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Frage zum Notwehrexzess

Dies ist eine Diskussion zu Frage zum Notwehrexzess innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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  #1 (permalink)  
Alt 26.03.2010, 17:23
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Frage zum Notwehrexzess

Hallo, ich sitze gerad an meiner 1. sem. hausarbeit. mir stellt sich folgendes Problem:

V attackiert S. S schlägt wild um sich, trifft den V, der die Flucht ergreift. S ist aber aufgewühlt und wütend und will weiter auf den V einschlagen. Aufgrund eines naheliegenden Hausbrands ist die Sicht stark eingeschränkt, weshalb S den H mit V verwechselt und stattdessen einige Male auf ihn einschlägt.

Problem ist nicht die erste Notwehrsituation, sondern die KV von S an H. Klar, error in objecto vel persona.

ABER:

S hätte ja, wenn er den V geschlagen hätte, in einem Notwehrexzess gehandelt und wäre entschuldigt gewesen. Wie ist damit umzugehen?

Kann mir einer von euch helfen?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.03.2010, 22:23
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AW: Frage zum Notwehrexzess

Hey Robert,

ich habe das gleiche Problem wie du.
Sitze auch an diesem Problem und ich werde verrückt.

Also appelliere ich auch noch einmal an ALLE.
Bitte helft uns
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  #3 (permalink)  
Alt 29.03.2010, 16:26
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AW: Frage zum Notwehrexzess

Ich glaub, ich habs jetzt.

Zitat: "obwohl ihm bewusst ist, dass V bereits flüchtet, ist S aus Angst immer noch so aufgewühlt und wütend, dass er weiter auf V einschlagen will"

Hier ist der Knackpunkt: "obwohl ihm bewusst ist..."

S weiß also, dass die Vetreidigung erfolgreich war. Es war ihm also bewusst, dass die Notwehrsituation beendet war. Die Notwehr fordert schließlich immer auch, dass sich der täter des Zwecks seiner Handlung zur Verteidigung bewusst ist. S geht es hier allerdings nicht mehr um verteidigung, es geht ihm vielmehr um Rache an V.
Außerdem muss die Notwehrüberschreitung im Rahmen der notstandshandlung geschehen sein.

Demnach handelt es sich nicht um Notwehrexzess und die KV an H ist ganz normal, mit error in objecto vel persona im Vorsatz zu prüfen. Kein Vorsatzausschluss, weil Handlungsobjekte gleichwertig, S hat sich also der KV gem 223 I StGB strafbar gemacht. vllt. noch § 224 1 Nr. 3 StGB. Aber alles halb so dramatisch
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  #4 (permalink)  
Alt 29.03.2010, 19:53
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AW: Frage zum Notwehrexzess

Ich würde auf das gleiche Ergebnis kommen, auch wenn ich kein Jura studiere:

Zitat:
V attackiert S. S schlägt wild um sich, trifft den V, der die Flucht ergreift.
Körperverletzung seitens des V. Bis hier hin Notwehr seitens S.

Zitat:
S ist aber aufgewühlt und wütend und will weiter auf den V einschlagen.
Keine Notwehr mehr, da Angriff nicht gegenwärtig. Notwehrexzess könnte man bejahen, wenn der S aus Furcht oder Verwirrung gehandelt hat. Hier tendiere ich aber eher zu einer Körperverletzung.

Zitat:
Aufgrund eines naheliegenden Hausbrands ist die Sicht stark eingeschränkt, weshalb S den H mit V verwechselt und stattdessen einige Male auf ihn einschlägt.
Es bleibt bei (einfacher) Körperverletzung.

Wenn man eine Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung annimmt, komme ich letztlich auf einen Tatbestandsirrtum bezüglich der KV an S.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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