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BGB AT Fall

Dies ist eine Diskussion zu BGB AT Fall innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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Alt 07.05.2005, 12:00
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BGB AT Fall

hallo kollegen, habe mal eine kleine frage bezüglich meines falls. da ich hier nicht um bearbeitung wie manche bitten möchte, sondern vielmehr um kritik / ergänzung an meinen gedanken dazu bitte, stelle ich meine lösungsskizze grob drunter. der fall lautet wie folgt.

---
Der Discounter A wirbt in Postwurfsendungen für einen „Pfingst-PC“ mit Komplettausstattung plus einen großen sack Grillkohle extra für den Vorzugspreis von 999,- Euro. Der Computerfachhändler C, der vergleichbare Geräte zu solchen preisen nicht von seinen Lieferanten erhalten kann, sucht daraufhin am Morgen des ersten Aktionstages eine Filiale von A selbst auf und schickt seine Mitarbeiter in die übrigen, um möglichst viele dieser PCs zu kaufen und sie selbst später für einen Verkaufspreis von 1.099,- Euro in das eigene Sortiment zu nehmen. Als C mitm fünf Computern an die Kasse kommt, erklärt ihm die Kassiererin K, er könne einen PC bekommen, mehr aber nicht.
Kann C Übereignung von fünf PCs gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen?

Abwandlung:

Spielt es eine Rolle, ob A in der Postwurfsendung, die auch im Geschäft aushängt, darauf hingewiesen hat, jeder Kunde könne nur einen PC kaufen?
---

ich habe dann erstmal geprüft ob ein anspruch entstanden ist, nach 433 bgb wirksamer kaufvertrag + einigung i.s.d 145 ff. bgb. dann angebot und annahme. 1. angebot durch poswurfsendung (-), da bloss invitatio, angebot durch konkludentes handel des c, durch das aufs band legen / bezahlen wollen der ware: angebot (+). dann wirksamkeit des angebotes in anlehnung an 130 bgb. verkäuferin nimmt das angebot wahr, da für sie für gewöhnlich damit rechnet das jmd. an der kasse die ware kaufen möchte. (wille zum kauf). dann annahme(-) da die k sagt nur einen pc pro kunde (auch hinweis auf vernahme der
angebotes). also erlischt der antrag des c gem 146 bgb 1. alt. dann gegenangebot der k: sie könne nur einen pc veräußern - reaktion des c geht a.d. sachverhal aber nicht hervor. also kein wirksamer kaufvertrag gem. 433 bgb aufgrund der fehlenden annahme seitens der k -> c hat keinen anspruch auf übereignung der 5 pcs.

abwandlung: es ist unerheblich was diesbezüglich i.d. postwurfsendung steht. der a handelt ohne rechtsbindungswillen, kann sowieso nur verkaufen solange der vorrat reicht. selbst wenn er noch genug hat, könnte er vorbehalte bzgl. des weiterverkaufes haben und ist nicht verpflichtet zu verkaufen. auf diesen hinweis ihres chefs hat die k dann auch dem c den verkauf von 5 pcs verweigert.


etwas im rohbau noch, aber ich bitte um vorschläge dazu, ist mein 1. fall, bin im 1. semester...also nicht zu grob sein

vielen lieben dank, euer s.
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Alt 17.05.2005, 23:53
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AW: BGB AT Fall

wuerde an deiner Stelle nochmal schaun, ob man den vertrag nicht schon mit auslegen der ware zustande kommen lassen kann, ist ja mitunter sehr strittig die frage....

vorallem bei dem sachverhalt, bzw der aufgabenstellung waere es naheliegend den ursprungsfall zu bejahen, die abwandlung zu verneinen
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Alt 18.05.2005, 00:01
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AW: BGB AT Fall

taktisch würde es schon Sinn machen in der Abwandlung zu einem anderen Ergebnis zu kommen als im Hauptfall. Andererseits finde ich die Lösung von m21hh durchaus überzeugend . Ein Kaufvertrag kann selten schon durch das Ansichnehen der Ware im Selbstbedienungsladen geschlossen werden. Nach ganz h.M. ist das eine invitatio und die Kassiererin nimmt das Angebot des Käufers für den Ladeninhaber an, indem sie die Ware durch die Kasse zieht.

Schönen Gruß,

Loop
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  #4 (permalink)  
Alt 18.05.2005, 11:32
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AW: BGB AT Fall

Leipold, BGB I, Rn. 390

Nach der Verkehrsauffassung ist ein vertraglicher Bindungswille des Unternehmers im auslegen der Ware im Regal zu bejahen. Das Angebot wird durch legen der Ware auf das Kassenband durch den Kunden angenommen, die Kassiererin kann den KV nicht mehr ablehnen.

MueKo § 145, Rn. 10
Jauernig/Jauernig § 145 Rn. 3

Allerdings sei eingeraeumt, dass die nur gelten kann, sofern es sich um haushaltsuebliche Mengen handelt, da der Unternehmer keinen KV mit der Konkurrenz abschließen moechte, daher ist hier ein KV ueber fuenf Computer richtigerweise zu verneinen, die Begruendung, dass das Auslegen der Ware im Regal lediglich eine invitatio ad offerendum darstellt stimmt hingegen nicht

jetzt ist es an dir, nochmal nen paar Kommentarstellen bzgl der haushaltsueblichen Mengen zu finden...
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