Dies ist eine Diskussion zu Eigentum + Besitz lt. BGB innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Hallo ihr Lieben ![]() Ich häng schon eine ganze Weile an einer bestimmten Aufgabe meiner Rechtskundeaufgaben und habe nun die Hoffnung, dass mir hier vielleicht jemand helfen kann. Und zwar geht es um Eigentum/Besitz lt. dem BGB. Ich würde mich wirklich freuen, wenn mir jemand plausible antworten geben kann und mir das vllt so rüberbringen kann, dass es endlich klick macht ... Nun die Frage: Brigitte W. (25 Jahre) hat zwar schon vor 2 Jahren ihren Führerschein, Klasse B, bestanden, ist aber seither nicht Auto gefahren (und hat auch keins gekauft). Ihr neuer Freund (F) will sich bei ihr beliebt machen und besorgt ihr ein sehr schönes, gut erhaltendes preiswertes Auto, das sie von ihrem eigenen, ersparten Geld bezahlt und das sie auch nutzen will, das aber F auf seinen Namen zulässt, damit sie bei der Versicherung keine 260 Prozent Versicherungsprämie (für Anfänger), sondern nur 120 Prozent (als Zweitwagen) bezahlen muss. Alles in allem für Brigitte (B) eine erfreuliche Lösung. Es kommt aber, wie es im Leben so oft kommt: Nach einiger Zeit kriegen die beiden Krach. B wendet sich enttäuscht einem anderen Mann als Partner zu. Die Trennung von F ist für B endgültig. Daraufhin entschließt sich ihr bisheriger Freund (F) aus Rache, das Auto von B an einen anderen, den Dieter (D) zu verkaufen. Kraftfahrzeugbrief und Zweitschlüssel des Autos hatte er noch im Besitz; das Auto holte er sich vor der Haustür von B ab. Frage: a) Welcher Vertrag wurde zwischen F und D geschlossen? b) Ist der Vertrag gültig? c) Welche Eigentümer-/Besitzer-Verhältnisse bestanden vor und nach dem Verkauf F an D? d) Kommt B wieder zu ihrem Auto? e) Kann B gegen F Ersatzansprüche geltend machen? Bin für jede Hilfe SEHR SEHR SEHR DANKBAR !!! Liebe Grüße, Krümelchen |
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| AW: Eigentum + Besitz lt. BGB Hast du mal die Paragraphen 929-935 BGB gelesen? Da steht der größte Teil der Antwort drinnen. Erstmal solltest du überlegen, wer am Anfang Eigentümer des Autos war. Das Ding wurde von B bezahlt, sie hats genutzt - das spricht doch schon mal stark für B. Dass es auf den F zugelassen war und dieser auch noch den Fahrzeugbrief hat, hat auf das zivilrechtliche Eigentum keinen Einfluss, sondern ist eine verwaltungsrechtliche Sache. Außerdem wäre der schöne Fall sonst ziemlich schnell zu Ende. Ok, B war also Eigentümerin, wenn sie den Wagen auf der Straße abstellt, dann spricht man von einem "gelockerten Gewahrsam", macht aber nix, sie ist auch Besitzerin, weil sie eben noch die tatsächliche Gewalt über den Wagen ausüben kann (§858I BGB). Was macht jetzt der F? Das Auto wegnehmen und dem D geben. Offenbar hat er einen Kaufvertrag (§433 BGB, der ist rein schuldrechtlicher Natur und vollkommen wirksam, selbst wenn F den nicht erfüllen darf =Antwort auf die zweite Frage) mit dem D geschlossen, außerdem wird er wohl versuchen, das Auto zu übereignen, um so seiner Pflicht aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Übereignung (Grundform: §929 BGB, lesen!!!): "Bewegliche Sache"? Ja, passt, das Auto ist ein Gegenstand (das ist nur die Abgrenzung zu den Immobilien). "dem Erwerber übergeben"? Vermutlich ja. "Einig gewesen, dass Eigentum übergehen soll"? Wohl auch. Diese "dingliche Einigung" ist auch ein Vertrag, ich hab aber keine Ahnung, ob das deinem Lehrer klar ist, als er fragte, was für Verträge geschlossen wurden zwischen F und D. Ok, weiter im Gesetzestext. Da steht noch, dass der "Eigentümer" das ganze machen muss. Hm... da haben wir ein Problem, denn F ist ja (siehe oben) eben nicht Eigentümer. Also schauen wir mal, ob eine andere Norm da weiterhilft... In §932 (lesen!!!) steht schon in der Überschrift was von "Nichtberrechtigten". Schauen wir mal rein...: "Veräußerung nach 929"? Ja, hatten wir ja grad festgestellt, nur dass die Berechtigung fehlt. "Wird auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört" - prima, genau sowas suchen wir ja! "Außer der Erwerber ist nicht im guten Glauben". Hm... was ist denn guter Glaube? Ah ja, Absatz 2 definiert das ganz brauchbar. Wusste der D davon? Nö. Hätte er es wissen müssen (=grobe Fahrlässigkeit)? F hatte den Fahrzeugbrief, und einen Fahrzeugschlüssel, was soll er denn sonst noch tun, um seine (angebliche) Berechtigung zu beweisen! Nix, also bestand bei D berechtigterweise guter Glaube, er könnte Eigentümer geworden sein. Dummes Ergebnis, dann kann ja jeder fremde Sachen verkaufen... mal weiterblättern... wieder drei Paragraphen weiter steht in 935 die Auflösung des Problems: Erwerb nach 932 (hatten wir) ist demnach nicht möglich, wenn die Sache "abhanden gekommen war". Ist das Auto abhanden gekommen? Ok, da gibts ne Definition, im Groben heißt die "wenn die Sache ohne Wissen des Berechtigten aus dessen Machtbereich entfernt wird". Das ist hier der Fall, prima, also ist D doch nicht Eigentümer geworden, sondern B ist nach wie vor Eigentümerin des Autos. Sie kann das Auto demnach gemäß §985 BGB von D herausverlangen. Das wäre zumindest meine Lösung, die auch zu den normalen Einstiegsfällen ins Sachenrecht ganz gut passt. Die Fallfragen irritieren mich da allerdings etwas, weil die ein bisschen darauf hinweisen, dass der Aufgabenersteller annimmt, F hätte Eigentum erlangt (sonst bräuchte B ja keine Ersatzansprüche). Ist der Sachverhalt denn komplett, oder gibts noch weitere Ausführungen zu den Besitzverhältnissen oder dem Eigentum...? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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