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Unterhaltsberechnung

Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsberechnung innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 19:59
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Unterhaltsberechnung

Hallo @ alle,

ich habe eine Frage zum Kindsunterhalt (nicht Ehegatte): Der Unterhalt wird ja von Zeit zu Zeit geprüft, u.a. werden Einkommensverhältnisse überprüft, usw. ; was ist denn, wenn man einen neuen Job annimmt oder krankheitsbedingt nur noch Teilzeit arbeiten kann und dann eben weniger verdient ? Kann man dann eine Neuberechnung beantragen ? Eigentlich müsste ja der Unterhalt weniger werden, wenn man weniger verdient (vgl. Düsseldorfer Tabelle).

Danke

Stefan
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  #2 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 11:47
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AW: Unterhaltsberechnung

Hallo.

Grundsätzlich wird der Unterhalt nicht regelmäßig automatisch geprüft sondern erfolgt auf ein Auskunftsersuchen des Unterhaltsberechtigten. Diesem kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht verweigern.
Stellt sich dabei heraus das der Verpflichtete weniger verdient geschieht...erstmal gar nix...ist also auch kein Automatismus.

Wenn sich das Einkommen des Verpflichteten im laufe der Zeit negativ ändert, so sollte es schon in seinem Interesse sein den Unterhalt neu festsetzen zu lassen.
Allerdings hängt es dann davon ab wie es zum Unterhalt kam. Wurde er per Gericht festgesetzt, so muss der Verpflichtete eine Änderungsklage führen. Wurde eine Urkunde beim Jugendamt ausgestellt, so sollte er es erstmal bei diesem versuchen eine Änderung herbeizuführen, notfalls muss er aber auch hier klagen.
Aber.
Der Verpflichtete muss sich in jedem Fall Fragen gefallen lassen warum es so gekommen ist, das er nun weniger verdient.
Wurde er betriebsbedingt gekündigt von seiner alten Firma und hat sich eine neue, schlechter bezahlte Arbeit gesucht, dann ist es in der Regel kein Problem mit der Abstufung des Unterhalts. Liegt aber die Bezahlung weit unter dem marktüblichen Entgelt (schuldhafte Herbeiführung des Minderverdienstes) so kann ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Kann der Unterhaltsverpflichtete jedoch nachweisen, das sich das Entgeltgefüge branchenweit nach unten verändert hat bzw. in seinem Beruf die Chancen auf Vollbeschäftigung (sh. Teilzeittätigkeit) verschlechtert haben, dann hat er widerum gute Karten. Allerdings ist zu beachten, das der Verpflichtete eine erhöhte Erwerbsobligenheitspflicht hat, heißt er muss auch Arbeitsstellen antreten die nicht seinem "Niveau" entsprechen, aber besser bezahlt werden.

Wir stellen also fest...nicht so einfach...
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  #3 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 12:21
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AW: Unterhaltsberechnung

Hallo,

vielen Dank für Deine Antwort. ich habe da nochmals kurz eine Frage: Die Erwerbsobliegenheitspflicht bezieht sich doch darauf, dass man den Unterhalt (in diesem Fall Kindsunterhalt) leisten kann. Wenn man jetzt (fiktiv) zum Beispiel laut Düsseldorfer Tabelle in der 5. oder 6. Einkommensgruppe lag und man nun durch berufliche Veränderung eben nur noch in der 2. Einkommensgruppe liegt (aber diesen Unterhalt bedient), muss man sich dann "böse Fragen" gefallen lassen ?
Und wie ist es, wenn man z.B. schwerbehindert wird und da das Recht auf eine Teilzeitanstellung in Anspruch nimmt ?

Gruß

Stefan
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  #4 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 12:41
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AW: Unterhaltsberechnung

Mal in §§ 238 ff FamFG schauen, wegen der Änderung des Titels wegen weniger leistungsfähigkeit.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 12:58
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AW: Unterhaltsberechnung

Hm...die Frage ist wie diese berufliche Veränderung herbei geführt wurde...darauf bitte näher eingehen.
Ich sag es einmal so ohne jemanden persönlich zu meinen: Es gibt Unterhaltsverpflichtete, die ihre Pflicht als persönliche Verletzung werten und dann u.U. als "Strafe" dagegen sich einen schlechter bezahlten Job suchen. Deshalb die Frage nach den Umständen.

Wer nun aber aus betrieblichen, arbeitsmarktbedingten oder gesundheitlichen Gründen in seinem Einkommen fällt wird vom Gesetz deshalb auch nicht bestraft. Nur wer vorsätzlich/fahrlässig seine Leistungsfähigkeit mindert (der Verdacht reicht oft schon), dem werden Fragen gestellt, nach dem warum und wieso und im schlimmsten Fall ein fiktives Einkommen angerechnet.

Die Rechtssprechung versucht immer für das Kind zu handeln. Leider verstehen die Erwachsenen (Eltern) das als Krieg gegeneinander.
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Alt 25.11.2011, 13:05
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AW: Unterhaltsberechnung

Hallo,

na folgendes (fiktives) Beispiel: Der Unterhaltspflichtige wird aufgrund einer Krebserkrankung 100% schwerbehindert und kann seinen alten Job daher nicht mehr ausführen und wechselt an ein Insitut, wo er nach Tarifvertrag öffentlicher Dienst bezahlt wird, was eben weniger ist als das Einkommen in der freien Wirtschaft zuvor, aber immer noch genug ist, um nach Eingruppierung Düsseldorfer Tabelle in die 2. Gehaltsgruppe (nach Einkommen) zu fallen.
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  #7 (permalink)  
Alt 25.11.2011, 13:37
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AW: Unterhaltsberechnung

Im Prinzip ist doch damit alles beantwortet. Für die Krankheit kann der Verpflichtete nichts. Die sich daraus ergebenden Einkommensveränderungen führen zwangläufig zu einer verminderten Leistungsfähigkeit.
Also in dem Fall einfach versuchen sich aussergerichtlich zu verständigen, ansonsten geht das vor Gericht und wird dort sicher zu einer Minderung des Bar-Unterhalts führen.

Wären die Eltern noch zusammen, müßte die Familie ja auch mit der Verminderung leben.
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