Dies ist eine Diskussion zu Verjährung (vollstreckbarer Titel) innerhalb des Forums Familienrecht
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| Verjährung (vollstreckbarer Titel) Erst einmal: Bin neu hier und hoffe auf einen regen Austausch mit Euch ![]() Ich weiß nicht, ob ich nun das richtige "Unterforum" gewählt habe, aber schildere nun mal folgenden fiktiven Fall: Ebenfalls soll erwähnt sein, dass ich mich nicht gut auskenne in diesem Bereich, aber nungut: Ein Ehepaar mit gemeinsamer Tochter trennt sich. Anschließend erhält die Ex-Ehefrau jeden Monat Unterhalt vom Sozialamt, welches sie vom Ex-Ehemann zurückfordern. Zwischenzeitlich wurde ein vollstreckbarer Titel dazu beantragt. Der Ex-Ehemann bezahlt (aber erst später) monatlich den Unterhalt zurück, ca. 15 Jahre lang, wobei dann die Stundung auf Grund einer plötzlichen Arbeitslosigkeit in Kraft tritt. Nach weiteren 10 Jahren meldet sich die Stadt beim Ex-Ehemann und fordert den noch ausstehenden Betrag zurück. Inwieweit sind diese berechtigt? Der vollstreckbare Titel besteht in diesem Fall z.B. aber seit ca. 28 Jahren. Folgende Information konnte ich herausfinden: "Für vollstreckbare Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteile) gilt aber nach wie vor die 30-jährige Verjährungsfrist. " 1. Frage: Hat das definitiv(!) zur Folge, dass man sozusagen keine Chance hat, dieser Forderung dann entgegenzuwirken mit dem Aspekt der Verjährung? 2. Frage: Gibt es Alternativen, d.h. also andere Möglichkeiten, um diese Forderung für "ungültig" zu erklären? Angenommen man bittet nach der Forderung des noch ausstehenden Betrags um eine weitere Stundung, da der Mann kein Geld zur Verfügung hat und die Reaktion darauf beinhaltet, dass gewisse Unterlagen (wie z.B. Lohnabrechnungen,etc.) zugeschickt werden müssen; Frage 3: wie soll/muss man dann reagieren? Frage 4: Gibt es diesen dann das Recht, beispielsweise das Konto zu pfänden? Das waren zunächst einmal die ersten Fragen bezüglich des beschriebenen Falls. Ich hoffe, ihr könnt mich hinsichtlich der Rechte des Schuldners informieren/aufklären. Viele liebe Grüße, jigsaw |
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