall herangetastet.

Fall 2: M ist gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Er braucht demnach die Einwilligung seiner Eltern bei Rechtsgeschäften, die nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft sind (§ 107 BGB). In diesem Fall hat er ein mehrseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ohne Einwilligung abgeschlossen. Der Vertrag ist damit schwebend unwirksam und kann ggf. nachträglich durch eine Genehmigung der Eltern geheilt werden (§ 108 BGB). Ein WIderruf ist dem V gem. § 109 I BGB gestattet, da dieser laut Sachverhalt nicht über den Zustand des M informiert war (anders § 109 III BGB). DIe Genehmigung der Eltern gegenüber M ist nicht zu beachten, da sie ausdrücklich gem § 108 II BGB nur gegenüber dem Vertragspartner abgegeben werden kann.
Der Kaufvertrag ist somit rechtmäßig widerrufen.

Fall 4: Gem. § 305 II BGB muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Verbrauchers über die AGB gewährleistet sein, d.h. es muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Dem Sachverhalt kann man dass jetzt schwer entnehmen, nur weil es auf der Rückseite steht, ist ja nicht ausgeschlossen, dass der Vertragspartner nicht darauf hingewiesen hat. Da die entsprechende Klausel aber eh ein Vorteil des Käufers darstellt, ist es unproblematisch. Die AGB bestehen und sind rechtskräftig.
Sollten die AGB gem. § 305 II BGB ausgeschlossen sein, können sie trotzdem rechtskräftig sein, wenn der Käufer damit einverstanden ist (§ 305 a I BGB).
Und das wird er sicherlich, wenn es für ihn vorteilhaft ist.
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