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Frage im Strafrecht

Dies ist eine Diskussion zu Frage im Strafrecht innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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Alt 06.03.2007, 10:13
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Question Frage im Strafrecht

Hey,

ich hab mal eine Frage: R versucht, F zu vergewaltigen, O sieht das und möchte helfen. Er gibt einen Warnschuss ab, wovon sich R aber nicht beeindrucken lässt. Dann zielt er auf R, wobei ihm aber klar ist, dass er auch die F treffen könnte, er vertraut aber darauf, sie jedenfalls nicht tödlich zu treffen. Er trifft F, woraufhin R die Flucht ergreift. F überlebt. O ruft hinter R her, er solle stehen bleiben, sonst würde er schießen. R bleibt nicht stehen, O schießt und trifft diesen im Bein.

Was muss ich denn da prüfen? Gefährliche Körperverletzung in beiden Fällen und was noch? Versuchte Körperverletzung? Vielleicht sogar versuchte Tötung? Ist O eigentlich durch irgendwas gerechtfertigt?

Danke für eure Hilfe

LG, *jenny*
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  #2 (permalink)  
Alt 08.03.2007, 22:28
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AW: Frage im Strafrecht

Also denke vorsätzliches Delikt (223,224) und dann schauen ob nothilfe geht, wäre aber zu verneinen, da hier a) angreifer nicht getroffen wurde. Angreifer und die erforderliche Verteidigungshandlung verlangen eine Identität des verletzten. b) weiter kann man wohl kaum was prüfen, eventuell eine mutmaßliche einwilligung. aber die wird wohl zu verneinen sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2007, 22:31
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AW: Frage im Strafrecht

Ach ja, vielleicht noch den Vorsatz problematisieren, denn er hat ja vertraut er könne sie nicht verletzen. Der Vorsatz ist für körperverletzung zu bejahen, aber eine Abgrenzung würde ich trotzdem machen.
Was ist das denn für ein Fall? ziemlich ungewöhnlich. Der Typ hat wohl nen schatten oder??? Wer scheißt schon so atze?
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Alt 10.03.2007, 00:16
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AW: Frage im Strafrecht

Bezüglich des Vergewaltigers prüfste die vorsätzliche gefährliche Körperverletzung an und verneinst sie und dann machst du die Versuchsprüfung...nur so als Ergänzung.
Dem Vorherrigen stimme ich zu bezüglich des Vergewaltigungsopfer:du musst dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit abgrenzen.
Hier wollte er zwar den Erfolg nicht,aber er hat ihn in Kauf genommen.
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Alt 13.03.2007, 00:19
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AW: Frage im Strafrecht

War eine klare "aberratio ictus", was dazu führt, dass die Körperverletzung an F fahrlässig war (bewusste Fahrlässigkeit). Bezüglich des Vergewaltigers liegt eine Versuchte gefährliche Körperverletzung (223, 224 STGB, 22, 23 StGB) vor.
Die Tat gegen den Vergewaltiger ist nicht gerechtfertigt durch Nothilfe nach § 32, da die Verteidigungshandlung allein schon nicht angemessen und damit nicht erforderlich war. Er hötte auch andere Mittel wählen können, man muss ja da nicht gleich zur Waffe greifen.
Die spätere Tat ist ja ohnehin nicht mehr durch Nothilfe gerechtfertigt, da der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist, damit keine Notwehrlage mehr vorliegt.

O ist wegen 223, 224, 22, 23 StGB strafbar.
Kein Tötungsvorsatz ist anzunehmen.
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Alt 13.03.2007, 00:45
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AW: Frage im Strafrecht

Also aus Sicht der Notwehr nicht. Der Täter muss sich nicht auf riskantere Mittel einlassen bei § 32 StGB. Es gibt bei § 32 StGB keine Angemessenheit i.S. von Verhältnismäßigkeit. Zudem hat er den Täter vorgewarnt wie es der BGH bei der Erforderlichkeit beim Schusswaffengebraucht fordert. Allerdings gibt es bei der Notwehrhilfe ein anderes Problem und zwar viel früher...

Der Täter greift nicht in die Rechtsgüter des Angreifers ein. Wenn man nun wie jurisprudenz von einer aberatio ictus und versuchter gefährlicher Körperverletzung an dem Vergewaltiger ausgeht, dann kann sich der Schütze immer noch auf einen Erlaubnistatumstandsirrtum berufen. Er hielt es immerhin durchaus für wahrscheinlich auch den Vergwaltiger zu treffen und zu verjagen und in dessen Rechtsgüter einzugreifen.

Wenn man wirklich von bewusster Fahrlässigkeit ausgehen würde (ich habe bewusst den Konjunktiv verwendet!) bei der Frau, dann gibt es für diese KV keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für den Schützen.
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  #7 (permalink)  
Alt 13.03.2007, 14:05
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AW: Frage im Strafrecht

Zitat:
Zitat von Charly123
Also aus Sicht der Notwehr nicht. Der Täter muss sich nicht auf riskantere Mittel einlassen bei § 32 StGB. Es gibt bei § 32 StGB keine Angemessenheit i.S. von Verhältnismäßigkeit. Zudem hat er den Täter vorgewarnt wie es der BGH bei der Erforderlichkeit beim Schusswaffengebraucht fordert. Allerdings gibt es bei der Notwehrhilfe ein anderes Problem und zwar viel früher...

