Dies ist eine Diskussion zu Kredit für Immobilie zum Anfangsvermögen? innerhalb des Forums Familienrecht
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| Kredit für Immobilie zum Anfangsvermögen? ich habe eine Frage bezüglich der Berechnung des Anfangsvermögens beim Zugewinnausgleich. Sofern einer der beiden Ehegatten einen Kredit für eine Immobilie aufgenommen hat, wird dieser dann in das Anfangsvermögen als "Schulden" mit aufgenommen, oder gleicht sich das ganze aus durch den Wert der Immobilie? Bsp. Kredit über 50.000 € für Kiosk. Dann ist doch der Vermögende nicht besser und nicht schlechter gestellt, mal abgesehen von den Verbindlichkeiten (Zinsen etc.)? Vielen Dank für Antworten, Gruß Attorney |
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| AW: Kredit für Immobilie zum Anfangsvermögen? Nach §1374 I BGB gehen auch Verbindlichkeiten in die Berechnung mit ein. Der kredit findet daher Beachtung. Ein einfacher Ausgleich findet hier aber nicht statt. Die Darlehensvaluta geht mit dem Nennwert in die Berechnung ein (50.000€). Es könnten aber noch die Zinsen des Kredits dazu kommen. Auf der anderen Seite geht auch der Kiosk in die Bewertung ein. Hier aber nicht pauschal mit 50.000 als Ausgleichsposten, sondern mit seinem Wert, soweit er denn bestimmbar ist. Hätte sich der A zB übers Ohr hauen lassen und hat er einen Kiosk für 50.000€ gekauft, der objektiv nur 25.000€ wert ist, dann geht der Kiosk natürlich nur mit 25.000€ in die Berechnung ein. |
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| AW: Kredit für Immobilie zum Anfangsvermögen? Vielen Dank für die Antwort. Ich frage das ganze, weil dies innerhalb eines Sachverhalts angegeben war. Die Ehefrau hatte vor Ehe einen Kredit für eine Boutique iHv 60000€ aufgenommen. Sonstige Werte waren nicht genannt. Letztendlich habe ich mich dafür entschieden, das Anfangsvermögen auf "Null" zu setzen. Ist das grundsätzlich in dem Falle falsch?, weil der kein Wert genannt war, oder durchaus legitim? Vielen Dank für weiter Antworten! |
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| AW: Kredit für Immobilie zum Anfangsvermögen? Arbeitet man mit einem juristischen Sachverhalt, kann man natürlich nur das zu Grunde legen was bekannt ist. man soll sich keine zahlen aus den Fingern saugen. Allerdings ist es falsch, das Anfangsvermögen dann "auf Null zu setzen". Das entspräche der alten Rechtsprechung. Inzwischen sagt das Gesetz aber sogar ausführlich, dass Verbindlichkeiten auch über das vermögen hinaus abzuziehen sind (§1374 III BGB). Bedeutet: Wenn keine vermögenswerte angegeben sind und nur der Kredit in Höhe von 60.000€. Zudem eine Botique mit unbestimmtem Wert, dann würde ich schreiben: "Das Anfangsvermögen der E betrug -60.000€ abzüglich des Werts der Botique. |
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| anfangsvermögen, immobilie, kredit, zugewinngemeinschaft |
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