Dies ist eine Diskussion zu Nichtzulassungsbeschwerde BGH innerhalb des Forums Familienrecht
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| Nichtzulassungsbeschwerde BGH Das fiktive OLG lehnt per Beschluss die Berufung zu einer Entscheidung des AG ab. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Rechtsmittel zum BGH zugelassen? Inhaltlich geht es darum, dass ein bedürftiges Kind (SGB II) bei entsprechender Zahlung, so wie es das AG entschieden hat, den Unterhaltsverpflichteten selbst bedürftig (SGB II) werden lässt. Wobei der Unterhaltsverpflichtete nur wegen des SGB II bedürftig werden würde, weil ein weiteres Kind in seinem Haushalt lebt, über dass die Bedarfsgemeinschaft begründet wird. Selbst ist der Unterhaltsverpflichtete erwerbsunfähig. Dies scheint zumindest von der Rechtsprechung eines obersten Fachgerichts abzuweichen (grad unsicher welches, kann aber eigentlich nur BGH sein). Im Übrigen interessiert es mich, wie viel der Unterhaltsverpflichtete von seiner Erwerbsunfähigkeitsrente einsetzen muss, wenn er selbst ein minderjähriges Kind im eigenen Haushalt versorgt. Ich vermute die Nichtzulassungsbeschwerde wäre das richtige Mittel, finde diese jedoch nicht im FamFG. Edit: Das sind die Fragen die mich Samstagmorgen 6 Uhr beschäftigen. |
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH So viele Leser und keine Antwort? Vielleicht weiß Angelito etwas dazu? |
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Zitat:
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Die Rechtsbeschwerde an den BGH hätte zugelassen werden können. Das OLG hat sie jedoch nicht zugelassen. Ich habe mittlerweile noch den nichtförmlichne Rechtsbehelf in Form der Gegenvorstellung gefunden. In dem Falle sehe ich im Moment nur die Möglichkeit der Gegenvostellung und später dann doch noch den BGH sowie das BVerfG zu bemühen, wenn rechtliches Gehör nicht gewährt wurde. Mehr fällt mir leider nicht dazu ein. |
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Zitat:
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Zitat:
Jedoch finde ich dieses Urteil sehr interessant: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/1pbvu1_02.htm Ich wäre noch an einer kurzen Interpretation des letzten Absatzes ("3. Die dargestellten rechtsstaatlichen Defizite") interessiert. Ich interpretiere es so, dass zwar nicht unbedingt alle Fachgerichte angerufen werden müssen (wenn der Anruf des Gerichts vom Gesetz nicht zugelassen ist), es für diesen fiktiven Fall aber sinnvoll erscheint, um nicht vor dem BVerfG baden zu gehen, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft ist. |
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Das ist eine völlig andere Geschichte, die du da zitierst. Die Anhörungsrüge kann über § 44 FamFG geführt werden. Nicht jede (angebliche) Fehlentscheidung beruht aber auf einer Gehörsverletzung. |
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Das Urteil lässt sich doch mit Sicherheit auf den Fall hier übertragen. Natürlich nicht 1:1 aber einigen Ausführungen. |
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| AW: Nichtzulassungsbeschwerde BGH Nein, tut es nicht. Die Entscheidung betraf die Frage, ob von Verfassungs wegen eine Anhörungsrüge zur Entlastung des BVerfG erforderlich ist. Das FamFG sieht aber eine Anhörungsrüge vor. Zur Frage des angeblich zu Unrecht versagten Zugangs zum BGH enthält die Entscheidung nichts. |
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