Der Täter greift nicht in die Rechtsgüter des Angreifers ein. Wenn man nun wie jurisprudenz von einer aberatio ictus und versuchter gefährlicher Körperverletzung an dem Vergewaltiger ausgeht, dann kann sich der Schütze immer noch auf einen Erlaubnistatumstandsirrtum berufen. Er hielt es immerhin durchaus für wahrscheinlich auch den Vergwaltiger zu treffen und zu verjagen und in dessen Rechtsgüter einzugreifen.

Wenn man wirklich von bewusster Fahrlässigkeit ausgehen würde (ich habe bewusst den Konjunktiv verwendet!) bei der Frau, dann gibt es für diese KV keine Rechtfertigung oder Entschuldigung für den Schützen.
Erlaubnistatbestandirrtum bezieht sich doch nur auf ein Irrtum über das Vorliegen von Gegebenheiten, die sein handeln rechtfertigen würden. Der Täter nimmt aber nicht irrig an, dass irgendwelche Gegebenheiten vorliegen, die in Wahrheit aber nicht vorliegen, die die Tat rechfertigen würden. Der Täter handelt schlichtweg fahrlässig, weil er HOFFT, die Vergewaltigte nicht zu treffen (bewusste Fahrlässigkeit).
Wo nimmst du denn hier ein Erlaubnistatbestandsirrtum her: Über welche Tatsache irrt er denn, die bei deren tatsächlichen Vorliegen seine TAT rechtfertigen würde? Seine Tat ist ja nicht mal dann gerechtfertigt.
Aber WENN ein Erlaubnistatbestandsirrtum überhaupt vorliegen würde, dann ja NUR für die Vorsatztat und nicht für die Fahrlässige Körperverletzung der Frau, da diese nicht mehr durch 32 abgedeckt wäre.

Was die Erforderlichkeit des gewählten Mittels angeht, könntest du Recht haben, da mir die BGH-Entscheidung so nicht bekannt war. ABER: Es ist zwar richtig, dass keine Verhältnismäßigkeit gibt, die erforderlich ist, aber es gibt allemahl die Notwendigkeit, das Mittel zu wöhlen, was den geringsten Schaden anrichtet: Grundsatz der Erforderlichkeit, das heißt des objektiven "Geeignetseins"!
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  #8 (permalink)  
Alt 13.03.2007, 21:36
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AW: Frage im Strafrecht

Ja, da passierte mir im Eifer des Gefechts ein Fehler.

Ich will nochmal mit anderen Worten sagen, was ich meinte:
Er stellte sich vor, dass der Schuss gerechtfertigt sein würde. Er stellte sich vor, dass er den Angreifer treffen wird. Bei einem Versuch ist es ja gerade so, dass man nicht die rettende Körpervereltzung begeht, denn man trifft daneben zum Beispiel, dann würde jeder Versuch, der auf eine Rettung abzielt nicht gerechtfertigt sein, weil dann jeder sagen könnte: "Na ja der Schuss traf nicht, also war es ein ungeeignetes Mittel, also Notwehr (-).". Jetzt müsste man schauen, ob der Schuss wenn er so getroffen hätte wie es in der Vorstellung des Täters war, zur Rechtfertigung des Täters geführt hätte hierbei reicht eine Möglichkeitsvorstellung des Täters für das subjektive Rechtfertigungselement. Allerdings ist das streitig (Kühl § 7 Rn. 132). Gerade weil der Täter die Möglichkeitsvorstellung hatte den eigentlichen Vergewaltiger zu treffen würde ich das ganze noch als gerechfertigt ansehen.

Aber garantieren dafür, dass der Ansatz h.M. ist, kann ich nicht. Meiner Meinung nach müsste man sich immer bei einem Versuch fragen, was passiert wäre, wenn der Täter tatsächlich tödlich getroffen hätte, also den den er anvisiert hat. Zu 100% objektiv wird wohl hoffentlich auch nicht die h.M. bei einem Versuch die Rechtfertigung prüfen, denn das stelle ich mir nicht gar so günstig vor...

Nö, habe ich jemals gesagt, dass die fahrlässige KV durch irgendetwas gerechtfertigt wäre? Könnte mich nicht daran erinnern. Wenn dann wurde ich falsch verstanden.

