Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren innerhalb des Forums Familienrecht
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| Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Hat Herr Y Chancen, durch dieses "Reinlegen" gegen Frau Y anzugehen? Wie handelt das Jugendamt gegenüber Frau X, die ja somit wissentlich 2,5 Jahre den Vater des Kindes verschwiegen hat? Vielen Dank für die Antworten! |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Inwiefern "anzugehen"? Was möchte Herr Y erreichen? Da kann sicher nur spekuliert werden, aber woher weiß denn Herr Y, dass dem so ist?
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Es ist davon auszugehen, dass Herr Y nicht gewillt ist (in voller Höhe) Unterhalt zu zahlen, weil er sich durch das gezielte Herbeiführen der Schwangerschaft ungerecht behandelt fühlt. Zitat:
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Zitat:
Das Frau X den Vater nicht angegeben hat hat, wenn überhaupt, nur für sie Konsequenzen, für den Erzeuger ändert das rein gar nichts
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Angelito, zunächst einmal danke für deine Antworten! Ist denn davon auszugehen, dass Herr Y auch nur den Bruchteil einer Chance hätte gegen die nun im Raum stehende Unterhaltsverpflichtung vorzugehen? Würde es sich bei Frau X um eine Hartz IV-Empfängerin handeln, müsste sie trotzdem mit Konsequenzen für ihr Handeln rechnen? |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Da war Angelito schneller - und natürlich alles richtig. Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass Herr Y sich von dem Gedanken frei machen sollte, dass der Unterhalt für die Mutter des Kindes ist - der Unterhalt ist für das Kind, welches im übrigen auch noch weitere Rechte dem Vater gegenüber hat.
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Dank auch an Kerzenlicht für die Antworten! Was für Rechte hätte das Kind noch gegenüber Herrn Y abgesehen von der Unterhaltszahlung? |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Das Kind hat z. B. ein Umgangsrecht mit dem Vater. Lies` mal hier unter IV. http://www.ra-dhk.de/html/nichteheliche_kinder.html. Aber auch alles weitere dürfte sicher interessant sein.
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Danke Kerzenlicht. Ich gehe davon aus, dass Herr Y in jedem Fall juristischen Beistand hinzuziehen wird, um keine Fehler zu machen. Schwierig wird für ihn vermutlich noch das Umgangsrecht, da er unter den Umständen des "Entstehens" des Kindes keinen Kontakt mit Frau X haben möchte, welcher durch das Umgangsrecht automatisch nötig wäre. Ebenfalls könnte er die Problematik sehen, dass das Kind durch die späte Mitteilung der Mutter keinen Bezug zu ihm hat. |
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| AW: Unterhaltsverpflichtung nach über zwei Jahren Zitat:
Ob es sinnvoll ist noch einen kostenpflichtigen Anwalt zu beauftragen ist eine Frage, die nur Herr Y sich selbst beantworten kann. Persönlich würde ich diese Gelder lieber dem Kind zukommen lassen; aber das ist nur eine subjektive Ansicht.
__________________ "Wenn man alle Gesetze studieren sollte, so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten." Johann Wolfgang von Goethe |
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| jugendamt, unterhaltspflicht, vaterschaftsanerkennung |
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