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Unterhalt und Eigentumswohnung !

Dies ist eine Diskussion zu Unterhalt und Eigentumswohnung ! innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.02.2008, 19:29
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Unterhalt und Eigentumswohnung !

Hallo liebes Forum.Habe mal wieder eine Frage.

Herr P. hat sich von seiner Frau P. getrennt und nun möchte sie von ihm Unterhalt für die beiden Kinder 11 und 15 Jahre.Herr P. denkt das er mit seinen 1200.-Euro netto im Monat,die Unterhaltszahlung nicht nachgehen kann. Er lebt mit seiner neuen Partnerin in eine Eigentumswohnung.Nun hat Herr P. Angst das das Jugendamt sich so äussert, das er die Wohnung vermieten muss oder sogar verkaufen,um damit seine Unterhaltszahlung nachzugehen.Kann das Jugendamt das machen ?? Er lebt schon seit Kindheit in dieser Wohnung und möchte es nicht verlieren.Frau P. lebt selber mit einem neuen Partner in einer Mietwohnung mit beiden Kinder.Wert der Wohnung wurde damals auf 200.000 DM geschätzt,5 Zimmer Küche, Bad ca.90 qm

Bedanke mich im vorraus.

Plumber74
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Alt 05.02.2008, 19:38
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AW: Unterhalt und Eigentumswohnung !

Der Selbstbehalt des Herrn P. beträgt ggü. seinen minderj. Kindern 900 Eur - insofern hätte er schonmal 300 Eur, die er als KU überweisen könnte. Wenn die EigWohnung bereits abgezahlt ist, wäre hier auch nochmal ein Wohnwert zu berücksichtigen, welcher den SB zusätzlich senkt (ich glaub so um die 250 Eur).

Er muss ja nicht gleich die Whg. verkaufen, wie siehts aber zB mit einem Neben- oder Zweitjob aus?
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  #3 (permalink)  
Alt 05.02.2008, 20:48
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AW: Unterhalt und Eigentumswohnung !

Danke La Belle für deine Antwort.

Herr P. möchte ja seine Wohnung nicht verkaufen weil ja seine Kinder auch öfters zu Besuch kommen und Zimmer zur Verfügung stehen.Nebenjob bzw. Zweitjob ist für Herrn P. nicht grad ratsam, weil er in einer Notdienst Firma arbeitet.Mir ging es eigentlich auch nur darum, ob das Amt das Recht hat ihn die Wohnung wegzunehmen, damit er daraus den KU bezahlen kann ?

Plumber74
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Alt 05.02.2008, 20:57
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AW: Unterhalt und Eigentumswohnung !

Ich sags mal so - ggü. Kindern muss man ALLES unternehmen um den Mindest-KU sicherstellen zu können. Wenn eine Mehrarbeit nicht möglich ist, und eine Vermietung einen echten Gewinn bringen würde (vorausgesetzt, eine Mietwohnung wäre nicht genauso teuer..), so könnte man natürlich daran erinnern, dass er vermieten könnte.

Aber solange er den KU (aus welchen Mitteln auch immer) bestreitet, kommt niemand an und verlangt die Verwertung der Wohung. Allenfalls würde ihm - sollte es zu eienm Gerichtsprozess kommen - ein fiktives Einkommen (Miete zB) unterstellt und auf seine Netto-Einkünfte draufgerechnet.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.02.2008, 11:20
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AW: Unterhalt und Eigentumswohnung !

Hallo
Zitat:
Zitat von Plumber74
ob das Amt das Recht hat ihn die Wohnung wegzunehmen, damit er daraus den KU bezahlen kann ?
Nein!!! Sollte der Altersvorsorge dienen.
Zitat:
Zitat von La Belle
Wenn eine Mehrarbeit nicht möglich ist, und eine Vermietung einen echten Gewinn bringen würde (vorausgesetzt, eine Mietwohnung wäre nicht genauso teuer..), so könnte man natürlich daran erinnern, dass er vermieten könnte.?
Man kann ihn erinnern, aber nicht verpflichten. Weder ein Verkauf noch eine Vermietung steht im Raum. Das gibt die Rechtslage nicht her.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 06.02.2008, 11:31
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AW: Unterhalt und Eigentumswohnung !

Zitat:
Zitat von Morta Della
sind die U-Ansprüche der Kinder tituliert, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Man kann jedoch nur vollstrecken wenn KEIN Unterhalt gezahlt wird. In diesem Fall wird aber Unterhalt gezahlt. Übrigens kann der Titel gemäß des Einkommens abgeändert werden.

Wenn kein U. gezahlt wird, dann sieht es natürlich schlecht für den Pflichtigen aus, aber dass ist ja hier nicht der Fall.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 06.02.2008, 11:38
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AW: Unterhalt und Eigentumswohnung !

Ich würde ja mal zaghaft behaupten wollen, dass hier (noch) nix tituliert wurde

Zitat:
Zitat von Plumber74
Herr P. hat sich von seiner Frau P. getrennt und nun möchte sie von ihm Unterhalt für die beiden Kinder 11 und 15 Jahre.
.. und ob gezahlt wird, steht auch noch in den Sternen..

Zitat:
Man kann jedoch nur vollstrecken wenn KEIN Unterhalt gezahlt wird.
.. oder wenn zu wenig gezahlt wird.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.02.2008, 11:49
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Zitat:
Zitat von La Belle
.. oder wenn zu wenig gezahlt wird.
Jo, hatte ich vergessen.

Gruß

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