Dies ist eine Diskussion zu Vertrag wirksam oder nicht? innerhalb des Forums Familienrecht
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| Ich habe eine Frage zu § 1365 BGB! Nehmen wir mal an, der Ehemann verkauft das Grundstück, das über 90 Prozent seines Vermögens ist. Die Ehefrau weiss nichts davon. Somit wäre ja der Vertrag schwebend unwirksam. Die Rechtsfolgen sind mir klar, wenn einer der beiden Eheleute stirbt. Dazu lässt sich ja leicht etwas im Kommentar finden. Aber was geschieht, wenn beide Ehegatten gleichzeitig sterben(zb beim Unfall)?Was geschieht mit dem Vertrag?Kann ein Erbe über die Wirksamkeit entscheiden? ![]() Dazu kann ich einfach nichts finden.. ![]() Würde mich wirklich sehr freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte! Liebe Grüße |
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| AW: Vertrag wirksam oder nicht? ich würde man sagen, die Rechtsfolgen, wenn beide Ehegatten versterben sind die gleichen, wie wenn der zustimmungspflichtige Ehegatte verstirbt, denn der Zweck von § 1365 BGB ist mit seinem Tod hinfällig. Zur Frage der Gleichzeitgkeit bei Unfällen gibt es meine ich eine Vermutungsregel im Verschollenheitsgesetz, aber da erinnere ich mich nur noch ganz dunkel. |
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| AW: Vertrag wirksam oder nicht? Danke für die schnelle Antwort! Aber es würde ja heissen, dass der Vertrag bestehen bleibt.. Könnte es nicht sein, dass der Vertrag erstmal schwebend unwirksam ist und der Erbe erst entscheidet? Das mit der Vermutungsregel sagt mir überhaupt nichts.. |
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| AW: Vertrag wirksam oder nicht? Also das mit der Vermutungsregel habe ich nochmal nachgeschaut. ist für deinen Fall aber wohl nicht relevant. Es gibt nach § 11 VerschG eine Vermutung für gleichzeitiges Versterben, das heißt, keiner hat den anderen beerbt. Ansonsten würde ich es tatsächlich so sehen, dass der Vertrag wirksam ist, denn das wäre ja auch so, wenn nur die Ehefrau gestorben wäre. § 1365 BGB dient nunmal nur ihrem Schutz und nicht dem Schutz des Erben. Daher kann man den Vertrag auch nicht von dessen Zustimmung abhängig machen. |
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