Dies ist eine Diskussion zu Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! innerhalb des Forums Familienrecht
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| ein junger Mann, 21 Jahre alt, soll eine ganze Menge Geld bezahlen für den Tod seiner kleinen Tochter. Diese ist im Alter von 8 Monaten gestorben an unerklärlichen Gründen- Hirntot nach der ersten Kinderimpfung. Die Kindsmutter- auch schon zu dem Zeitpunkt des Todes die Ex Freundin des jungen Mannes- verlangt nun für die Beerdigungskosten, Sterbebilder, Grab etc. 1100€. Die Frage ist nun ob das rechtlich erlaubt und gerechtfertigt ist?? Dieser junge Mann hat die Vaterschaft anerkannt in einem Schreiben, dass er bei der Taufe 6 Wochen vor dem Tod unterschrieben hat- allerdings sagt er, hat er sich den Vertrag damals aus Vertrauen nicht durchgelesen und wusste auch nicht, dass er zugleich die Vaterschaft unterschreibt. Nach der Taufe kam die Trennung- er hat sich dennnoch weiter um die Kleine gekümmert. Er hat gemeinsame Wohnung verlassen und trotzdem die Miete mit seinem BAB weiter bezahlt. Kurz nach der Trennung hat seine EX dann noch ohne sein Wissen Geld vom Konto abgehoben und ist damit in Urlaub gefahren. Das Geld ging auf ein Gemeinschaftskonto- allerdings war es sein Gehalt welches sie geholt hat. Als die Kleine gestorben ist, hat seine Ex sofort jeglichen Kontak verboten, sie hat ihm und seiner gesamten Familie verboten die Kleine zu sehen und sie durften auch alle nicht zur Beerdigung kommen. SiDie Ex hat einen Teil seiner Möbel und privater Dinge mitten in der Nacht ohne Info bei seiner Schwester vors Haus gestellt, die Schlösser Zuhause ausgetauscht und jeglichen Kontakt abgebrochen. Jetzt schreibt sie ihm mit ihrer Mutter Mahn- und Drohbrife dass er aufgrund der Vaterschaft die hälft der Kosten tragen muss. Kann sie das verlangen???? Er durfte nicht zur Beerdigung, hat 1 Sterbebild jetzt erst weit später bekommen (doch sie will als Anteil für Sterbebilder 360.-€!!) und ebenfalls hat er ausser einer Windel und einem Stofftier nichts als Andenken bekommen von seiner Tochter. Seine Ex hat immernoch Möbel von ihm und auch Familienstücke aus seiner Familie wie Babykleidung, Babywippe etc. von meinem Bruder. All dies hat sie nicht mehr hergegeben und jetzt verlangt sie soviel Geld. Er hat inzwischen resigniert denn der Verlust seiner Tochter hat ihn schon viel zu schwer getroffen als dass er da jetzt drum kämpft. Doch wenn er den Schock irgendwann überwunden hat, dann wird ihm das leid tun, dass er alle seine Babysachen aus seiner Kindheit nicht mehr bekommen hat und keinerlei Erinnerungen an sie. Hat irgendjemand einen Rat über eine richtige Vorgehensweise?? Er kann sich keinen Anwalt leisten und er hat keine Kraft für einen Anwalt. Vielen vielen lieben Dank für all die hilfreichen Antworten. ![]() |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Hallo Ich mache es mal kurz. Hier klicken. Könnte die Mutter die Kosten allein aufbringen? Der Vater ist erbberechtigt. Wenn er also das Erbe ausschlägt, dann kann er als Nachkomme nicht ohne weiteres in die finazielle Pflicht genommen werden. Gruß Pro Geändert von Pro (29.11.2011 um 18:15 Uhr). |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Hallo! Die Mutter verdient mehr als der junge Mann. Und Erbe gibt es ja keines denn die Kleine war ja erst 7 Monate alt.. Soll er sich einen Anwalt nehmen oder einfach monatlich abzahlen mit seinem Azubi Lohn? Obwohl sie seine privaten Sachen einbehalten hat? Danke und Liebe Grüße! |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Dann endet mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten (Kind) auch die Unterhaltsverpflichtung. Siehe § 1615 BGB. Das Alter des Kindes ist uninteressant. Der Vater ist gesetzlich in der Erbfolge der Mutter gleichgestellt. Und damit ihm in diesem Sinne keine Kosten entstehen, muss er das Erbe ausschlagen. Zitat:
Die privaten Sachen sollten auf dem zivilrechtlichen Weg gefordert werden. Gruß Pro |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Ja. Nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer sind die Hinterbliebenen (Kinder, Eltern, Geschwister) für die Beerdigungskosten eines Verstorbenen zuständig.