Dies ist eine Diskussion zu Schonvermögen bei Trennungsunterhalt? innerhalb des Forums Familienrecht
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| Schonvermögen bei Trennungsunterhalt? angenommen ein Ehepaar mit zwei Kindern unter 10 Jahren trennt sich, wobei die Kinder bei der Frau wohnen bleiben. Der Mann ist dann Kindesunterhalt schuldig, und weil die Frau wegen der Kinderbetreuung nicht voll arbeiten kann, und keine Teilzeitstelle findet, ist er auch Trennungsunterhalt schuldig. Hat der Mann nun abzüglich berufsbedingter Aufwendungen, Verlusten aus nebenberuflichem Gewerbebetrieb (schon vor der Trennung aufgenommen, also wohl eheprägend), Raten für während der Ehe aufgenommenen Darlehen und Zahlbetrag des Kindesunterhalts, ein bereinigtes Einkommen von weniger als 1000 Euro, so kann er den Selbstbehalt von 1000 Euro geltend machen, und braucht aus seinem Einkommen keinen Trennungsunterhalt zu zahlen. Wie sieht es aber nun mit dem Vermögen des Mannes aus? Angenommen der Mann hat 20000 Euro auf dem Konto (Giro u. Tagesgeld). Davon gehören 6000 Euro den Kindern, die keine eigenen Sparbücher haben. Außerdem braucht der Mann in den nächsten 6 Monaten ca. 15000 Euro für notwendige Investitionen in sein Gewerbe (Fortführung einer Patentanmeldung, die ansonsten verfallen würde). Da die Frau ALG-II beantragt hat, macht die ARGE den Übergang des Unterhaltsanspruchs geltend, und verlangt entsprechende Auskünfte von dem Mann. Muss der Mann nun evtl. den Trennungterhalt aus seinem Vermögen (also dem Geld auf den Konten) bestreiten? Darf ihm das zugemutet werden, wenn er dadurch die Patentanmeldung nicht mehr fortführen kann, und ihm durch den Verfall der Anmeldung erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen würde? Er hat bis dato schon über 15000 Euro in das Patent investiert und erwartet nach der Patenterteilung Einkünfte aus der Verwertung. Wie ist das mit dem Geld der Kinder auf seinem Konto? Gilt das als sein Vermögen, weil er es treuhänderisch verwaltet? Falls ja, wird es ihm auch dann noch zugerechnet, wenn er es auf Sparbücher auf Namen der Kinder einzahlt, auch nach der Anzeige der ARGE über den Forderungsübergang? Wie sieht es generell mit Vermögen und Unterhaltspflichten aus? Besteht da gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten ein bestimmter Selbstbehalt bzw. Schonvermögen, ähnlich dem Selbstbehalt von 1000 Euro beim Einkommen? Ist ja eine recht komplizierte hypothetische Fallkonstellation, aber vielleicht kennt sich ja jemand (vielleicht auch nur bei Teilfragen) aus... Viele Grüße Orlando |
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| AW: Schonvermögen bei Trennungsunterhalt? Hi, sorry, dass ich etwas ungeduldig bin, aber kann vielleicht jemand etwas dazu sagen, inwieweit Verluste aus einem neben einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit geführten Gewerbebetrieb das unterhaltsrechtliche Einkommen vermindern? In Internet ist über solche Konstellationen recht wenig zu finden. Es geht eigentlich immer darum, dass Verluste aus nach der Trennung begonnener Selbständigkeit nicht zählen, weil der Unterhaltspflichtige vorher hätte Rücklagen bilden müssen, um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können. Wenn die selbständige Tätigkeit aber schon vor der Trennung, mit Zustimmung der Ehefrau, aufgenommen wurde, sollten die Verluste doch anrechenbar sein (die ja auch schon während der Ehe angefallen sind), weil das dafür ausgegebene Geld ja auch nicht zur Verfügung gestanden hätte, wenn die Ehe fortgeführt worden wäre. Gruß Orlando |
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