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2 Fragen zu meiner Hausarbeit

Dies ist eine Diskussion zu 2 Fragen zu meiner Hausarbeit innerhalb des Forums Für Erstsemester und Anfangssemester

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  #1 (permalink)  
Alt 19.03.2007, 20:34
Boardneuling
 
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2 Fragen zu meiner Hausarbeit

Hallo Leute,

ich hätte da zwei wichtige Fragen zu meiner Hausarbeit, wäre toll wenn mir hier jemand helfen könnte.

1. Ist eine Verfassungsbeschwerde per Email zulässig?
Habt ihr dazu vielleicht Links zu Urteilen oder Büchertitel?

2. Wo finde ich am besten Materialien zur Landesgesetzgebung?
Bücher oder auch Internetseiten wären toll.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen, der Abgabetermin ist schon bald.

mfg
Timo
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  #2 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 15:36
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AW: 2 Fragen zu meiner Hausarbeit

Hallo!!!!

1.
Also zunächst einmal sind schriftliche Klageeinreichungen (Brief per Post) zulässig. ebenso ist Telefax zulässig. Stellt sich die Frage ob E-mail zulässig ist. Die Antwort ist: wenn Telefax zulässig ist, und zwar nur weil sie Kenntnis davon nehmen können im Moment des eintritts in deren Machtbereich (insoweit sei auf Zugang beim BGB verwiesen), dann ist ein E-Mailfach in etwa das gleiche, nur moderner. Durch ein Emailfach kann ebenso wie durch Fax oder Post kenntnis von den Klägern/Beschwerden genommen werden. Dieses Emailfach muss aber geschäftlich genutzt und abgefragt werden. Wenn z.b im SV steht, da schaut man einmal im Jahr rein, kann die Emailbeschwerde nie zugegnagen sein. Steht nix da, dann ist davon auszugehen, das die Email mit Versand in den Machtbereich gekommen und spätesten nach drei Tagen davon auszugehen ist, das man von ihr auch kenntnis genommen hat, also zugegangen und damit auch zulässig ist.

zur 2. Frage
Landesgesetze ist blödsinn nachzuschauen!! Warum??? es geht bei dir wohl kaum um irgendwelche regeln oder bestimmungen, sondern darum ob ein Land die Kompetenz hatte dieses Gesetz zu erlassen. Insofern verweise ich auf die Artikel der Gesetzgebung im GG. Achtung Föderlismusreform.
Grundsätzlich hat Bund gesetzgebung, wenn nicht etwas anderes geregelt ist. Hier könnte aber das Land zuständig sein, dann müsste eines der Kompetenztitel in den (ich glaub Art. 70 oder so 76 musste schauen.) eingreifen. Hier könnte.... bla bla

Hoffe habe etwas geholfen
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  #3 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 17:24
V.I.P.
 
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AW: 2 Fragen zu meiner Hausarbeit

Nö, Klageerhebung per email ist erstmal unzulässig und mit einem Fax -welches ursprünglich ein Schriftstück war- nicht zu vergleichen. Denn im Gegensatz zur VwGO(§55a VwGO) sieht das BVerfGG eine Einreichung des Antrages in elektronischer Form NICHT vor, § 23 I 1 BVerfGG.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #4 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 17:38
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AW: 2 Fragen zu meiner Hausarbeit

Die Zulässigkeit der Email ist momentan auch ein großes Problem für mich, insofern als ich weder in Lehrbüchern, noch Kommentaren dazu etwas finde.
Literaturtips wären also klasse!

Zu der Landesgesetzgebung:
Auf die Kompetenzen kommt es erstmal nicht an, sondern auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit eines Landtages und die Fiktion derselben.
Auch hierzu finde ich kaum Literatur, und der Abgabetermin rückt unaufhaltsam näher...

Ihr seid also dementsprechend meine letzte Möglichkeit das Ruder wieder rumzureißen.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 18:20
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AW: 2 Fragen zu meiner Hausarbeit

OK email: NJW 2002 S. 3534
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  #6 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 18:22
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AW: 2 Fragen zu meiner Hausarbeit

ach... und was meinst du mit beschlussfähigkeit? die fahigkeit was zu tun??? Erlass? Klage??
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  #7 (permalink)  
Alt 20.03.2007, 20:09
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AW: 2 Fragen zu meiner Hausarbeit

Merci, vielen Dank.

Mit "Beschlussfähigkeit" meine ich die Beschlussfähigkeit des Landtages zum Erlass eines Gesetzes.
Ich kann mir aus dem Bundesgesetzgebungsverfahren durchaus die grundlegenden Dinge wie Beschlussfähigkeit, Fiktion der Beschlussfähigkeit usw. ableiten, jedoch kann ich mir so nicht sicher sein dass es eventuell doch Ausnahmen gibt.
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