Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat innerhalb des Forums Familienrecht
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| Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat wer kann mir im folgenden Beispiel weiterhelfen? Herr H. lebt in zweiter Ehe mit Frau H., die eine 13-jährige Tochter mit eingebracht hat. Sie ist Hausfrau und bezieht keinen Unterhalt für die Tochter. Herr H. hat aus erster Ehe zwei Kinder, die er regelmäßig sieht. Der Umgang mit der Ex ist unproblematisch. Man hilft sich halt gegenseitig (Idealfall). Herr H. verdient im Monat 2100 Euro netto. Davon zahlt er an seine EX-Familie 450 Euro Unterhalt. Seine Ex-Frau geht arbeiten und verdient hieraus etwa 600 Euro, zzgl. bekommt sie vom Amt (Hartz IV) noch Zuschüsse von ca. 260 Euro und insgesamt 70 Euro für beide Kinder. Nun soll Herr H. an seine EX-Familie mehr Unterhalt bezahlen und zwar insgesamt 800 Euro. Da die Familie von Herr H. verschuldet ist, ist das schier unmöglich. Auch stellt sich die Frage, wie sie mit knapp 1300 Euro klarkommen sollen (3 Personen)? Nach Aufrechnung der Daten der Ex-Frau mit den beiden Kindern ergeben sich hier Einkünfte von ca. 1700 Euro / zu 1300 Euro Familie Herr H. ... Welche Möglichkeiten gibt es, um hier weiterzuhelfen? |
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| AW: Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat Da fällt mir doch gleich die Frage ein, warum die Frau nicht arbeitet. Mit einer 13-jährigen Tochter ist sie durchaus dazu in Lage! |
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| AW: Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat Würde sie gerne, wenn a) Arbeit vorhanden wäre (keine abgeschlossene Ausbildung) und b) die Kinder von Herr H. desöfteren auch unter der Woche bei ihm sind, da die Ex von Herr H. ja arbeiten geht und die Kinder von der zweiten Frau von Herrn H. abgeholt bzw. versorgt werden. |
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| AW: Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat Nun ich würde mal denken, dass es vielleicht nicht genug Arbeitstellen in Deutschland gibt; zumindest keine Halbtagsstellen. Denn eine Mutter eines Kindes muss zumindest nachmittags für ihr Kind zur Verfügung stehen. Wenn ich mir in diesen Beispiel die Zahlen ansehe, erscheint es mir jedoch sehr bedenklich!? Mindestunterhalt (Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen) Mindestunterhalt des im Haushalt lebenden Kindes und dann noch Mindestunterhalt der Ehefrau ???? So würde hier nach meiner Berechnung ein Selbstbehalt in Höhe von ca. 1300 für ein drei Personenhaushalt übrig bleiben ??? Einen alleinstehenden steht nach den pfändungsfreien Grenzen ca. 950,00 zu.???????????? Hier würden für die Ehefrau und ein Kind lediglich 350,00 übrig bleiben. Sehe ich mir dazu das SGB II an, so wird der Mindestbedarf weit unterschritten. Die Berechnungsgrundlagen bzw. durch die Art der Berechnung von Unterhaltsleistungen sind mir leider nicht ausreichend geläufig. Jedoch nach den Vergleichen mit der Düsseldorfer Tabelle und auch den Pfändungsfreibeträgen habe ich da so meine Zweifel ob das so in ordnung ist. Mich interessiert diese Thematik besonders! |
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| AW: Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat Was den Kindesunterhalt betrifft, so wird dieser nach der jeweils gültigen Unterhaltstabelle berechnet. Was den Unterhalt für die Ex-Frau betrifft, so sollte die Höhe eigentlich aus dem Scheidungsurteil heruasgehen. Es kommt auch darauf an was vereinbart wurde. Insofern ist zu prüfen, ob eine Erhöhung der Unterhaltszahlung überhaupt in Betracht kommt. Pfändungsfreibeträge sind hier irrelevant und benötigen keine Erklärung. Vielmehr richtet sich die Unterhaltszahlung für den Ex-Partner nach § 1570 ff BGB und die des Kindes nach § 1601 ff BGB. Da es in diesem Fall etwas komplizierter ist, nicht alle Unterlagen vorliegen und aus der Ferne keine Prüfung erfolgen kann, empfehle ich hier dringend sich einem Anwalt anzunehmen. |
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| AW: Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat Guten Morgen, allerseits! Zu dem og. Beispielfall ist es jetzt so, daß nach Rücksprache mit einem Fachanwalt der komplette Unterhalt in Höhe von ca. 800 Euro nach SGB II gezahlt werden muß, da die Exfrau mit ihren beidn Kindern vorrangig behandelt wird. Zusammengerechnet hätte sie aus den unterhlatsleistungen des herrn H. und Ihrer Arbeit sowie dem Kindergeld ein Einkommen von fast 1700 Euro, dem Herrn H., der ja erwerbstätig ist, bleiben 1300 Euro + 154 Euro Kindergeld, Verbindlichkeiten fallen unter dem Tisch, also in etwa der Satz von Hartz IV für eine dreiköpfige Familie. Kann eine Klage beim Sozialgericht hier was bewirken? |
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| AW: Unterhaltsleistung nach erneuter Heirat Zitat:
Zitat:
Das Amt wird nicht klagen. |
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