Dies ist eine Diskussion zu Unterhalt nach Studienabbruch /-wechsel innerhalb des Forums Familienrecht
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| Ein Student hat diesen Werdegang hinter sich: - Abitur - Zivildienst - Studium (Diplom) 9.Sem – Abbruch (nicht zielstrebig) ohne "Leerzeit" dann - Studium (Bachelor)- nach 7 Sem. erfolgreich abgeschlossen, der Abschluss ist formal und praktisch berufsbefähigend – Job möglich). Nun aktuell (gegen den „Willen“ der Eltern) begonnen - Studium (Master) – konsekutiv Nun ergibt sich die Frage nach dem Unterhaltsanspruch gem. § 1610 II BGB gegen die Eltern. Ist dieser durch das erste „Bummelstudium“ also es liegt keine Fehleinschätzung der Begabung, ein Zwang in die Studienrichtung etc vor, verwirkt, oder ergibt doch ein Anspruch? |
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| AW: Unterhalt nach Studienabbruch /-wechsel Grundsätzlich müssen die Eltern die Erstausbildung finanzieren. Diese hat S mit dem Abbruch noch nicht abgeschlossen. Allerdings gibt es natürlich Grenzen. Diese sind aber normativ und es kommt auf die berühmte Gesamtbetrachtung an. Hier kommt es auf Fragen an wie "wie lange hat der S vor dem Abbruch schon studiert?" "Hätte er früher sehen können, dass ein Abbruch nötig ist?". Auf der anderen Seite sind regelmäßige Leistungsnachweise im neuen Studium natürlich Indiz für die Zielstrebigkeit im neuen Studium. Wie gesagt. Auslegung der Gesamtlage. Ob ein Master noch vom Erststudium gedeckt ist, weiß ich nicht. Was ich mich aber frage: Wie um alles in der Welt kommt S darauf, im neunten Semester, auf der Zielgerade, das Studium abzubrechen? Man sollte doch denken, er hätte das noch fertig machen können und dann den anderen Studiengang anschließen können. Böse Zungen könnten behaupten, der Abbruch sollte der Finanzierung des Zweitstudiums dienen. |
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| Zur Erläuterung: besagter S hat in diesem fortgeschrittenem Stadium des Diplomstudiums nicht einmal ein Vordiplom, obwohl "ordentlich studiert" in jedem Semester Kurse belegt und teilweise nicht bestanden wurden, erziehlt. Ob das der Finanzierung des "Zweitstudiums" dienen sollte, ist ja über einen Einblick in die Vermögenssituation von S abzuwägen. Es ist hier für eine Tendenz ob Unterhaltsanspruch besteht auszugehen, dass das "Erststudium" nicht der Finanzierung des Zweitstudiums diente. Was wären nun die Folgen? |
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| AW: Unterhalt nach Studienabbruch /-wechsel Hallo, grundsätzlich muss zwischen Ausbildung und Studium ein fachlicher Zusammenhang bestehen. Ist dies der Fall, dann besteht nach derzeitiger Rechtslage ein Unterhaltsanspruch während des Masterstudienganges welches im Anschluss des Bachelor erfolgte. Informationsseite. Gruß Pro |
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| Vielen Dank für die Ausführungen zu dem Fall. Nun der Zusammenhang zwischen Bachelor und Master kommt vom Urteil des OLG Celle vermute ich und soll damit das Konstrukt: Bachelor+Master = Unterhaltsanspruch, weil es sich um eine Regelausbildung handelt ein sachlicher Zusammenhang besteht. Nun ist aus diesem Urteil auch abzuleiten, dass der Diplomabbruch+Bachelor+Master (perspektivisch wohl 10Jahre) einen Unterhaltanspruch rechtfertigt. Nun zur Präzisierung: wie wahrscheinlich wäre es, dass ein(e) Richter(in) dem S den, obwohl Verfehlungen hinsichtlich der Zielstrebigkeit der Berufsbildung(wg. Diplomstudienabbruch) also das Fortführen eines Studiums, obwohl keine Aussicht auf Erfolg, wegen schlechter Leistungen bestand sowie diesbezüglich eine "Beratungsresistenz" des S. vorliegen, Unterhalt bei dem Werdegang zuspricht? |
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| AW: Unterhalt nach Studienabbruch /-wechsel Zitat:
Gruß Pro |
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| Dies ist nicht geschehen. Für den Student wurde seit dem Studienabbruch nach 9Sem. kein Unterhalt (es gibt auch keinen Titel)gezahlt. Also das Bachelor-Master-Studium nicht unterstützt. Dies hat S. eigenständig finanziert. (Jobben, Ersparnisse(gering), Wohngeld, Privatdarlehen) Stellt sich der Sachverhalt nun anders dar? |
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| AW: Unterhalt nach Studienabbruch /-wechsel Zitat:
Fazit; Aus meiner Sicht besteht keinerlei Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Hätten die Eltern während dem Bachelor Unterhalt gezahlt, dann hätte das Kind nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass auch der Master unterstützt worden wäre. Aber so leider nicht. Gruß Pro |
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| AW: Unterhalt nach Studienabbruch /-wechsel Nach dieser Unterhaltpflicht von Eltern, während der Ausbildung der Kinder, ist doch festgeschrieben, dass das kind selbstständig entscheiden, was es studieren möchte. Nicht wahr? Aber wie sieht es aus mit dem Studienort? Kann sich das Kind, vorausgesetzt es bekommt für diesen Ort eine Zulassung, aussuchen wo es studieren möchte? oder können die Eltern sagen: nei du gehst nach münchen und nicht nach Hamburg? |
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| kindesunterhalt, studienabbruch, studium, unterhalt |
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