Dies ist eine Diskussion zu Kind / Aufenthalt innerhalb des Forums Familienrecht
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| Kind / Aufenthalt ich hab da mal eine kurze Frage. Mich würde Interessieren, ob man schon im Vorfeld einer Entbindung, bzgl. des ungebohrenes Kindes, Vereinbahrungen treffen kann. Bspw. Nachname des Kindes, Lebensmittelpunkt, Sorgerecht usw. Im Regelfall bekommt das Kind ja den Namen der Mutter und lebt auch dort. Was aber, wenn der Kindsvater das Kind nehmen würde? Praktisch als alleinerziehender Vater. Mich interessiert also kurz und knapp, ob man diesbezüglich, Juristisch akzeptable Vereinbahrungen treffen kann. Vielen Dank LG Andy |
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| AW: Kind / Aufenthalt Soviel ich weiß, kann man im Vorfeld eine Vaterschaftsanerkennung machen, das wars dann auch schon. Sorgerecht und Name, das wird erst nach der Geburt festgelegt, wobei bei nicht verheirateten Eltern SR und Nachname in der Tat bei der Mutter liegen, da kann man sich nicht mal eben umentscheiden. Will dann der vater das SR oder ABR, muss er das vor Gericht beantragen. Was sagt denn die werdende Mutter zu diesen Überlegungen?
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Kind / Aufenthalt Sie ist damit einverstanden, es wäre nur schön das natürlich im Vorfeld geklärt zu haben. Nicht das man sich vollumfänglich vorbereit und dann schlussendlich wie der Ochs vorm Berg steht, weil sich anderweitig umentschieden wurde usw. |
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| AW: Kind / Aufenthalt Sich umentschieden wurde? Von der Mutter? Das ist gar nicht mal so undenkbar, wenn sie denn erst einmal ihr Neugeborenes in den Händen hält - eben aus diesem Grund kann man das nicht schon vor der Geburt entscheiden. Also: Zuerst kommt das Kind zur Welt und dann kann man gemeinsames SR beantragen (dazu muss die Mutter zustimmen) und danach festlegen, wo das Kind leben soll (ABR).
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Kind / Aufenthalt Zitat:
Schön wär es dennoch gewesen |
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| AW: Kind / Aufenthalt Zitat:
Vor der Geburt wird es ebenso gehandhabt wie nach der Geburt. 1. Vaterschaftsanerkennung 2. Sorgerechtserklärung 3. Namensgebung Genau in dieser Reihenfolge ist es auch vor Geburt des Kindes möglich. Und ob die Mutter nach der Geburt auf das Sorgerecht verzichtet, dass bleibt ihr dann überlassen. Gruß Pro |
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| AW: Kind / Aufenthalt Zitat:
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| AW: Kind / Aufenthalt Zum Jugendamt. Dort erfolgt die Vaterschaftsanerkennung sowie die Sorgerechtserklärung. Die Namensgebung erfolgt beim Standesamt, dass geschieht aber nach der Geburt. Ab Befruchtung und Kenntnisnahme der Schwangerschaft. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die Annerkennung der Vaterschaft ist gemäß § 1594 Abs. 4 BGB schon vor der Geburt möglich. Daraufhin baut sich dann die Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB auf. Gruß Pro |
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| AW: Kind / Aufenthalt Namensgebung vor der Geburt?
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