* Sie können dafür auf das Erbe zurückgreifen, sofern ein solches vorhanden ist. Wenn diese mangels Einkommen/Vermögen das nicht leisten können, springt die Gemeinde ein, in der der Verstorbene zuletzt gemeldet war. Das Ausschlagen des Erbes hat keinen Einfluss auf die Verpflichtung, die Beerdigungskosten zu bezahlen - denn diese Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem BGB und folgt nicht aus einem Erbe, sondern eben aus den einschlägigen Bestattungsgesetzen. ____________________________ *) Meines Wissens ist das in allen Bestattungsgesetzen der 16 deutschen Bundesländer identisch geregelt, aber das müsste man ggf. für den Einzelfall überprüfen. Ich meine weiter zu erinnern, daß die "Reihenfolge" Kinder-Eltern-Geschwister ist, wenn bei den einen nix zu holen ist, müssen die nächsten einspringen, aber auch das ist m.W. in den Bestattungsgesetzen geregelt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Allem Anschein nach gibt es nix zu erben - oder ? Demzufolge dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, das auch die Mutter das Erbe ausschlägt. Deshalb spielt das Erbe bei diesem Fall wohl eher eine hypothetische Rolle. So ganz grob dürfte die Reihenfolge sein: Erben -> Unterhaltspflichtige -> Bestattungspflichtige. ( Sonderfälle wie Verschulden des Todes durch eine Dritten lassen wir mal aussen vor. ) Aus der Erbmasse wäre ja noch einfach ... aber darüber hinaus wird es kompliziert ... wer nämlich mit welchem Anteil in die Pflicht genommen wird. 50/50 dürfte auf jeden Fall zu schlicht "berechnet" sein. liest du hier: http://tinyurl.com/bqxwr5b
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Zitat:
Man nimmt den § 1615 Abs. 2 BGB und da steht; Zitat; Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. Es ist irrelevant ob ein Erbe vorhanden ist oder nicht. Wenn der Vater das Erbe ausschlägt, und dies ist auch möglich wenn kein Erbe vorhanden ist, dann tritt zuerst der Erbe vor den Familienangehörigen ein, also die Mutter. Damit scheidet eine Beteiligung des Vaters aus. Allerdings verbietet es die Moral so zu handeln. Was man aber in diesem Fall liest, wie der Vater behandelt wurde, da sollte der Vater auch alle Register ziehen, um nicht zahlen zu müssen. Fazit; Bevor man mit den Bestattungsgesetzen wedelt, sollten man sich den Grundbaustein (BGB) genauer anschauen. ![]() Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Nochmal: die Frage des Erbes oder der Erben ist für die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten nicht relevant. Die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten regeln die Bestattungsgesetze der Länder. Kann die Bestattung aus dem Erbe bezahlt werden, wird sie aus dem Erbe bezahlt. Geht das nicht, sind die im Gesetz genannten Hinterbliebenen in der Pflicht. Sind die mangels Einkommen/Vermögen nicht leistungsfähig, zahlt das Sozialamt. In diesem Fall gibt's kein Erbe. Also sind gemäß Gesetz die Hinterbliebenen dran. Die Forderung der Mutter ist berechtigt, wenn sie die Bestattungskosten ausgelegt hat und nun den Anteil des Vaters daran von dem haben will. Sind Mutter und Vater getrennt lebend und bei leistungsfähig, dann müssen sie sich die Bestattungskosten teilen. Ist die Mutter z.B. nicht leistungsfähig, dann muß der Vater zahlen. (Und umgekehrt.) In dem beschriebenen Fall wäre also schlicht und einfach nur zu klären: 1) Wie hoch waren die Bestattungskosten? (Nachweis) 2) Wie hoch ist der Anteil des Vaters daran? (Die Hälfte, denke ich mal) 3) Ist die Mutter ausreichend leistungsfähig oder kann ihr die Kostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden? 4) Ist der Vater ausreichend leistungsfähig oder kann ihm die Kostenübernahme aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden? Ganz einfach.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Nach dem Kindstod soll ein junger Mann zahlen??! Die Positioen sind doch gar nicht soweit auseinander. Zuerst werden die Erben in die Pflicht genommen also Vater und Mutter. Selbst wenn keine Erbmasse im positiven Sinne vorhanden ist. Deshalb würden vermutlich beide Eltern das Erbe ausschlagen. Dannach werden die Unterhaltspflichtigen in die Pflicht genommen. Da hat Pro Recht. Die Leistungspflicht dürfte ähnlichen Regeln folgen wie der Unterhaltspflicht selbst. Wenn das aus nicht klappt ( sagen wir mal die verzweifelten Eltern, jeder für sich tauchen unerreichbar in einem dubiosen Drittland unter ), sind die Bestattungspflichtigen dran .... da kommt Toms Standpunkt in Spiel. Hat das verstorbende Kleinkind z.B. erwachsene logischerweise nicht-unterhaltspflichtige Geschwister ( die Eltern sollen nicht greifbar sein ), dann sind diese Geschwister Bestattungspflichtig. Selbst wenn sie ein mögliches Erbe ausschlagen. Wie weit der 2. Verwandschaftsgrad ( Kreis der Bestattungspflichtigen ) reicht kann ich nicht sagen - eine Schwäche meinerseits. Auszug Bestattungrecht Hessen: Zitat:
wenn sie es denn wirtschaftlich können. Ob sie die Kosten später z.B. von einem Unterhaltspflichtigen einfordern können ( weil z.B. der Vater aus dem "Urlaub" zurückkehrt) ist ein anderes Thema. ---------------- Aus den konkreten Fall zurückkommend: Schlagen beide das Erbe aus, sind die Unterhaltspflichtigen dran. ... ups ... sind ja dieselben Personen. Nun ja ... wenn der Vater nicht leisten kann, ist halt die Mutter leistungspflichtig. Berechnung/Aufteilung dürfte ähnlichen Regeln folgen wie der Unterhaltspflicht im allgemeinen. ( Ich glaube ich habe von der Einschränkung gelesen, das die Leistungspflicht in diesem Fall auf einen Monat beschränkt ist)
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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