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Unterhalt

Dies ist eine Diskussion zu Unterhalt innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.10.2003, 12:06
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Unterhalt

betrifft Kindssunterhalt an geschiedene Ehefrau.

Wie verändert sich der Unterhalt des Vaters an seine Exfrau, bzw an das Kind, wenn die Exfrau statt halbtags ganztags arbeitet?

Und kann der Vater den Unterhalt kürzen, wenn er wegen der Mehrarbeit der Exfrau das Kind selbst betreut?

Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 08.10.2003, 23:34
Boardneuling
 
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Unhappy

Genaue Berechnung des Ehegattenunterhalts:

Nach einem neuen Urteil des BGH vom 13.6.2001 sieht es so aus, als ob es jetzt nur noch die Differenzmethode gibt. Das heißt, in allen Fällen ist der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen, und zwar auch dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte erst nach der Trennung / Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Das schriftliche Urteil ist aber noch nicht bekannt, deshalb sind die Pressemeldungen mit Vorsicht zu genießen.

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts erfolgt in drei Stufen. Ausgegangen wird von dem Grundsatz, dass jedem Ehegatten während der Ehe die Hälfte der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zusteht (Halbteilungsgrundsatz). Während der Ehe steht jedem Ehegatten grundsätzlich die Hälfte aller zusammengerechneten Einkünfte (nach Abzug von Schulden und Kindesunterhalt) zu.Dem Ehegatten soll prinzipiell nach der Trennung/Scheidung genausoviel Geld zur Verfügung stehen wie zuvor. Maßgeblich sind darum die ehelichen Lebensverhältnisse. In der ersten Stufe wird also geprüft, welche Einkommens- und Ausgabensituation die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Änderungen nach Trennung bzw. nach Scheidung bleiben grundsätzlich außer Betracht (siehe das Kapitel Einkommensveränderungen nach der Trennung / Scheidung). In der zweiten Stufe wird berechnet, wieviel Geld der Unterhaltsberechtigte zusätzlich zu seinem evtl. vorhandenen eigenen Einkommen braucht, um auf den ehelichen Lebensstandart zu kommen. In der dritten Stufe schließlich wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, diesen Differenzbetrag zu zahlen.

1. Stufe: In der ersten Stufe wird der sogenannte Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen berechnet.

Während einer Ehe steht jedem Ehegatten die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte zu, nach Abzug der Schulden und des Kindesunterhalts. Dieser Betrag ist der sogenannte Bedarf des Ehegatten (der nicht mit dem Unterhaltsanspruch verwechselt werden darf). Der Bedarf beträgt also:

(EinkünfteMann + EinkünfteFrau ./. anrechenbare Belastungen) : 2

Bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts ist also zunächst für jeden Ehegatten das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zu ermitteln.

Bei Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zieht die Rechtsprechung vorab 1/7 ab, dieses 1/7 soll dem Erwerbstätigen alleine zustehen. Andere Einkünfte (z.B. Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Renten) sind in voller Höhe anzurechnen.

Die Formel muss also verfeinert werden. Der Bedarf beträgt demnach:

( 6/7x (ErwerbseinkünfteMann ./. anrechenbare BelastungenMann) + 6/7 x (ErwerbseinkünfteFrau ./. anrechenbare BelastungenFrau) + sonstige EinkünfteMann + sonstige EinkünfteFrau) : 2.

Wenn von den ehelichen Lebensverhältnissen gesprochen wird, so bedeutet das nicht, dass nur die während der Ehe vorhandene Höhe der Einkünfte berücksichtigt wird, sondern es bedeutet, dass nur die während der Ehe vorhandenen Einkunftsquellen berücksichtigt werden. Verdiente der Ehemann z.B. während der Ehe 1.500,- Euro und verdient er nach der Scheidung aufgrund von Gehaltssteigerungen 2.000,- Euro, ist er aber noch im gleichen Berufszweig tätig wie vorher, so sind natürlich jetzt die 2.000,- Euro anzusetzen. Gegenbeispiel: Der Ehemann hatte bis zur Scheidung nur Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Nach der Scheidung kauft er ein Mietshaus, vermietet es und erzielt nun ausserdem Einkommen aus Vermietung. Diese Einkünfte sind bei der Berechnung des Bedarfs nicht mitzurechnen, denn sie haben nicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Entsprechendes gilt, wenn eine Frau erst nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, auch dies ist nicht bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. War die Ehefrau bis zur Scheidung halbtags beschäftigt und wechselt sie nach der Scheidung zu einer Vollzeitbeschäftigung, so ist in der oben erwähnte Bedarfsberechnung als Einkommen der Frau nur das Halbtagseinkommen zu berücksichtigen.

Treten während der Trennung Veränderungen ein, so stellt sich die Frage, ob diese Veränderungen noch die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, also bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind, oder nicht. Siehe hierzu das Kapitel "Wie wirken sich Einkommensveränderungen während der Trennung aus?"

Zu den "Einkünften" in diesem Sinne gehört auch der Wohnvorteil einer selbst genutzten Immobilie. Auf dieser Stufe - also bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse - bestimmt sich der Wohnvorteil nach dem objektiven Mietwert des Hauses bzw. der Eigentumswohnung abzüglich der Grundstückskosten und -lasten sowie der Zins- und Tilgungsleistungen für einen entsprechenden Kredit. Der auf diese Weise ermittelte Wohnvorteil steht beiden Ehegatten je zur Hälfte zu. In der Formel oben ist bei den Erwebseinkünften der Ehegatten also jeweils der halbe Wohnvorteil hinzuzurechnen.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH zum Ehegattenunterhalt werden die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung eines Ehegatten geprägt. Der Wert dieser Haushaltsführung soll lt. BGH dem späteren Einkommen des haushaltsführenden Ehegatten etsprechen, wenn dieser nach der Trennung/ Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Es gilt also folgendes: Betreut einer der Ehegatten während des Zusammenlebens minderjährige Kinder und nimmt dieser Ehegatte nach der Trennung / Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf, so wird das daraus erzielte Einkommen so behandelt, als hätte dieser Ehegatte schon während der Zeit des Zusammenlebens dieses Einkommen gehanbt. Das Einkommen wird also bereits bei der Bestimmung der ehelichen Lebvensverhältnisse in die Formel oben eingesetzt, obwohl es erst nach der Trennung /Scheidung erzielt wird.

