Dies ist eine Diskussion zu Anfängerfall innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester
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| Anfängerfall Ist doch prima, dass es hier extra ein Bereich für Erstsemester gibt. Warum wird er nicht genutzt? Also, ich stelle jetzt hier einen Fall, wer mag kann ihn lösen und alle diskutieren mit. So lernt jeder etwas. Studienrat Hempelsbürger vom Ypsilonstädter Donald-Duck-Gymnasium kommt gegen 14 Uhr vom Unterricht nach Hause. Um 15 Uhr hat er einen Termin bei Zahnarzt Dr. Bohr. Es soll eine Wurzelfüllung gemacht werden. Bohr hat Hempelsbürger gesagt, dass die Sache etwas eineinhalb Stunden dauern werde. Für diesen Zeitraum hat Bohr keine anderen Patienten bestellt. Um 14:30 ruft, wie so oft um diese Zeit, die Elternbeiratsvorsitzende Erika Wichtig an. Das Gespräch dauert länger und Hempelsbürger verschwitzt den Termin. Bohr wartet vergeblich. Für 17 Uhr hat Bohr den 17 jährigen Jens Phip zur Nachhilfestunde im Fach Physik bestellt. Hempelsbürger, der sein Dampfmaschinenmodell um 17 Uhr schon fertig aufgebaut hat, wartet vergeblich auf Sven, der an diesem Nachmittag lieber auf der Uniwiese Fußball spielt. 1. Kann Bohr von Hempelsbürger das Zahnarzt Honorar in Höhe von 300 verlangen? 2. Hempelsbürger will von dem Jens für die ausgefallene Stunde kein Geld, er möchte aber wissen, ob er einen Anspruch hat. Viel Spass!
__________________ Pugna et vince! |
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| AW: Anfängerfall Gute Idee! Naja vielleicht braucht dieses Forum noch etwas Anlaufzeit |
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| AW: Anfängerfall Vielleicht wirkte der Fall abschreckend... So viele ausgeschriebene Namen und dann auch noch kein Kaufvertrag! Ich glaube, viele Unis´machen im 1. Semester nur BGB AT . SchuldR AT kommt erst im 2. Trotzdem finde ich die Idee toll und der Fall ist auch wirklich nett. Also: Nur Mut Gruß, Loop |
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| AW: Anfängerfall Hallo, ich meine, dass in beiden Fällen Anspruch besteht. Also, zumindest besagt das doch § 280. Der Arzt hätte, wenn der Patient zum angesetzten Behandlungstermin erschienen wäre, 300 Euro verdient. Er kann verlangen, so gestellt zu werden, als sei die Behandlung erfolgt. Das gleiche gilt für den Lehrer, denn auch er hätte, wäre der Schüler nicht lieber bolzen gegangen, X Euro für die Nachhilfe bekommen. Beide Schuldner haben die Unmöglichkeit , die Leistung zu erbringen, zu vertreten und sind nicht von ihrer Leistungspflicht frei. Hab ich mir mal so gedacht.... Entschuldigt meine nicht so wahsinnig ausführliche Ausführung. |
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| BGB Anfängerfall | Für Erstsemester und Anfangssemester | 16.10.2005 17:41 |
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