Dies ist eine Diskussion zu BGB-Anfängerproblem innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| BGB-Anfängerproblem Hallo zusammen! Ich habe gerade mein erstes Semester hinter mir und wollte nun mein Wissen für das zweite ein wenig aufbügeln. Im folgenden Fall sind alle möglichen Anfängerprobleme zusammengewürfelt. A ist minderjährig und will eine Wohnung am Bodensee mieten, weil er dort eine Segelregatta anschauen will. Er beauftragt seinen volljährigen Kumpel B, ihm diese Wohnung zu verschaffen. B macht das ganze auch beim Vermieter C. B sagt dem Vermieter C ausdrücklich, dass A die Wohnung nür für die Regatta will. Mittlerweile ist A volljährig geworden. Jetzt wird die Regatta aber abgesagt und A will seine Knete zurück. Ich muss zugeben, dass ich mich damit ein wenig übernommen habe. Ich schaffe es einfach nicht, hier ein passendes Aufbauschema hinzubekommen. Kommt zuerst die Minderjährigkeit und dann das Problem des Verrichtungsgehilfen? (dass der auftraggeber noch minderjährig ist, kommt ja noch dazu). Ich blicke leider Gottes hier überhaupt nicht durch. Könnte mir jemand beim Schema helfen? Danke im Voraus! |
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| AW: BGB-Anfängerproblem Hallo Vincent, konntest Du Dein Problem lösen? Ich schildere Dir mal meinen Denkansatz: Bei B dürfte es nicht um einen Verrichtungsgehilfen des A handeln, sondern nur um einen Boten, weil dieser nur eine fremde WE überbringt. Verrichtungsgehilfen müssen mit einer Verrichtung beauftragt werden. Bei Dienst- und Werkvertägen so üblich. Zur Zeit der Minderjährigkeit benötigt A für die Wirksamkeit des Mietvertrages, die Genehmigung(nachträgliche zustimmung) des gesetzlichen vertreters- § 108 I BGB. solange bleibt der Vertrag schwebend wirksam. Weil A mittlerweile volljährig geworden ist tritt § 108 III ein. Ich denke, A kann vom Vertrag zurücktreten, allerdings muss er der Vermieterin Schadensersatz erstatten. Aber danach war ja nicht gefragt. |
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| Kann A das Geld zurueck verlangen? § 985 BGB (-) Nicht einschlaegig, da A das Eigentum an dem Geld verloren hat, § 948 BGB § 951 BGB A kann Geldersatz fuer seine bereits erbrachten Leistungen (hier Geld) verlangen => Anwendung der Vorschriften zur Ungerechtfertigen Bereicherung § 812 BGB Erlangen einer Leistung ohne rechtlichen Grund, hier fraglich ob Mietvertrag/Werkvertrag zwischen A und C vorliegt § 145 ff. BGB Vertretung des A durch B, § 164 BGB 1. eigene Willenserklaerung des Vertreters (B) (+), (musste Hotel selber aussuchen, Modalitaeten etc aushandeln) 2. Offenkundigkeit (+) 3. kein Hoechtspersoenliches RG (+) 4. Vollmacht, durch WE, § 167 BGB, A beschraenkt geschaeftsfaehig, §§ 2,104,106 BGB, A erlangt nicht lediglich rechtlichen Vorteil durch die Vollmachtserteilung, § 107 BGB (-), daher Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, § 108 Abs. I + II BGB (-), A verweigert die Genehmigung nachdem er Volljaehrig geworden ist, § 108 Abs. III BGB Daher keine gueltige Verttretung des A durch B, daher kein Vertrag zwischen A und C zustande gekommen, A hat gegen C Anspruch auf Rueckerstattung aus § 812 BGB C gegen B als Vertreter ohne Vertretungsmacht § 177 Abs. I BGB Genehmigung durch A (-) § 179 Abs. I (+) da Abs. II (-) & Abs. III (-) Also ist B dem C zur Erfuellung bzw Schadensersatz in Erfuellungshoehe verpflichtet Waere super nett, wenn einer der hoehersemestrigen sagen kann, ob das halbwegs stimmt |
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| AW: BGB-Anfängerproblem Hi cpe, warum prüfst Du nach Sachenrecht. Anspruchsgrundlage müsste doch hier § 535 II iVm § 537 I sein. Vertretung würde ich garnicht prüfen, weil der volljährige Freund nicht Vertreter ist, sondern nur Bote, denn er übermittelt eine fremde WE und hat keinen eigenen Handlungsspielraum. Das ist aber nur kurz zu erwähnen, weil es auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ankommt. gehen wir davon aus, dass diese dem A erlaubt haben zur Regattta zu fahren, willigen diese in alle Verträge ein, die der Minderjährige auf der Reise eingeht, ein. Somit ist der Vertrag wirksam. Sicherlich kann er vom vertag zurücktreten, er muss dem Vermieter jedoch Schadensersatz leisten. Liebe Grüße |
