Dies ist eine Diskussion zu Bußgeldbescheid/VW-Akt innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Bußgeldbescheid/VW-Akt |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Ja. Ein Bußgeldbescheid ist nach § 35 VwVFG (NRW) ein Verwaltungsakt, da er eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Wirkung nach außen darstellt. |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Nicht nur nach dem VwVfG von NRW, sondern nach allen deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzen. Welches der von Vampyweb genannten Merkmale sollte denn problematisch sein, Waldstrunzel? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Der Einzelfall. Eine Owi ist ja geschriebenes Gesetz und bezieht sich nicht auf einen Einzelfall oder doch? Bsp.: X fährt unerlaubt auf einem Waldweg. Förster Y verwarnt ihn (nach Opportunitätsprinzip = mündl. oder 5-35 Euro). X sieht das nicht ein und flüchtet mit seinem Mofa. (Halter ist nun schon bekannt). So, dann muss der Förster einen Bußgelbescheid für unerlaubtes Fahren auf dem Waldweg stellen. (Ich glaub bei der Unteren Forstbehörde, oder?). Aber wo bleibt dann der Einzelfall? |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Und was würde eigentlich passieren wenn Förtser Y den X verwarnen will (Bsp. 15Euro) X aber aggressiv ist und den Förster Y umhauen möchte. Der Förtser ist ja nicht wie die Polizei zu zweit. Hat aber die Funktion eine Vollzugsbeamten. Wie läuft das dann ab? Muss sich der Förster jetzt mit dem X rumstreiten oder soll er sich einfach aus dem Staub machen wenn der X Handgreiflich werden will und ihn anzeigen (Bußgeldbescheid). |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Der Einzelfall liegt dann vor, wenn sich der VA konkret mit einem Vorkommnis beschäftigt. Das Gegenteil ist die Allgemeinverfügung. Es handelt sich bei der Verwarnung des Försters um einen Einzelfall. Zwar würde jeder verwarnt, der der gegen das Owi verstößt, andere jedoch nicht. Ein angewandetes Gesetz ist muss kein Anzeichen für eine Allgemeinverfügung. |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Hallo! Ganz klar ist mir das noch nicht. Ein Bußgeldbescheid hat eine Widerspruchsfrist von 2 Wochen (§67 OWIG). Ein Verwaltungsakt hingegen 1 Monat. Somit kann ein Bußgeldbescheid doch niemals ein VW-Akt sein auch wenn alle 5 Grundsätze (Eiunzelfall, Außenwirkung usw.) beinhaltet. Was meint ihr? Weiterhin würde mich interessieren, ob eine mündl. Verwarnung (mit oder ohne Verwarnungsgeld) ein Verwaltungsakt ist? Danke |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Die Widerspruchfrist nach §67 OWIG, ist insoweit nur eine speziellere Regelung gegenüber der allgemeinen Frist. Das ändert jedoch mE nichts daran, dass der Bußgeldbescheid ein VA ist. Ich würde sagen auch eine mündl. Verwarnung ist ein VA.
__________________ Dies ist nur meine persönliche Rechtsauffassung/Meinung. "Wer glaubt, etwas zu sein, hat aufgehört, etwas zu werden." (Sokrates 469 - 399 v. Chr.) |
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| AW: Bußgeldbescheid/VW-Akt Würde hier meinem Vorredner zustimmen, es handelt sich um einen VA. Hier greift jedoch das OWiG und modifiziert die allg. Vorschriften des VwVfG. |
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