Dies ist eine Diskussion zu Aufgabenstellung im Sachverhalt passt irgendwie nicht!?! innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Aufgabenstellung im Sachverhalt passt irgendwie nicht!?! Hallo, derzeit hocke ich vor meinem kleinen BGB-Schein. In der Hausarbeit findet sich folgender Fall: Ein Verbraucher bestellt ein "eiPhone4" auf der Seite eines großen Internetversandhandels. Dabei handelt es sich aber nicht um ein "eiPhone4" sondern um ein älteres "eiPhone3". Der Versandhandel ging davon aus, dass den Kunden der Unterschied nicht auffallen würde und der Versandhändler sich so seiner Restposten entledigen könnte. Der Verbraucher merkt das aber. Dem Paket lag eine Widerrufsbelehrung bei. Nun ist mein Problem die dazugehörige Aufgabenstellung und der Bearbeiterhinweis: Zitat:
a) gem. § 241a BGB gar kein Vertrag zustande gekommen ist und demzufolge es b) gar nicht erst zum Widerruf kommt. Was soll das also eigentlich sein??? Mit dem § 241a bin ich definitiv richtig. Wie kann sich dann die Fallfrage mit dem Bearbeitungshinweis so arg von der Lösung des Falles unterscheiden? Das macht mich wahnsinnig! Ich danke euch für jede Hilfe! |
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| AW: Aufgabenstellung im Sachverhalt passt irgendwie nicht!?! Wieso bist du denn der Meinung, dass da kein Vertrag zustande kam? Schau dir das Abstraktionsprinzip nochmal ganz genau an... Ein Vertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen - Angebot und Annahme. Diese Voraussetzungen liegen hier vor - da hast du deinen Vertrag. LG Lisa |
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| AW: Aufgabenstellung im Sachverhalt passt irgendwie nicht!?! "Definitiv richtig"? Und das in der Rechtswissenschaft? ![]() Ich halte mit dem guten alten E. M. Cioran (1911-1995) dagegen: "Wer Überzeugungen hat, hat nichts vertieft." Na, das klingt ja schon besser! |
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| AW: Aufgabenstellung im Sachverhalt passt irgendwie nicht!?! Hier geht es doch darum, dass der Kunde die Version 4 will, und der Händler sie auch verspricht...sie aber nicht liefert. Und was ist das?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Aufgabenstellung im Sachverhalt passt irgendwie nicht!?! Spaß beiseite, lies doch mal bei Grüneberg, in: Palandt, 69. Aufl. 2010, die Rn. 4 zu § 241 a BGB: "Wird nach Vertragsschluss [!!!!] nicht die dem Vertrag entsprechende Sache, sondern ein aliud geliefert, ist [Abs.] 1 [von § 241 a BGB] anwendbar." (Hervorhebungen in eckiger Klammer und durch Unterstreichung von mir, Jes. Inq.). Also liegt doch ein Vertragsschluss vor. "Natürlich", möchte man sagen. Und lies mal den Wortlaut von § 241 a BGB à la "Ein Blick ins Gesetz / erspart viel Geschwätz.": Da steht doch nur, dann "ein Anspruch" gegen den geprellten Kunden "nicht begründet wird", da steht doch nicht, dass kein Vertrag zustandekommt! (Das kann zwar bei Zusendung nicht verlangter Ware auch der Fall sein, ist aber bei § 241 a BGB nicht zwingend.) |
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