Dies ist eine Diskussion zu Kindesunterhalt rückwirkend innerhalb des Forums Familienrecht
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| Kindesunterhalt rückwirkend Und wie soll der Vater denn sein bereinigtes Nettoeinkommen ausrechnen? Ist der Vater dazu verpflichtet, dies zu können? Ich war immer der Annahme, dass die Mutter das alle zwei Jahre von sich aus prüfen lassen muss, da der Vater ja beim Jugendamt keine Auskünfte bekommt. Was ist, wenn die Mutter seit 2004 nie nach dem Einkommen oder anderen Gründen für eine Erhöhung gefragt hat? Ist dann nicht davon auszugehen, dass die Mutter gar nicht auf den höheren Unterhalt angewiesen ist? Noch dazu, wenn beide Elternteile bis 2009 im gleichen Unternehmen, in der gleichen Gehaltsposition gearbeitet haben, sie also über den Verdienst des Vaters und gängige Lohnerhöhungen Kenntnis hatte? Geändert von Leole (06.01.2012 um 16:42 Uhr). |
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| AW: Kindesunterhalt rückwirkend Erst einmal eine schnelle Antwort. Muss das nochmal lesen. Also bis 2004 Rückwirkend die Einkünfte offen zu legen ist nicht möglich. Damit auch nicht die rückwirkende Berechnung. ...
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| AW: Kindesunterhalt rückwirkend So...nochmal gelesen...ist natürlich völliger Quatsch was die Mutter da fordert...die ist wohl noch immer gefrustet...egal Also nach § 1605 BGB kann Auskunft verlangt werden, jedoch nur für die vergangenen 2 Jahre. Nur wenn begründet Verdacht besteht, das innerhalb dieser Zeit das Einkommen des Pflichtiges sich maßgeblich erhöht hat, kann die Frist kürzer sein. Okay. Zwei Jahre mehr ist nicht möglich. Rückwirkend mehr bezahlen ist mal totaler Unsinn. Rückwirkend geht nur wenn man in Verzug gesetzt wird oder die Klage zugestellt bekommt und dann auch nur ab genau da. Was soll der Mann falsch gemacht haben. Er hat einen Titel und sogar freiwillig mehr gezahlt! Er ist nämlich selbst mit einem dynamischen Titel nicht unbedingt verpflichtet von allein mehr zu zahlen, sondern muss dazu aufgefordert werden. Jedoch begründet sich daraus auch eine rückwirkende Zahlung. Heißt aber auch nur... im Januar ist erhöht worden im Februar wird er angeschrieben - Januar muss nachgezahlt werden. Wenn die Mutter mehr gewollt hätte, so hätte sie oder das Jugendamt regelmäßig um Auskunft ersuchen müssen und den Titel entsprechend abändern oder auf Änderung klagen müssen bei Verweigerung. Natürlich muss der Pflichtige nicht wissen wie das berechnet wird, dafür gibt es das Jugendamt oder Anwälte. Letztere kosten nur Geld. Allerdings ist es nicht schlecht wenn man die groben Umrisse der Berechnung kennt, um sich nicht alles "aufschwatzen" zu lassen. Es gibt Anwälte, die im Namen des Mandanten mehr fordern als geht. So nach dem Prinzip "man kanns ja mal versuchen" und dann ist man natürlich angeschmiert und wehrt sich vlt. nicht. Wenn ich das Szenario so lese, fühl ich mich an Charlies Bruder erinnert, der von seiner Ex auch alles mit sich machen lassen hat...gröl... Also ruhig bleiben, die letzten zwei Jahre rüber reichen. Jugendamt kontaktieren und um Hilfe ersuchen. Die müssen eigentlich handeln. Ist deren Job. Wie alt ist das oder sind die Kinder? Sollten Sie schon aus der Schule sein, einfach mal selbst ein Auskunftersuchen starten. Dazu hat man das Recht und kommt echt gut bei solchen Müttern. Ist wie Kino.
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| AW: Kindesunterhalt rückwirkend Der Vater hat nun das Urteil nochmals genau gelesen..... Da steht: "...... nach § 2 Regelbetragsverordnung 139 % des Satzes in der jeweiligen Stufe...." Es steht nicht ein einziges Mal was von der Düsseldorfer Tabelle. Es steht auch nicht drin, dass der Vater sich nach der DT richten muss und nach seinem Einkommen neu berechnen muss. Die Regelbetragsverordnung wurde ja 2008 abgeschafft. Im Internet steht, dass diejenigen, die einen dynamischen Titel mit dieser Verordnung haben, diese weiter gilt, jedoch ersetzt wird durch die Regelung zum Mindestunterhalt im BGB ersetz. Hier im Forum gefunden: "Die Regelbetrag-Verordnung als eine Bemessungsgrundlage des Unterhalts wurde mit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform zum 01.01.2008 aufgehoben. Soweit einem Kind Unterhalt aufgrund eines vollstreckbaren Titels bzw. einer Unterhaltsvereinbarung nach der Regelbetrag-Verordnung geleistet wird, gilt dies weiterhin. An die Stelle des Regelbetrags tritt jedoch seit dem 01.01.2008 der Mindestunterhalt mit den in § 36 Nr. 3 a - d EGZPO aufgeführten Vorgaben. BGB: Der Mindestunterhalt beträgt monatlich bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 87 % vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 100 % vom 13. Lebensjahres an 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages. Bis zur nächsten Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrages gelten seit dem 01.01.2010 folgende Mindestunterhaltsbeträge: 0 - 5 Jahre: 317,00 EUR 6 - 11 Jahre: 364,00 EUR ab 12 Jahre: 426,00 EUR Kind ist 9. Also 364 Euro minus 92 Euro Kindergeld entspricht 272,00 Euro. Vater zahlt seit dem 6. Lebensjahr von sich aus 279,00 Euro. Dann hat er doch eigentlich nicht zu wenig bezahlt, da im Titel nichts von Anpassung aufgrund Einkommen nach DT steht, sondern lediglich die Regelbetragsverordnung.... Oder? |
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| AW: Kindesunterhalt rückwirkend Theoretisch richtig. Praktisch nicht. Unterhalt wird aus dem bereinigten Netto berechnet und dann in die Tabelle geschaut. Die Düsseldorfer ist für alle der Maßstab, ansonsten einfach in die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Bundeslandes schauen. Da steht drin was und wie. Aber ich schrieb schon was dazu was richtig und falsch ist.
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