Dies ist eine Diskussion zu Rechtskraft eines Beschlusses? innerhalb des Forums Familienrecht
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| Rechtskraft eines Beschlusses? heute eine Frage, die mich schier verzweifeln lässt, weil die hiesigen Vorgänge meine Familie in ein katastophales Chaos gestützt haben. Wenn ein Familiengericht einen Beschluss erlässt, ist er eigentlich erst dann rechtskräftig, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist und diesbezüglich kein Einspruch erhoben wurde. Sehen meine Anwältin, das Jugendamt und ich das falsch? Die "siegreiche" Partei marschiert mit diesem Beschluss, gegen den noch am Tag des Posteinganges schriftlicher Widerspruch beim Kammergericht als nächsthöchster Instanz eingelegt wurde, durch die Gegend, beschwört dessen Rechtskraft und stürzt meine Familie damit in blankes Chaos, da sie die Rechtskraft tatsächlich glaubhaft machen kann. Naive Empfänger kaufen eben alles. Beste Grüße kennys |
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| AW: Rechtskraft eines Beschlusses? was für ein Beschluss? Grundsätzlich erwachsen Verfügungen (also auch Beschlüsse) gem. § 31 FGG iVm der Norm des entsprechenden Rechtsbehelfs erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Rechtskraft.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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| AW: Rechtskraft eines Beschlusses? Hallo, mittlerweile habe ich den entsprechenden Gesetzestext gefunden. Die Rechtskraft ist u.a. in § 705 ZPO geregelt. Beste Grüße |
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| AW: Rechtskraft eines Beschlusses? In § 705 ZPO sind aber nur Urteile geregelt...man kann ihn ggf. analog auf Beschlüsse, die eine Instanz beenden, anwenden, was allerdings problematisch sein kann. Beschlüsse gerade im familienrecht können adaptionen tatsächlicher Art unterliegen.
__________________ "Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane) Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit. |
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