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| AW: BGB-Anfängerproblem Hallo, § 535 II iVm § 537 I scheidet aus, die beschaeftigen sich ja nur mit dem Leisten der vertraglichen Ansprueche, im Fall geht es aber um eine Rueckabwicklung dieser, Aufgabenstellung ist ja nicht zu sagen ob A zahlen bzw. C Liefern muss sondern ob A sein Geld von C zurueck bekommen kann.... Erklaerungsbote wuerde nur vorliegen wenn B keine eigene WE abgibt, aber kann man davon hier wirklich ausgehen? 'Verschaffen' koennte ein Anzeichen sein, dass es noch Verhandlungen gibt?! Weiterhin kann es nicht reichen das A sagt besorg mir Wohnung G, ohne dabei bereits die genauen Konditionen zu kennen, spaetestens wenn B diese Konditionen im Namen des A annimmt ist doch eine eigene WE des B zu sehen ?! _Ich kann im moment nicht die Stelle finden, wo die Eltern in die REise einwilligen. ich denke dass ist ein klassischer Fall wo man das vorliegen einer Einwilligung verneinen sollte, stellt man soweitreichende Mutmaßungen an, so koennte man jedes Mal das vorliegen einer Einwilligung bejahen.... A macht mit Erlaubnis der Eltern Fuehrerschein, kann er sich dann ein Auto kaufen ? Warum sollte A vom Vertrag zuruecktreten koennen wenn den einer zustande gekommen sein sollte? Auf welchen § beziehst du dich da? Wenn ich fragen darf, welches Semester bist du? |
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| AW: BGB-Anfängerproblem Nochmal der Sachverhalt: A ist minderjährig und will eine Wohnung am Bodensee mieten, weil er dort eine Segelregatta anschauen will. Er beauftragt seinen volljährigen Kumpel B, ihm diese Wohnung zu verschaffen. B macht das ganze auch beim Vermieter C. B sagt dem Vermieter C ausdrücklich, dass A die Wohnung nür für die Regatta will. Mittlerweile ist A volljährig geworden. Jetzt wird die Regatta aber abgesagt und A will seine Knete zurück. Du schreibst: "A will seine Knete zurück". Das ist der Einstieg. Da der Sachverhalt nicht hergibt, aus welchem Grund er den Mietzins zurückfordert, würde ich bein § 812 I 1. Alt BGB beginnen. Obersatz: A könnte den Mietzins von C aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zurückverlangen. Dann die Prüfung der TBV´s 812: Der Bereicherungsschuldner muss etwas erlangt haben. Unter etwas versteht man jeden vermögenswerten Vorteil. Im vorliegenden Falle hat der C den Mietzins von A erlangt und damit das Eigentum im Sinne von § 929 I erlangt. Damit hat sich sein Rechtskreis erweitert. Weiterhin muss der Bereicherung des Schuldners eine Leistung des Gläubigers vorangegangen sein. Unter Leistung versteht man die zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens... (weiter prüfen) Die Leistung des Gläubigers müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund im vorliegenden Falle könnte ein gültiger Mietvertag im Sinne von § 535 BGB sein. Ein gültiger Mietvertrag kommt zustande durch 2 übereinstimmende Willensenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme §§ 145 ff. BGB. Jetzt den Vertrag durchprüfen... Damit wäre an sich ein wirksamer Mietvertrag zwischen A und C zustande gekommen. Allerdings hat der A seine WE nicht selbst abgegeben, sondern der Volljährige B. Wirksame Stellvertretung gem. §§ 167 ff. BGB --> wirsame Stellvertertung (+). Damit muss sich der Vertretene die WE selbst zuschreiben lassen. Zunächst damit WE (+). Allerdings war A im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Abgabe der WE) minderjährig. WEen von beschränkt Geschäftsfähigen sind unwirksam gem. §§ 106, 2 BGB. Es sei denn, es liegen die Ausnahmevoraussetzungen der §§ 107 ff. BGB vor. Demnach sind Rechtsgeschäfte nur dann wirksam, wenn sie für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Rechtlich vorteilhaft sind sie nur dann, wenn sie..... Es sei denn, der A hätte eine Zustimmung im Sinne der § 107, 182, 183, 1629 I BGB gehabt. Hier (-) Oder beschränkter Generlakonsens, oder § 110, oder 112, 113 (-). Nachträgliche Genehmigung?..... (weiterprüfen) Damit die WE des A für den Abschluss des Mietvertrages schwebend unwirksam. Wird A im Zeitpunkt der schebenden Unwirksamkeit volljährig, geht die Genehmigungsbefugnis auf ihn über. Er verlangt aber seine Kohle zurück, was aus objektiver Sicht eine Nicht-Genehmigung darstellt. Ein wirksamer Mietvertrag ist damit nicht zustande gekommen. Der rechtliche Grund als TBV des 812 Abs. 1 1. Alt BGB fehlt. Der A kann seine Leistung zurückfordern. Egal, ob der Zweck Regatta weggefallen ist oder nicht. Grüße, Jo Geändert von joangel (20.05.2010 um 23:12 Uhr). Grund: Ergänzung |
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