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Zwei Frauen

Dies ist eine Diskussion zu Zwei Frauen innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.09.2005, 19:45
Boardneuling
 
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Zwei Frauen

Mich interesiert eine Stammtisch Disskusion:

was würde passieren wenn ein Mann im Ausland heiratet aber die Ehe nicht in Deutschland bekannt ist.

Nun lernt er eine Frau kennen die er gerne helfen würde, sie stammt sagen wir mal aus den Ostblock Staaten, er hat steuerliche vorteile und im Bett ist er auch nicht mehr alleine, Resultat sie bekommt ein Kind.
Nachdem Sie aber das bekommen hat was Sie wollte die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, will Sie die Scheidung und auch gleich dicke Kohle von ihm kassieren.
Jetzt denkt er sich : die kriegt nichts, lieber geht er in den Knast und zwar wegen Bigamie.
Er zeigt sich selber an, was passiert jetzt mit seiner Frau ?
Wird die Ehe annuliert obwohl Sie ja angeblich nichts von der ersten Ehe wusste ?
und hätte der Mann eine Chance das Kind zu behalten oder bekommt ein pfiffiger Anwalt der Frau das das Sie bleiben darf er trotzdem bezahlen muss und obendrein noch in den Bau muss ?

Ich gleub unsere Stammtisch Disskusion ist sehr an den Haaren beigezogen, aber bei unserem Treffen würde ich gern ein paar Bier gewinnen weil ich glaube die Antort zu kennen.

Na wer weiss was passieren würde ?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.09.2005, 09:19
V.I.P.
 
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AW: Zwei Frauen

Hallo!


Ein sehr interessanter Fall. Also gehen wir mal der Reihe nach vor:


Die Ehe wird im Ausland geschlossen, aber die Partner trennen sich von einander (OHNE nach dem Recht des jeweiligen Landes RECHTSKÄRFTIG geschieden zu sein). Die Ehe die irgendwo im Ausland geschlossen wurde, hat Gültigkeit in Deutschland.

Kommt nun der geschiedene Ehepartner nach Deutschland und lernt dort besagte Dame kennen und heiratet diese, so verwirklicht er den Tatbestand der Doppelehe (§172 StGB). Es handelt sich hier bei nicht um ein Dauerdelikt, sondern um Zustandsdelikt, das bedeutet: wenn die zweite Ehe geschlossen wird, ist die Tat vollendet und es beginnt die Verjährungsfrist. Das Strafhöchstmaß bei §172 beträgt drei Jahre Freiheitsstrafe. Gemäß §78 Abs. 3 Nr.4 verjährt dieses Delikt nach fünf Jahren. Soll heissen: hält die Doppelehe fünf Jahre, so ist der Täter nicht mehr für die Tat zu bestrafen.

Das Delikt zur Selbstanzeige bringen, würde in der Folge die Strafverfolgung initiieren und die angedrohten Konsequenzen nachsichziehen.

Soweit ein kleiner Überblick über die strafrechtliche Seite.


Nun kurz einige der zivilrechtlichen Folgen:

Als die Doppelehe geschlossen wurde der Tatbestand der Scheinehe verwirklicht. Dies bedeutet, daß die Partner (vor dem Gesetz) eine Ehe geschlossen haben, die einen anderen als den eigentlichen Ehezweck verfolgt. Einfach gesagt: man heiratet aus finanziellem Anreiz (eher selten) oder (und das ist der häufigste Fall) um die deutsche Staatsbürgerschaft/Einbürgerung zu erhalten. Wäre es keine Doppelehe gewesen, sondern eine "ganz normale" Eheschliessung, die eben nur eine Scheinehe gewesen wäre, so würde der Partner (in diesem Falle die Frau) ihre Staatsbürgerschaft aberkannt bekommen.

Da es sich hierbei um eine Doppelehe handelt ist es sogar "doppelgemoppelt". Die Eheschliessung wird als nichtig betrachtet und hat von daher nicht stattgefunden. Die Frau, die auf die Staatsbürgerschaft aus war, bekommt diese aller Wahrscheinlichkeit nach wieder aberkannt, da es sich (ihre Mitschuld qualifiziert die Folgen für sie) um eine Scheinehe handelte. Zudem würde ihr die Staatsbürgerschaft wieder aberkannt, da die Doppelehe ohnehin, wie bereits erwähnt, nichtig ist.

