Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Willenserklärungen innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Ich studiere im 1.Semester und habe zwei Fragen zu folgendem Übungsfall (des BGB): A schleppt seine reiche Oma zur Bank die er dort regelmäßig und gut berät. In der Bank unterschreibt sie eine vermeintliche Geldanlage, welche eine Bürgschaft für A ist. Ist die Bürgschaft gültig? In der Optimallösung wird die Annahme als Willenserklärung (WE) mit Handlungswille und Erklärungswille bejaht, später wegen eines Inhaltsirrtums angefochten. Frage 1: Könnte man nicht die WE im Sinne der Oma auslegen? A ist schließlich nicht schutzwürdig, da er trotz Kenntnis der Sachlage welche er überdies mindestens mitverschuldet hat , den wirklichen Willen nicht erforschte, nicht erforschen wollte (§133). Also die Bürgschaft bereits an einer ungültigen WE scheitern lassen? Generell gefragt: Wann gehe ich über Empfängerhorizont, Schutzwürdigkeit der Beteiligten und wann über die Dreifaltigkeit des Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillens? Frage 2: Warum wird wegen Irrtums und nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten §123 statt §119; lex spezialis? Danke im Voraus! |
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| AW: Frage zu Willenserklärungen Ich glaube, Du unterliegst hier einem Sachverhaltsmissverständnis. Die schriftliche Bürgschaftserklärung wird gegenüber der BANk und nicht dem Neffen abgegeben. Also kommt es zunächst auf den Empfängerhorizont der Bank und nicht des NEffen an. Für diese liegt aber eben eine Bürgschaftserklärung objektiv vor und kann dann nur angefochten werden. Eine Täuschungsanfechtung nach § 123 I BGB kommt nicht in BEtracht, da die BAnk nicht getäuscht hat, sondern nur der Neffe. AUfgrund dessen Täuschung ist nach § 123 II BGBH die Erklkärung nur anfechtbar, wenn der Empfänger - d.h. die BAnk - die Täuschung kannte, was hier nicht ersichtlich ist. Also nochmals, : es kommt darauf an, wer Empfänger der Willenserklärung bei der Bürgschaft ist, das ist nämlich die BAnk und nicht der NEffe. Aus deren Sicht, ist die Täuschung und der IRrtum zunächst nicht erkennbar. Alles klaro ? |
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