Dies ist eine Diskussion zu Wohnen im eigenen Haus innerhalb des Forums Familienrecht
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| Wohnen im eigenen Haus bzg EU + Ku muss sich Mann auf sein regelmäßiges Einkommen auch den sogenannten wohnwerten Vorteil anrechnen lassen. Wie wird dieser berechnet ?Qm x ortsübliche Miete? und dann noch die Unterhltungskosten des Hauses in Abzug bringen? weil Reparaturen an einem Haus ja bekanntlich teuer sind . es geht hier um ein Haus ,welches 25 Jahre alt ist. Kann man das vergleichen mit einen Firmenwagen,wo der geldwerte Vorteil sich im Lohn wiederfindet (1% des Neuwagenwertes) und man für den Wagenaber keine weiteren Kosten ( Benzin , Reparatur,Versicherung ect..) hat. Wie wird im Familienrecht gehandhabt?oder muss man gegebenenfalls das Eigenheim vermieten , dann die Mieteinnahmen versteuern dann kann man die Kosten des Hauses abziehen und dann bleibt eventuell nicht viel "Vorteil" übrig , rechnen? Wer kann hierzu hilfreiche Antworten geben,habe hier schon einiges gelesen, konnte mir aber kein richtiges Bild der Rechnung machen |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus QM*ortsübliche Miete ist korrekt. Schuldendienst ist i.d.R. gegenüberzustellen, allerdings gibt es Unterschiede ob EU oder KU. Bei EU zählt eheprägend, bei KU ob Schuldendienst angemessen ist und welche Stufe KU bereits ohne Berücksichtigung KU gezahlt wird. Habe selbst diesbezüglich nur Erfahrungen mit JA-Titel. Ja-T...i wollte mir Wohnvorteil anrechnen. Dann habe ich ihr Schuldendienst vorgerechnet. Danach hat sie davon abgesehen, Wohnvorteil in Ansatz zu bringen. |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus Die Immobilie ist lastenfrei. Demnach wären keine Dinge in Abzug zu bringen? |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus Hallo, geht es um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt? Gruß Kilbi |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus Zitat:
Zitat:
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus es geht um nachehelichen KU |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus Hallo, dann wird es für dich wohl teuer. Schau mal in Leitlinien des zuständigen OLG. Auszug LL OlG Hamm: Nach der Scheidung richtet sich der Wohnvorteil bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug verbrauchsunabhängiger Grundstückslasten und etwaigen Finanzierungsaufwandes (Zinsen und Tilgung) sowie unter Berücksichtigung der staatlichen Eigenheimförderung. Das Ansparen einer Instandhaltungsrücklage wird in der Regel nicht einkommensmindernd berücksichtigt. Sh. auch: BGH, Urteil v. 13. 6. 2001 - XII ZR 343 / 99 (OLG Muenchen / Augsburg). Auszug: c) Im Zusammenhang mit der Bewertung des Wohnvorteils macht die Revision weiter geltend: Eine Instandhaltungsrücklage sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht von dem angenommenen Wohnwert in Abzug zu bringen. Eine solche Rücklage diene bis zur Verwendung für Instandhaltungsmaßnahmen der Kapitalbildung, also der Vermögensmehrung des Eigentümers. Hierfür seien Unterhaltszahlungen jedoch nicht bestimmt. Abgesehen davon sei offen, ob es je zur Ausführung von Instandhaltungsmaßnahmen komme; der Beklagte sei jedenfalls nicht in der Lage, den zweckentsprechenden und sachgerechten Einsatz der Rücklage zu kontrollieren. Aus diesem Grund müsse die Klägerin Instandhaltungsmaßnahmen an dem Einfamilienhaus über Kredite finanzieren. Soweit sich eine Instandhaltungsmaßnahme als notwendig erweise, seien angemessene Darlehensraten zur Bedienung der Kredite vom Wohnvorteil abzuziehen. Die Klägerin könne sodann im Wege einer Abänderungsklage die Anrechnung der Darlehensrate durchsetzen. d) Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Wohnvorteils zu Unrecht die verbrauchsunabhängigen Nebenforderungen nicht in Abzug gebracht. Diese gehören jedoch zu den den anrechenbaren Wohnvorteil mindernden Belastungen (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO S. 901 m.N.; vgl. auch Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. § 1 Rdn. 235 und 253). Zumindest die Positionen Grundsteuer (jährlich 425,10 DM) und Gebäudeversicherung (jährlich 418,10 DM) sind unterhaltsrechtlich beachtlich (vgl. Kalthoener/ Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. Rdn. 774). Sie mindern den der Klägerin zuzurechnenden Wohnvorteil daher um monatlich 70 DM. Gruß Kilbi |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus guten Morgen, ja das hört sich für mich nicht so gut an, aber in dem unten aufgeführten Urteil wird die Grundsteuer und Gebäudeversicherung in Abzug gebracht !! und das Urteil ist von 2001..schon ein wenig lange her ..gibt es neuere Urteile? finde leider keine und wäre hilfreich für ein paar Links Gruß Jura65 |
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| AW: Wohnen im eigenen Haus Hallo, ich kenne keine Urteile die zu einem anderen Ergebnis führen! Man könnte auch noch über die Berücksichtigung der Grundsteuer und Gebäudeversicherung streiten, denn diese Kosten werden idR. in die Miete eingearbeitet und so vom Mieter gezahlt. Sieh es doch positiv, das Kind profitiert von deinem Geld, ist doch besser als Schuldzinsen der Bank in den Rachen zu schmeißen. Schwacher Trost, ich weiß! Gruß Kilbi |
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