Dies ist eine Diskussion zu Unterhalt innerhalb des Forums Familienrecht
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| Unterhalt ich habe mal ne Frage. A arbeitet bei K (ehrenamtlich) und A hat in seiner Jugendgruppe nen schweren Fall. Ein Junge 18Jahre!! kamm zu A und bat ihn um seine Hilfe, hier eben eine kurze Schilderung des Problems: Die Eltern des Jungen sind NOCH verheiratet, stehen aber kurz vor der Scheidung. Die Mutter is Hauptverdienerinn in der Familie und der Vater verdient nur einen geringes Einkommen und es wäre nicht moglich von seinem Gehalt zu leben. Nun hat sich der Vater an der Finanziellenbeiteiligung in der Familie ausgeschlossen und weigert sich seinen Part (Miete) weiter zu zahlen. Da er nun die Miete nicht bezahlt hat -für November- hat die Mutter nun eine Klage am Hals, und schaft es nicht mehr so Sachen wir Konto ausgleichen hinzubekommen, da der Vater zwar noch nimmt, aber wie gesagt nicht mehr überweist. Der Junge war schwer verzewiefelt, da seine Mutter schwer darunter leidet. Er hat A also gefragt ob es nicht möglich sei seinen Vater auf unterhalt zu verklagen. Noch eine Info, die Polizei war auch schon mal da, weil der Vater, unter Alkohol Einfluss, die Mutter nötigen wollte als sie das haus verlassen wollte. Was kann der Junge in diesem Fall nun machen ... bzw wie kann A ihm helfen?!?! mfG Robert |
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| AW: Unterhalt Hallo, Du sagst, der Vater "nimmt noch" und überweist aber "nichts mehr". Ich gehe mal davon aus, dass die beiden dann wohl ein Gemeinschaftskonto führen. In dem Fall ist die Lösung ganz einfach. Die Mutter verdient ja hier ordentlich. Sie kann ein neues Konto einrichten, über das nur sie alleine verfügt, und ihr Gehalt nur noch auf dieses neue Konto überweisen lassen. So kann der Vater nicht an ihr Geld heran. Wenn das Gemeinschaftskonto stetig überzogen ist, wird man mit der Bank sicherlich gut über die Kontoauflösung reden können. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Bank das Konto von sich aus schliessen. Die Mitwirkung des Vaters wäre dann nicht erforderlich. Die Scheidung sollte schnellstmöglich durchgezogen werden, um die Vermögensmassen der Ehepartner zu trennen. Sonst muss sie u.U. nachher für seine Schulden aufkommen. Auf Unterhaltszahlung zur Kinderbetreuung kann nur klagen, wer wegen der Kindes- erziehung keine Berufstätigkeit ausüben kann und deshalb den Lebesnunterhalt nicht alleine bestreiten kann. VG Felix.Edel Geändert von Felix.Edel (20.12.2004 um 22:02 Uhr). |
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| AW: Unterhalt Noch ne Frage zu dem Unterhalt, es wäre dann dem Jungen nicht möglich seinen vater auf Untrhalt zu verklagen ?! |
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| AW: Unterhalt Man unterscheidet 4 unterschiedliche Arten von Unterhalt: 1. Familienunterhalt, § 1360 : gilt für Verheiratete, berechtigt ist der andere Ehepartner. Danach ist jeder Ehepartner zum Unterhalt der Familie verpflichtet, soweit er leistungsfähig ist (sprich wenn er nichts oder nur wenig hat, ist entsprechend wenig zu holen). Diese Vorschrift trifft auf die momentane Situation während der Ehe zu. 2. Getrenntlebens-Unterhalt, § 1361 : gilt für getrennt lebende Ehepartner, berechtigt ist der andere Ehepartner. Diese Vorschrift setzt nunmehr BEDÜRFTIGKEIT voraus. Das wird hier bei der Mutter erkennbar nicht der Fall sein. Die Voraussetzung des Getrenntlebens ist zudem hier nicht verwirklicht. 3. Scheidungsunterhalt, §§ 1569ff. : gilt für geschiedene Ehegatten, berechtigt ist der andere Ehegatte. Auch dieser Anspruch scheitert an der Bedürftigkeit der Mutter. Scheidung liegt auch (noch) nicht vor. 4. Verwandtenunterhalt, §§ 1601ff. : gilt für Verwandte in gerader Linie, Anspruchsteller kann hier auch der Sohn sein. Der Sohn müsste wiederrum bedürftig sein. Sofern der Sohn ein Arbeitseinkommen hat, ist dieses die Bedürftigkeit mindernd anzusetzen. Auch Zuwendungen Dritter (bspw. der Mutter) reduzieren die Bedürftigkeit. Wenn das Kind bislang keinen Beruf erlernt hat, müssen die Unterhaltspflichtigen für die Ausbildung aufkommen (§1610 II). Auch hier muss der Anspruchsgegner leistungsfähig sein. Bei einem Geringverdiener wird hier ein Problem liegen. Im Falle der Vorleistung durch einen der beiden Ehegatten kann dieser bei dem anderen Regress nehmen. Insgesamt stellt sich die Materie jedoch als sehr differenziert dar. Es ist unbedingt zu empfehlen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen! VG Felix.Edel |
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