Was ist mit dem Unterhalt für Frau und Kind? Der Vater des Kindes ist dem Kind zu Unterhalt verpflichtet. Das ist unabhängig vom Ehestand der Personen. Der Unterhalt für die Mutter hingegen ist kein Anspruch, der gegen den Vater verwirklicht werden kann, da die Ehe lediglich eine Scheinehe ist UND zudem eine Doppelehe, welche ja, wie nun schon öfter ausgeführt, als nichtig erklärt werden wird.

Zusammenfassend kann man also sagen: Der Vater muss für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Nicht aber für den Unterhalt der Kindesmutter (jedenfalls nicht ohne weiteres).

So ähnlich ist es übrigens auch mit Krediten: Wenn die Mutter einen Kredit aufnimmt, so hat sie diesen allein zu verantworten. Auch wenn man als Ehepartner zusammenauftritt (auch wenn es eben nicht so ist), wird der Kreditnehmer für seinen Kredit einstehen müssen. Nun wird es aber noch etwas komplizierter bei Kreditverträgen mit Ehepartnerbürgschaft. Wenn es einen solchen Darlehens- bzw. Kreditvertrag gibt, wo der Ehemann für seine Ehefrau (oder umgekehrt) birgt, so ist dies zum Zwecke der Sicherung der Tilgung des Kredites. Nun ist der Ehestand aber nicht gegeben, da er nichtig ist. In dem Fall wäre die Sicherung des Kredites hinfällig. Das Kreditinstitut hätte den Kredit aller Wahrscheinlichkeit nach NICHT bewilligt, wenn es keinen Bürgen gegeben hätte. Es wird hier also der Tatbestand des Betruges nach §263 StGB verwirklicht. Da dieser Betrug im zusammenhang mit der Doppelehe stattfand (ohne Ehe kein Kredit) bildet dies meines Erachtens eine Tateinheit, also §263, 172, 52 StGB (normalerweise würde man NICHT von einer Tateinheit sprechen, da es sich beim 172 StGB um ein Zustandsdelikt handelt. Jedoch wird ein Kredit nur aufgrund der ehelichen Bürgschaft gewährt, so kann man dies evtl annehmen. Das ist aber meine persönliche Ansicht). Gemessen an dem Umfange des Kreditbetruges kann dies SEHR unangenehm werden (in diesem Fall würde ich annehmen, daß es nicht bei einer Bewährungsstrafe bleibt, aber das ist reine Spekulation meinerseits). Den Vorwurf der Verwirklichung der TB aus 263 und 172 StGB gehen übrigens ausschliesslich zu Lasten des Ehemannes, da er der einzige mit dem Wissen und dem Vorsatz war, diese TB zu erfüllen. Was die Täterschaft der Ehefrau anbelangt, lass ich jetzt mal einfach weg. Der Betrug der Bank hat eben auch (weswegen die unter den zivilrechtlichen Folgen steht) den Anspruch auf Schadenersatz im gehobenen Umfange (Zinsen, Hinfälligkeit des Kredites, Ablöseverluste bei der kreditgebenden Bank usw.)

Nun zum Sorgerecht für das Kind. Da die Ehe ja de jure nicht zulässig ist, wurde das Kind als "uneheliches" Kind geboren. Das bedeutet, daß gem. §1626a BGB das Sorgerecht bei der Mutter liegt. Dies kann dann aberkannt werden, wenn das Kindeswohl nach §1666 BGB gefährdet wird. Hierzu müssen aber entsprechende Gründe vorliegen.


FAZIT:

Die Selbstanzeige mit den straf- und zivilrechtlichen Folgen werden für den Mann, der die Doppelehe (so lange diese nicht verjährt ist) vorsätzlich herbeigeführt hat, sehr unangenehm. Ob hier noch mit einer Geldstrafe zu rechnen ist, lässt sich ex ante nur schwer beurteilen, dies Faktoren abhängt, die die Strafzumessung qualifizieren (Tateinheit; bes. schwerer Fall usw.).

Unterhalt für das Kind: JA. Unterhalt für die Kindesmutter: NEIN (nicht ohne weiteres). Kredite werden von den jeweiligen Kreditnehmern getilgt. Gemeinsame Kredite (aufgrund des Ehestandes) gibt es aufgrund der Doppelehe NICHT.

Die Frau wir aller Wahrscheinlichkeit nach die Staatsbürgerschaft verlieren.



Selbst wenn die Frau einen "pfiffigen" Anwalt hätte, kommt niemand der beiden "mit einem blauen Auge davon"


Übrigens: den Beweis, daß die erste Ehe aus dem Ausland noch gültig ist, MUSS man erbringen. Unter Umständen geht es soweit, daß man feststellen muss, ob die Ehefrau noch lebt. Das ist aber alles Sache der Ermittler.



