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Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern innerhalb des Forums Familienrecht

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Alt 04.08.2009, 21:34
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Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

Ein Sohn S wird gegenüber seiner Mutter unterhaltspflichtig. Bei Anwendung der Düsseldorfer Tabelle steht ihm ein Selbstbehalt von netto 1.400 € zu, sowie die Hälfte des darüber liegenden Einkommens.

Angenommen, S' Einkommen liegt nur geringfügig über dieser Grenze und er muss demzufulge nur wenig Unterhalt zahlen. Was passiert, wenn S von seinem Arbeitgeber eine Einmalzahlung erhält? wird diese auf das ganze Jahr umgelegt und der mittlere Verdienst als Bemessungsgrundlage herangezogen, oder zählt jeweils das monatliche Einkommen?

Und weiterhin angenommen, dass S zuletzt von dem zuständigen Amt kontaktiert wurde, als er sich noch in der Berufsausbildung befand, und anschließend bereits mehr als den Selbstbehalt verdient hat, aber weder kontakiert wurde noch selbst Schritte eingeleitet hat um den Unterhalt zu zahlen - ist er auch rückwirkend unterhaltspflichtig?
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Alt 06.08.2009, 09:01
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AW: Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

Zitat:
Zitat von el X
Was passiert, wenn S von seinem Arbeitgeber eine Einmalzahlung erhält? wird diese auf das ganze Jahr umgelegt und der mittlere Verdienst als Bemessungsgrundlage herangezogen, oder zählt jeweils das monatliche Einkommen?
Es wird aufs Jahr gerechnet.

Vielleicht erklären Sie einfach mal, um welches Amt es geht und weshalb überhaupt Unterhalt gezahlt werden soll. Ist die Mutter in einem Pflegeheim????

Gruß

Pro
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Alt 06.08.2009, 21:18
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AW: Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

Vielen Dank für Ihre Antwort - diese stellt mich nun vor neue Fragen!

Angenommen, die Mutter wohnt in einer WG, aber wird aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht arbeiten können. Aus diesem Grund bekommt sie staatliche Unterstützung, vermutlich nach HartzIV.

Der Sohn wurde vor einiger Zeit vom Landratsamt nach seinen Einkommensverhältnissen befragt, befand sich aber noch in der Ausbildung.

Angenommen, S hat nach dem Ende der Ausbildung sofort mehr verdient als den Selbstbehalt, sich aber nicht beim Landratsamt gemeldet.

Nun hätte ich zwei weitere abstrakte Fragen:
  1. Wenn S' Ausbildung zur Jahresmitte abgeschlossen wurde, und S anschließend sofort mehr als den Selbstbehalt verdient hat - hätte er dann in den verbleibenden Monaten Unterhalt bezahlen müssen, oder wird in jedem Fall das Jahresgehalt als Bemessungsgrundlage herangezogen?
  2. Falls er unterhaltspflichtig war, könnte er im Falle einer Nachforderung zusätzliche finanzielle Belastungen aufgrund seines Auszugs von zuhause geltend machen? Denn wenn man die erste eigene Wohnung hat, braucht man ja Möbel, Waschmaschine, Küche etc.

Gruß
el X
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  #4 (permalink)  
Alt 07.08.2009, 08:09
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AW: Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern

Hallo

1. Die Unterhaltszahlung beläuft sich nur auf die verbleibenden Monate.

2. Unter Umständen. Allerdings kann ich dies nicht genau beantworten.

Ich empfehle S sich mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Zitat:
Zitat von el X
Angenommen, die Mutter wohnt in einer WG, aber wird aus gesundheitlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht arbeiten können. Aus diesem Grund bekommt sie staatliche Unterstützung, vermutlich nach HartzIV.
In diesem Fall fehlt mir aber die Rechtsgrundlage zur Unterhaltszahlung. Mich würde mal der oder §§§§ interessieren mit denen das Amt einen Überleitungsanspruch rechtfertigt.

Gruß

Pro
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