Dies ist eine Diskussion zu Kindergeld der letzten 2 Jahre rückwirkend fordern innerhalb des Forums Familienrecht
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| Kindergeld der letzten 2 Jahre rückwirkend fordern A hat dann anfang 2011 erfahren das die Eltern das Kindergeld für eigene Belange ausgegeben haben und auch nicht wie versprochen eine Meldung an die Familienkasse ging, das A vorübergehend bei B lebt. Ebenfalls kam raus das die Eltern das Geld das A bei einem Freienjob verdient hat ausgegeben haben. A hat dann gefordert das die Eltern das restliche Kindergeld von März 2011 bis Juli 2011 auf das Konto von A überweisen sobald die Eltern dies von der Familienkasse erhalten. Die Eltern haben A das Kindergeld im Mai 1 mal überwiesen. Als A versucht hat noch mal in Ruhe mit den Eltern zu reden eskalierte die Situation. A wurde beleidigt, bedroht und mehrmals Tätig angerührt. A ging darauf hin am August nach ende des letzten Lehrjahres zur Familienkasse und erklärte dort die Situation. A bekamm dann das Kindergeld für Juli 2011 rückwirkend ausbezahlt. Die Familienkasse riet A nun das Kindergeld der letzten 2 Jahre einzuklagen, da die Eltern aufgrund des Auszuges von A keinen Anspruch mehr gehabt hätten. Könnte A das Kindergeld einklagen und wenn ja hätte die Klage erfolg ? Oder wird es A zum verhängnis das A aus Angst zu lange gewarter hat etwas zu unternehmen. |
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| AW: Kindergeld der letzten 2 Jahre rückwirkend fordern Hallo, der A könnte nach dem Sachverhalt einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern haben, da seine Ausbildungsvergütung vermutlich nicht ausreicht, um seinen Lebensbedarf zu decken. Vorausgesetzt, die Eltern sind entsprechend leistungsfähig. Das Kindergeld wird auf den zu zahlenden Unterhaltsbetrag angerechnet. A muss diesen Unterhaltsanspruch jedoch auch geltend machen. Unklar ist, wie alt der A eigentlich ist? Wenn er volljährig ist, muss er den Anspruch im eigenen Namen gegen die Eltern erheben. Problematisch für eine Nachforderung von Unterhalt ist, dass im Grundsatz nur dann für die Vergangenheit Unterhalt gefordert werden kann, wenn der/die Unterhaltsverpflichteten entsprechend dazu aufgefordert wurden (§ 1613 BGB). Sofern der A das nicht getan hat, besteht die "Gefahr", dass er vor Gericht mit einer Klage scheitert. Ciao Errato |
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