Ich hoffe ich konnte einige Fragen beantworten.


Alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr, da es sich auch teilweise um persönliche Ansichten handelt.


Viele Grüße,


Peter
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ius respicit aequitatem


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  #3 (permalink)  
Alt 08.09.2005, 09:56
Boardneuling
 
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AW: Zwei Frauen

Hallo und Danke,

ich schätze ich habe wohl Recht behalten.

Nur eines verstehe ich nicht :

Wenn der Mann nun über 5 Jahre eine Doppelehe führte, so kann man ihn nicht mehr bestrafen aber
die 2. Ehe wäre trotzdem nichtig ?
Das ist ja wie einen Banküberfall ausüben und man darf die Beute nach einen bestimmten Zeitpunkt behalte bekommt "nur" die Strafe für den Überfall selber ! Selbstverständlich ein dummer Beispiel, ich versuche nur mir Klarheit zu verschaffen.

Was ist mit den über 5 Jahren die der Mann eine Lohnsteuerklasse hatte die ihm eigentlich garnicht zustand ?
Was ist wenn die Frau nun behaubtet sie wusste nichts von der Doppelehe ihres Mannes ?
Kann Sie klagen wegen Körperverletzung o.ä. ?
Und um die Geschichte noch spannender zu machen, was wäre wenn Sie Staatenlos ist, wird Sie dann trozdem abgeschoben oder egal wie Sie wird sowieso nicht abgeschoben, da sie ja nichts wusste (arglistige Täuschung)
Sagen wie einmal Sie schafft es trotzdem Unterhalt von Ihrem Mann zu bekommen,
und der Mann hat Schulden vor der Ehe die er noch abbezahlt, und Schulden die während der Ehe entstanden, zun größten Teil für die Anschaffung für Haushalt usw.
Wenn er nun Unterhalt für seine Frau + Unterhalt für das Kind bezahlen muss, nun kommen die Tilgungen der beiden Kredite, und natürlich die neuen Umkosten die entstehen für Ihn wie z.B. Miete Strom Auto usw.usw.
Dann bleibt ihm nichts übrig er begibt sich sogar monatlich immer tierfer ins Minus, Bankrott schon im ersten Monat.
Fiktive Zahlen Spiele:

Netto Verdienst 2500 € Steuerklasse 3
Unterhalt Frau und Kind ca. 1400 €
Schulden Tilgung 890€
Neue Wohnung + alles was dazu gehört(Strom,Essen,Auto usw,) ca. 900 €
sehr knapp bemessen natürlich!
Selbstverständlich verliert er ja die StKl 3 und wechselt in die 1 ,was dann zufolge hat weniger Nettoeinkommen.
Also jeden Monat ein Minus von ca. 700 €

Und zuletzt noch eine Frage zur ersten Ehe :
müsste der Mann eventuell seine erste Frau aus dem Ausland holen, oder würde es reichen vom zuständigen Konsolat oder Botschaft ein Nachweiss zu erbringen?

Ich weiss, eine harte Nuss.
Aber vielleicht macht es jemandem Spass sich daran zu beteidigen sie zu knacken.

Gruß an alle Helfer

Tom,fra
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  #4 (permalink)  
Alt 11.09.2005, 06:34
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AW: Zwei Frauen

Hallo,

Zitat:
Das ist ja wie einen Banküberfall ausüben und man darf die Beute nach einen bestimmten Zeitpunkt behalte bekommt "nur" die Strafe für den Überfall selber !
Das stimmt ja so auch nicht.
Der Sraftatbestand des Überfalls verjährt sicher, aber das Geld gehört dem Räuber nie rechtmäßig, nicht einmal wenn er erwischt wird und eine Strafe komplett absitzt.

Zu den anderen Fragen ... das ist mir einfach zu kompliziert.
Die Bigamie verjährt nach 5 Jahren, ob die (ungerechtfertigte) Steuerklasse eine Steuerhinterziehung darstellt und was davon, wann verjährt?
Keine Ahnung.

Die fiktive Rechnung mit dem Unterhalt ist auch nicht so einfach zu erstellen.
Die Steuerklasse ändert sich, damit ändert sich auch die Höhe des verfügbaren Einkommens, was für den Unterhalt herangezogen werden kann.
Zusätzlich sind Unterhaltszahlungen aber wieder steuerlich absetzbar, also bleibt doch wieder mehr.

Bei so einem Fall hilft dann keine Fiktion mehr, dann braucht man echte Zahlen und vermutlich auch einen (Fach-)Anwalt ...

Alle Angaben natürlich ohne Gewähr.

Gruß
Huutsch
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