Dies ist eine Diskussion zu Kosten Verfahrensbeistand innerhalb des Forums Familienrecht
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| Kosten Verfahrensbeistand Gemäß §158 FamG steht dem gewerbsmäßigen Verfahrensbeistand bei Beauftragung für jeden Rechtzug 350 Euro zu, weitere 200 Euro, wenn sie den Auftrag erhält, Gespräche mit den Eltern und Bezugspersonen zu führen um ggf. eine Einigung zu erziehlen. Die Ausschüttung scheint nur von der Vergabe des Auftrages abzuhängen und nicht von einer Leistung. So erhält die Beisteherin die 200 Euro auch, wenn sie keine Gespräche geführt hat. Die Entscheidung, eine Verfahrensbeisteherin zu bestellen, ist eine Zwischenentscheidung und nicht anfechtbar. Ist es dann mutwillig, eine Verfahrensbeisteherin erneut mit den 200 Euro zu beauftragen, obwohl sie schon im ersten Rechtzug keine Gespräche geführt hat und die Verfahrensbeisteherin sich schon für den (gut aussehenden) Vater? positioniert hat? Wie sehen die Rechtmittel aus, vor allem dann wenn Richterin und Verfahrensbeisteherin in einer Kooperation zusammenarbeiten? Grüße Jürgen
__________________ Es ist Terror, ein Volk in der Lüge leben zu lassen. |
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