Der Betrag, der sich dann aufgrund der Formel ergibt, ist der sogenannte "Bedarf".

2. Stufe: Auf der 2. Stufe wird die sogenannte "Bedürftigkeit" des (Ex-)Ehegatten ermittelt. Man spricht auch vom "ungedeckten Bedarf". Es geht darum, festzustellen, wieviel Unterhalt er zusätzlich zu seinem eigenen Einkommen benötigt, um auf seinen in der 1. Stufe errechneten Bedarf zu kommen. In dieser Stufe werden alle eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten angerechnet, auch wenn sie erst nach der Trennung/Scheidung entstanden sind.

Angenommen, der Bedarf der Ehefrau nach der 1. Stufe betrage 750,- Euro. Wenn die Ehefrau selber Einkünfte i.H.v. 500,- Euro hat, so mindern diese ihren Unterhaltsanspruch. Es macht keinen Unterschied, ob diese 500,- Euro bereits vor der Scheidung verdient wurden oder nicht. Auch hier ist es wieder so, dass von Erwerbseinkommen 1/7 anrechnungsfrei bleibt. Handelt es sich bei den 500,- Euro also um Arbeitseinkommen, so muss die Frau sich nur ca. 430,- Euro anrechnen lassen, sie ist also noch in Höhe von 320,- Euro"bedürftig".

Angenommen, vor der Scheidung hatte nur der Ehemann Einkünfte, und zwar aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1.750,- Euro. Die Ehefrau hatte keine Einkünfte, keine Kinder vorhanden. Dann beträgt der Bedarf (1. Stufe): (6/7 x 1.750): 2 = 750,- Euro. Wenn nun die Ehefrau nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit für 700,- Euro aufnimmt, so muss sie sich hiervon 6/7 anrechnen lassen, also 600,- Euro. Die Bedürftigkeit besteht dann noch i.H. der Differenz von 150,- Euro.

Auch auf dieser Stufe wird ein Wohnvorteil angerechnet, wenn der Unterhaltsberechtigte in einem selbstgenutzten Eigenheim wohnt (wobei es sich auch um die Immobilie handeln kann, die allein dem anderen Ehegatten gehört, wenn es sich um die Ehewohnung handelt). Auf dieser Stufe wird der Wohnvorteil aber anders berechnet als auf der ersten Stufe. Nähere Ausführungen dazu finden Sie hier.

3. Stufe: Auf der 3. Stufe geht es um die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, also um die Frage, ob er den Betrag, der sich auf der 2. Stufe ergibt, nach seinen Einkommensverhältnissen zahlen kann. Auf dieser Stufe werden alle Einkünfte des Verpflichteten angerechnet, auch solche, die erst nach der Trennung/Scheidung entstanden sind und deshalb nicht eheprägend waren. Bei Erwerbseinkommen wird wieder 1/7 abgezogen.

Der Betrag, der dann übrigbleibt, ist der Unterhaltsanspruch.

Auf der 3. Stufe wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt (siehe das Kapitel "Welche Beträge müssen dem Unterhaltspflichtigen verbleiben?").

Angenommen, der Ehemann hatte vor der Scheidung einen Verdienst von 1.400,- Euro netto, die Ehefrau hatte keine Einkünfte, keine Kinder vorhanden. Der Bedarf nach Stufe 1 beträgt also (6/7 x 1.400) : 2 = 600,- Euro. Verdient die Frau nach der Scheidung 315,- Euro, so muss sie sich in Stufe 2 anrechnen lassen: 6/7 x 315,- Euro= 270,- Euro. Es besteht also noch eine Bedürftigkeit (ungedeckter Bedarf) i.H.v. 330,- Euro. Dies wäre eigentlich ihr Unterhaltsanspruch. Angenommen nun, der Ehemann ist nach der Scheidung unverschuldet arbeitslos geworden, er bekommt 750,- Euro Arbeitslosengeld. Er hat als Nichterwerbstätiger aber einen Selbstbehalt von 650,- Euro, kann also nur noch 100,- Euro Unterhalt zahlen. Wegen mangelnder Leistungsfähigkeit besteht deshalb auch nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 100,- Euro.

Quelle: http://www.mein-recht.de/DT8.htm




Der Kindesunterhalt ist hierdurch nicht beeinflusst.

Betreungskosten enstehen nicht bei der Betreung des/der eigenen Kinder. Sonst müsstest du ja auch mehr zahlen, wenn die Mutter weiterhin auf die Kinder aufpasst.
Also es kann nichts angerechnet werden.

Es gibt aber "diverse Vereinbarungen" die mit der Mutter getroffen werden können, um in den Genuss höherer Steuervorteile oder Freibeträge zu kommen.
Aber Vorsicht, Voraussetzung ist ein gutes Verhältnis (kann man sich mit einem Teil, des durch den Steuervorteil erwirtschafteten Betrags erkaufen) zur Ex.

Viel Glück!!

Geändert von certainratio (11.10.2003 um 19:40 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 11.10.2003, 19:42
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Kindssunterhalt an geschiedene Ehefrau

Hier noch eine empfehlenswerte Seite zu diesem Thema:
www.mein-recht.de
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