Das mildere Mittel des Warnens wurde übrigens schon eingehalten, nur hat es beim Täter nichts genutzt. Ich seh kein gleich effektives milderes Mittel im Sachverhalt. Dieser gibt darauf keinen Hinweis.
Erstmal weiß man nicht, ob er ein Handy hat. Zweitens mal würde es viel zulange dauern bis die Polizei angekommen wäre. In der Zeit hätte der Mann wohl noch ein paar Minuten die Frau vergewaltigen können. Eine Schlägerei ist bei weitem nicht so effektiv wie der Schuss und auch riskanter für den Angreifer. Jetzt haben wir aber bald alle Mittel durch...
Wenn der Schütze wirklich den Vergewaltiger mit dem Schuss getroffen hätte- wie er es sich vornahm diesen tatsächlich zu treffen nit dem Schuss- und dann eben nicht daneben geschossen hätte, wäre ein solcher Treffer aus Notwehr gerechtfertig gewesen.

Bei der Frau könnte man höchstens bei der subjektiven Sorgfaltswidrigkeit in der Schuld beim Fahrlässigkeitsdelikt diesselbige verneinen, weil man darauf abstellen könnte, dass der Täter ein schlechter Schütze war. Allerdings könnte man dagegen Argumentieren, dass es sich ein schlechter Schütze dreimal überlegen sollte überhaupt mit einer Waffen dann durch die Gegend herumzulaufen und damit durch die Gegend zu schießen, wenn die Kugel sonst wo hingehen kann.
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  #9 (permalink)  
Alt 13.03.2007, 23:30
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AW: Frage im Strafrecht

Ehrlich gesagt halte ich deine Ausführungen zur Rechtfertigung oben für sprachlich sehr unüberschaubar, sodass ich inhaltlich nicht mehr darauf eingehen kann, da ich schlichtweg nicht verstehe, was zu meinst.

Zur Erforderlichkeit: Mal ehrlich: Wenn ich einen Vergewaltiger mit einer Waffe bedrohe, meinst du der macht dann noch weiter? WELTFREMD.
Ferner: Wenn der Vergewaltiger selbst unbewaffnet ist, dann gibt es viele Mittel, die angemessener sind als der Schuss mit einer Waffe. Selbst ein bewusster Schlag auf den Hinterkopf mit der Schusswaffe wäre möglich gewesen, aber das ist jetzt fast schon eine Frage aus der Praxis.

Rein rechtlich halte ich die Tat immer noch für wenig problematisch: Aberratio ictus bezüglich der KV und eine fahrlässige KV an der Frau, die nicht gerechtfertigt ist, da die Frau ja keinen rechtwidirigen Angriff verübt.
Und ein Erlaubnistatbestandsirrtum, da analog zu § 16 den Vorsatz ausschließt macht ohnehin keinen Sinn, da eine Fahrlässigkeit ohnehin gegeben ist - Wer eine Schusswaffe benutzt, muss damit auch umgehen können.

Und das versuchte Vergehen an dem Vergewaltiger, namentlich also die gefährliche KV nach § 224 KÖNNTE durch Notwehr - wie gesagt - gerechtfertigt sein, weil der Vergewaltiger ja rechtwidriger Angreifer ist. ABER: Der darauf folgende ZWEITE Schuss ist nicht gerechtfertigt, da kein Angirff mehr GEGENWÄRTIG ist. Der ZWEITE Schuss gegen den Vergewaltiger ist strafbar nach § 224 StGB.

Und wenn eine an sich gerechtfertigte Tat (wie der Schuss) abirrt, also fehlgeht (also Aberratio ictus), dann ist doch deshalb die Tat, die stattdessen passiert, nämlich das Treffen der Frau nicht auch gerechtfertigt, oder? Diesbezüglich muss doch analog zu § 16 eine Fahrlässigkeit angenommen werden,
Oder irre ich da jetzt?
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  #10 (permalink)  
Alt 14.03.2007, 02:10
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AW: Frage im Strafrecht

Dann hatten wir uns missverstanden:
Du beziehst dich auf den zweiten Schuss, das hatte ich überlesen bzw. dich anders verstanden, entschuldige. Der einzige Rechtfertigungsgrund der hierfür in Frage käme, wäre vielleicht § 127 I StPO, aber hierfür kennen wir den restlichen Sachverhalt nicht. Zudem wird die Angemessenheit nicht gegeben sein. Die Grenzen von § 127 I StPO sind logischerweise enger als von dem extensiven Notwehrrecht.

Kein Wunder, dass du nur Bahnhof verstanden hast, von dem was ich geschrieben habe. Wir haben in der Sache aneinander vorbeigeredet, wobei ich daran nicht ganz unschuldig war

Edit: Nö, du hast das falsch verstanden § 16 I StGB hat nichts damit zu tun, ob bei dem Schuss auf die Frau die subjektive Sorgfaltswidrigkeit in der Schuld als gegeben anzusehen ist beim Fahrlässigkeitsdelikt. Aber ich habe doch selber schon gesagt, dass es schwierig ist die zu Verneinen. Die Thematik is eher was anderes als der Erlaubnistatumstandsirrtum.

Wie schon gesagt der Erlaubnistatumstandsirrtum wurde von mir in einem anderen Kontext gebraucht, aber wie schon gesagt, hatte ich mich vertan (siehe oben!).
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