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Regelunterhalt

Dies ist eine Diskussion zu Regelunterhalt innerhalb des Forums Familienrecht

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Alt 15.01.2009, 11:39
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Regelunterhalt

wenn man verurteilt wird den Regelunterhalt zu zahlen - was heisst das? nur den Mindestunterhalt nach 1612a BGB oder entprechend des Einkommens - zahl der unterhaltspflichtigen auch mehr?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2009, 11:50
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AW: Regelunterhalt

Zitat:
Zitat von igal
wenn man verurteilt wird den Regelunterhalt zu zahlen - was heisst das? nur den Mindestunterhalt nach 1612a BGB oder entprechend des Einkommens - zahl der unterhaltspflichtigen auch mehr?
Steht denn im Urteil auch ein Betrag?

Der Regelunterhalt ist heute der Mindestunterhalt; wieviele U-Berechtigte gibt es denn, wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen und wie alt ist das Kind?

Ihr SV ist leider etwas dürftig..
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~ Sokrates ~
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2009, 13:08
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AW: Regelunterhalt

es geht nicht um einen konkretan fall, sondern um die frage, was ein Titel, der nur feststellt, dass B der K Regelunterhalt laut z.b. Berliner Tabelle schuldet - ohne betragsangabe - regelt?

- was könnte vollstreckt werden - nur der mindestunterhalt (regelunterhalt) oder je nach einkommensgruppe auch höherer UNterhalt?
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  #4 (permalink)  
Alt 15.01.2009, 18:25
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AW: Regelunterhalt

ich versuche es nochmal - es besteht die Möglichkeit nach § 653 im Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu beantragen den Vater zum Mindestunterhalt (früher Regelunterhalt) zu verurteilen. Wenn nun so ein Titel vorhanden ist, was ist damit gemeint? (der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB unabh. vom Einkommen der Eltern?) oder der Betrag der sich aus Unterhaltstabellen (alterstufe und Einkommensgruppe) ergibt?
(letztlich ist das eine Verständnisfrage zum Verhältis von 1612a BGB und der z.b. Düsseldorfer Tabelle - der Betrag der ersten Einkommensgruppe für z.b. Altersgruppe 0-5 ist 281 - dieser soll dem Mindestbedarf entsprechen, aber ich komme auf folgenden Betrag nach § 1612a (1824 x2/12 x 0,87 =265) - wo rechne ich falsch?
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Alt 16.01.2009, 17:00
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AW: Regelunterhalt

Der im BGB erwähnte Mindestunterhalt entspricht der Stufe 1 der Düsseld. Tab. - also bei einem 0-5jähr. Kind wäre der Betrag 281 Eur, abzügl. des hälftigen KiGeldes iHv 82 Eur = 199 Eur Zahlbetrag.
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