Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Grundrechts-Klausur innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Frage zu Grundrechts-Klausur Hallo zusammen, ich habe grade meine Abschlussklausur in Staatsrecht II (Grundrechte) geschrieben und bin jetzt einigermaßen verunsichert. Der Sachverhalt lautete stark reduziert sinngemäß ungefähr so: A vertreibt Kunst, welche religiöse Bekenntnisse diffamiert. B nimmt ihn auf Unterlassung in Anspruch und scheitert damit in allen Instanzen. Daraufhin erhebt B Verfassungsbeschwerde (sinnigerweise per E-Mail und nur wenige Minuten vor Ablauf der Beschwerdefrist und auch, nachdem A gegenüber B trotz des verlorenen Rechtsstreits ausdrücklich erklärt hat, das betreffende Werk nicht weiterzuverbreiten). Inwiefern ist B in dieser Konstellation denn überhaupt betroffen? Wenn dem A gerichtlich die Ausübung seiner Meinungs- oder Kunstfreiheit untersagt worden wäre und A daraufhin Verfassungsbeschwerde erhoben hätte, wäre der zu untersuchende Beschwerdegegenstand ja klar. Aber hier hat doch B Verfassungsbeschwerde gegen seine letztinstanzlich abgelehnte Unterlassensklage erhoben. Zwar kann man so auch irgendwie argumentieren, dass die Gerichte die Tragweite der Kunst- und Meinungsfreiheit des A zum Nachteil des B verkannt haben. Aber wo wäre B denn dadurch in einem seiner Grundrechte verletzt worden? Ist das als Problem der mittelbaren Drittwirkung zu behandeln, oder wie? Ich habe in der Begründetheitsprüfung Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit, die verschiedenen Auffassungen zum Kunstbegriff, Werk- und Wirkbereich etc.pp. durchgenudelt, aber das betrifft doch alles Grundrechte des A und nicht des Beschwerdeführers B? Irgendwie ist doch die ganze Aufgabenstellung "schief", oder stehe ich wirklich dermaßen auf dem Schlauch? :/ Danke im Voraus für eure Einschätzungen. |
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| AW: Frage zu Grundrechts-Klausur Tausend Jahre kein Verfassungsrecht mehr gemacht, nur aus Lust am Forum antworte ich dennoch: Hat der Staat nicht von Verfassungs wegen aus der Religionsfreiheit auch die Schutzpflicht, mit §§ 1004, 823 BGB usw. geeignete Instrumentarien zur Verfügung zu stellen, kraft derer jemand wie B, dessen Glaube diffamiert wird, Unterlassungsansprüche o. ä. erheben können muss? Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit wäre ja - um ein anderes Beispiel zu nennen - verletzt, wenn die Rechtsordnung über §§ 249 ff., 823 BGB hierfür keine Schadensersatzansprüche zur Verfügung stellte. |
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