Dies ist eine Diskussion zu "Klarstellung nach Beschluß" ? innerhalb des Forums Familienrecht
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| "Klarstellung nach Beschluß" ? ich las neulich, dass eine Mehrdeutigkeit oder Formulierungsschwäche in einem gerichtlichen Beschluß dadurch beseitigt werden könne, dass einer der beteiligten Parteien nachträgliche eine Klarstellung verlangen kann, ohne dass es zu einem neuen Verfahren komme. Im Rahmen der Klarstellung falle dann lediglich die halbe Gerichtsgebühr an. In der Sache vor dem Familiengericht ging es um das Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils. Das Gericht hatte in der Vergangenheit über den Umgang beschlossen. Es gab aber eine Konstellation, die von keiner der Parteien bedacht worden war und keine der Parteien wollte deswegen ein neues Verfahren aufmachen. Es ging konkret (dies ist aus dem Gedächtnis zitiert) darum, dass das Kind regelmäßigen Umgang mit dem Vater haben solle und zwar jede ungerade Woche ab Donnerstag nachmittag bis zum nächsten Montag. Die Ferien wurden geteilt und Feiertage nochmals aufgelistet. Die Eltern waren sich aber unschlüssig bei der Konstellation, wenn die Umgangszeit des Vaters unmittelbar an die höherpriorisierten Ferien grenzt und eine geringe Überschneidung (1 Tag?) stattfindet. Die Mutter gab wohl an, der Umgang des Vaters entfalle dann komplett, der Vater war der Meinung, der Umgang verkürze sich nur. Im Beschluß des FamG stand dazu nichts.Es hieß dann, dass eine der beteiligten Parteien das Gericht auf die konkrete Konstellation hinwies und "im Rahmen einer Klarstellung die Mehrdeutigkeit beseitigen wollte". Der Inhalt der Regelung ist mir nicht wichtig. Ich fand aber das Instrument der Klarstellung so interessant, weiß allerdings nichtmal, ob der Begriff so stimmt. Weiß jemand etwas dazu, also auf welcher gesetzlichen Grundlage dieses Klarstellungsersuchen erfolgen kann? Wie formuliert die anstrebende Partei ihr Begehren? Danke und Gruß Starro |
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