Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltszahlungen innerhalb des Forums Familienrecht
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| Unterhaltszahlungen Student S, 21 Jahre alt, wohnt nicht mehr im Elternhaus. Die Eltern sind seit kurzem geschieden. S hat prinzipiell Unterhaltsanspruch. Die Mutter von S zahlt auch Unterhalt. Allerdings ist der Vater nicht gewillt, Unterhalt zu zahlen, mit der Begründung, dass S ihn mit einer Waffe bedroht habe. Der Vater von S war ihm und der Mutter gegenüber öfters handgreiflich und bedrohte S als Kind/Teenager immer wieder. In einem Streit, als S 16 Jahre alt war, wurde der Vater gegenüber S handgreiflich und drohte mit Körperverletzung. Die Mutter, die schlichtend eingriff, wurde dann ebenfalls zu Boden geschupst und schwer beleidigt. Zwischen dem Vater und S kam es zu einem Handgemenge. S ging in sein Zimmer und holet seine Erbsenpistole(Softairwaffe) und bedrohte damit seinen Vater, in dem wissen, dass dieser die Waffe durchaus für echt hält. Seit dem hat S kein Wort mehr mit dem Vater gewechselt, obwohl sie in einem Haushalt wohnten. Es kam danach auch immer wieder zu Streitigkeiten, die in Handgreiflichkeiten oder schweren Beleidigungen endeten. Ursache hierfür waren immer wieder Tobsuchtsanfälle des Vaters. S hat nie eine solche Auseinandersetzung angefangen, doch wollte sich mit zunehmendem Alter den Beleidigungen und Handgreilichkeiten des Vaters zur Wehr setzen. S ist nie polizeilich negativ aufgefallen, hat keine Strafanzeigen oder ist sonst je durch körperliche Auseinandersetzungen aufgefallen. Der Vater hat einen Verdienst von 4000€ netto monatlich, ist also problemlos in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Ist für Student S der Unterhalt vom Vater aufgrund diesen Vorfalls verwirkt oder besteht weiterhin Zahlungspflicht für den Vater? Vielen Dank für Eure Antworten. |
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| AW: Unterhaltszahlungen Hallo, ob die geschilderten Vorfälle ausreichen, um dem S einen Unterhaltsanspruch völlig zu versagen, erscheint fraglich. Gemäß § 1611 Abs. 1 BGB besteht für den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich die Möglichkeit, bei "vorsätzlichen schweren Verfehlungen" ihm gegenüber den Unterhaltsanspruch auf einen "Billigkeitsbetrag" zu reduzieren. Es werden in diesen Fällen vom Gericht jedoch beide Seiten geprüft. Insofern reicht es nicht aus, wenn sich der Vater auf die angeblichen "Entgleisungen" des Sohnes beruft, sondern der Sohn kann im Gegenzug auch darlegen, weshalb es dazu kam und was der Vater dazu beigetragen hat. Letztlich ist es dann Sache des Gerichts darüber zu entscheiden, ob der Vater seinen Unterhalt nach "Billigkeit" kürzen kann und falls ja, in welchem Umfang. Ich würde jedoch davon ausgehen, dass es nicht zu einer völligen Versagung kommen dürfte. Eine Verwirkung tritt nicht ein, da dieser Begriff hier rechtlich eine andere Bedeutung hat (betrifft idR Fälle, in denen ein bereits titulierter, d.h. rechtskräftig festgestellter Anspruch über gewisse Zeit nicht geltend gemacht bzw. verfolgt wird). Der S kann den Vater schriftlich zur Auskunfterteilung über sein Einkommen und zur Zahlung von Unterhalt (gemäß Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des Anteils der Mutter und des Kindergelds) auffordern. Dadurch kann er diesen in Verzug setzen und es wird für die mögliche gerichtliche Auseinandersetzung der Zeitpunkt der Unterhaltsgewährung festgelegt. Spätestens wenn der Vater trotz Aufforderung weder Auskunft erteilt noch zahlt, sollte S sich professionellen rechtlichen Beistand suchen und seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Gruß Errato |
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