Dies ist eine Diskussion zu Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung Hallo, folgende Fallfrage: Zur Sicherung eines von G an S gegebenes Darlehen übereignet E dem G eine Maschine, die im Besitz des E verbleibt. Ich soll den Vorgang der Sicherungsübereignung rechtlich darstellen. WIe ist die Rechtslage nach der Rückzahlung des Darlehens? Die Lösung, die mir gegeben wurde kann nicht stimmen, Daher wäre ich dankbar, wenn ich hierüber Info bekäme. Wie würdet ihr die Fragen beantworten? Art des DArlehensvertrages? Welche Vertäge zw. wem gemäß BGB §§ sind hier involviert? Schönen Dank, Neuling in Rechtsfragen |
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| AW: Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung erfolgt schuldrechtlich durch einen Sicherungsvertrag und sachenrechtlich durch die Übereignung des Eigentums nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB. Eine Akzessorietät ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie kann schuldrechtlich vereinbart werden. Was sagt denn die vorgegebene Lösung?
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Darlehensvertrag mit Sicherungsübereignung Lösung sollte so lauten: G und S schließen einen Darlehensvertrag ab gemäß BGB 607. G und E schließen Sicherungsvertrag ab, wonach G Eigentümer werden soll. Sicherungsübereignung erfolgt gemäß §§ 929 S. 1 und 930. G und S einigen sich darüber, das G Eigentümer der Maschine wird und vereinbaren ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB. Dadurch wird G im Verhältnis zu Dritten vollberechtigter Eigentümer, d.h. er kann wirksam das Eigentum am Sicherungsgut auf Dritte übertragen, belasten etc. Im Innenverhältnis, also in dem Verhältnis zu E, hat G sich jedoch an den Sicherungsvertrag zu halten. Mit Rückzahlung des Darlehens erlischt die Darlehensforderung gemäß § 362 BGB. Das Eigentum geht aber nicht automatisch wieder auf E über (wenn die Einigung nach § 929 S. 1 BGB nicht bedingt war, §158 II BGB). Da der Sicherungszweck erfüllt ist, hat G aus dem Sicherunsvertrag die Pflicht, das Eigentum auf E zurückzuübertragen. |
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