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Nichteheliches Kind - Rechte des Vaters

Dies ist eine Diskussion zu Nichteheliches Kind - Rechte des Vaters innerhalb des Forums Familienrecht

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Alt 03.09.2007, 16:50
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Nichteheliches Kind - Rechte des Vaters

Der Sachverhalt: Die Eltern des Kindes leben getrennt, sind unverheiratet und haben gemeinsames Sorgerecht. Das Kind wird dieses Jahr im November 6 Jahre alt und damit schulpflichtig.

Bislang lebte das Kind überwiegend mit Vater und Großvater in Bayern. In den Semesterferien (beide Eltern studieren!) nahm diesmal die Mutter, die in NRW lebt, das Kind für geplant 3 Wochen zu sich. Obwohl es anders ausgemacht war, hat die Mutter, ohne den Vater um Einwilligung zu fragen, nun das Kind in einer Schule an ihrem Wohnort angemeldet zwecks Einschulung und läßt es auch nicht mehr zurück zu ihrem Vater und in seine gewohnte Umgebung, verhängt sogar Kontaktsperre zu den wichtigsten Bezugspersonen Vater und Opa.

Frage: Welche Rechte stehen jetzt dem Vater offen? Was sollte er tun? Hat er als Vater eines nichtehelichen Kindes überhaupt Rechte?
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Alt 03.09.2007, 17:25
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AW: Nichteheliches Kind - Rechte des Vaters

Bei gemeinsamen Sorgerecht hat er die gleichen Rechte, wie ein verheirateter/geschiedener Mann.

Eine Anmeldung des Kindes an der Schule dürfte ohne die Zustimmung des Vaters eigentlich nicht möglich sein.

Wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Vater irgendwie festgehalten? Er kann ja auch auf dieses klagen, wobei er gute Erfolgsaussichten haben sollte, wenn das Kind schon die ganzen Jahre vorher bei ihm gelebt hat.

Außerdem müßte (sollte auch bisher erfolgt sein) die Mutter Unterhalt für das Kind zahlen sollte dieses beim Vater leben. (Umgekehrt genauso, wenn es bei der Mutter leben würde.)
__________________
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Alt 03.09.2007, 17:41
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AW: Nichteheliches Kind - Rechte des Vaters

Gemeinsames Sorgerecht heisst: beide entscheiden zusammen, es sei denn es handelt sich um alltägliche Entscheidungen, wie bspw. ein Arztbesuch oder ähnliches. Eine Einschulung gehört aber grundsätzlich zu den Entscheidungen, die die Eltern gemeinsam treffen müssen. Somit ist es also nicht rechtens, dass die Mutter das Kind einfach bei sich behalten hat, zu mal das Kind ja auch seinen regelmässigen Wohnsitz beim Vater hat.
Mein Tipp: Einstweilige Verfügung beim Familiengericht beantragen.
__________________
Als Gott mich schuf, wollte er mal so richtig schön angeben
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