Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsverzicht innerhalb des Forums Familienrecht
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| ein Vater unterschreibt seiner Frau eine Erklärung das dieser auf den Kindesunterhalt verzichtet. Als die Frau wieder eine Arbeit hat sendet sie dieses Schriftstück zur UVK. Als diese wiederum ihn zur Stellungnahme bitten und das UVG einstellen wiederruft er seine Unterschrift. Allerdings liegt zwischen der unterschrift und des einreichens über 1 Jahr. Kann er die Unterrschrift jetzt noch wiederrufen? |
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| AW: Unterhaltsverzicht Das Kind lebt also beim Vater und er hat auf den Unterhalt für das Kind verzichtet? Das ist gar nicht möglich, ein Vertrag der festlegt das man auf den Kindesunterhalt verzichtet ist sittenwidrig und somit ungültig
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| AW: Unterhaltsverzicht Zitat:
BGB §1614 besagt eindeutig, das auf den Unterhalt nicht verzichtet werden kann. Man kann aber erklären, selbst den Unterhalt für den nicht betreuuenden Unterhalt zu entrichten. Also man gibt dem anderen Elternteil das Geld, der "überweist" das Geld dann wieder zurück. Das geht aber natürlich nur dann, wenn man den Unterhalt auch wirklich leisten kann - und auch nur so lange. Wird man arbeitslos, kann man den Unterhalt nicht mehr leisten - der Vertrag wird hinfällig. Man kann ja die Forderung des Kindes auf Unterhalt nicht bedienen. Nun kann man die Forderung an die Verwaltung abtreten, es entsteht nun ein Rechtsverhältnis zwischen der Kasse und dem Unterhaltsschuldner. Es muss also im Geldrente in Richtung Kind fliessen. cu Juergen
__________________ Es ist Terror, ein Volk in der Lüge leben zu lassen. |
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