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Verteilung nach Trennung

Dies ist eine Diskussion zu Verteilung nach Trennung innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 11:44
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Exclamation Verteilung nach Trennung

Folgender Fall: X wohnt seid einem Jahr mit Y zusammen. Gemeinsame Gegenstände werden angeschafft. Der KV der Küche geht auf den Namen der X, wird bezahlt von Y. Wohnzimmermöbel werden geliefer auf den Namen des Y, jedoch über Karte bezahlt von X. Sclafzimmermöbel werden auch bestellt auf den Y, jedoch über Karte bezahlt von X. Wie ist die Rechtslage bei einer Trennung? Insgesamt hat X das meiste bezahlt, aber die Kaufverträge laufen fast alle auf den Y. Bekommt X dann nichts?
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 18:00
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AW: Verteilung nach Trennung

Da X und Y nicht verheiratet waren, gehört jedem das, was er/sie gekauft hat.

Die Beträge die Y geleistet hat um einen Kaufvertrag von X zu bezahlen (und umgekehrt) lassen sich doch belegen. Es sollte also kein Problem sein, die eigenen Sachen wieder zu bekommen. Wenn X also einen Kaufvertrag abschliesst, dann ist X zur Abnahme der Sache verpflichtet und zur Bezahlung des Betrages. Bezahlt Y, so hat Y den Anspruch gegen X entweder das Geld oder die Sachen ausgehändigt zu bekommen.


Mit freundlichem Gruß,


Peter M.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.11.2005, 18:08
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AW: Verteilung nach Trennung

Also muß sich derjenige, der bezahlt hat keine Sorgen machen? Irgendwas muß er bekommen? Geld oder Ware. Ich habe irgendwo mal gehört, dass es auch wichtig ist, wer im Besitz der Quittungen ist. Gibt es dafür auch noch eine Reglung?
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  #4 (permalink)  
Alt 11.11.2005, 11:21
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AW: Verteilung nach Trennung

Quittungen, Kontoauszüge usw. sind gut für die Beweisbarkeit der Ansprüche die man geltend machen will. Eine Norm in der steht, daß man Quittungen aufheben muss gibt es nicht. Nur wenn man seinen Herausgabeanspruch durchsetzen will, dann sollte man auch Belege haben. Wenn X (oder Y) etwas mit Karte bezahlt haben, dann gibt es einen Kontoauszug. Einen besseren Beleg kann man sich garnicht wünschen, da dieser unanzeifelbar und hinsichtlich der Beweisführung omnipotent ist.


Viele Grüße,

Peter M.
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