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Haftung des Gutachters beim FamG

Dies ist eine Diskussion zu Haftung des Gutachters beim FamG innerhalb des Forums Familienrecht

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Alt 08.09.2011, 21:55
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Haftung des Gutachters beim FamG

Guten Abend,

- nehmen wir einmal an, dass ein Dipl.-Psychologe (ohne Approbation) in einem Gutachten für ein Sorgerechtverfahren einer beteiligten Partei eine Persönlichkeitsstörung (zB Borderline o.ä.) anheimstellt, ohne es explizit zu äussern.

- nehmen wir des weiteren an, dass der Gutachter lediglich 1-2 Stunden mit der entsprechenden Partei geredet hat, ohne die zwecks Erlangung dieser Diagnose erforderlichen Testverfahren durchgangen zu sein (die er mangels Approbation eh nicht machen dürfte).

- nehmen wir des weiteren an, dass diese Nahelegung einer schweren psychischen Störung beim FamG als auch beruflich für die betreffende Partei erhebliche Nachteile bedeutete.

...ist der Gutachter dann straf- und zivilrechtlich haftbar für sein Handeln oder fällt das unter "künstlerische" Freiheit?
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Alt 08.09.2011, 22:03
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

Zitat:
Zitat von Kon Beitrag anzeigen
- nehmen wir einmal an, dass ein Dipl.-Psychologe (ohne Approbation) in einem Gutachten für ein Sorgerechtverfahren einer beteiligten Partei eine Persönlichkeitsstörung (zB Borderline o.ä.) anheimstellt, ohne es explizit zu äussern.
Was heißt "anheimstellen, ohne es zu äußern"?

Zitat:
- nehmen wir des weiteren an, dass der Gutachter lediglich 1-2 Stunden mit der entsprechenden Partei geredet hat, ohne die zwecks Erlangung dieser Diagnose erforderlichen Testverfahren durchgangen zu sein (die er mangels Approbation eh nicht machen dürfte).
1. Ich wüsste keinen Test, für den man approbiert sein müsste. Kennen Sie einen?
2. wer sagt, dass für eine Diagnose Testverfahren "erforderlich" sind? Sie können ein Beleg sein, aber sie sind nicht zwingend notwendig. Wenn Sie hier die ICD-10-Definition der Borderline-Störung sehen, werden Sie sehen, dass kein Testverfahren angegeben ist: http://www.borderline-borderliner.de...ine-icd-10.htm

Zitat:
- nehmen wir des weiteren an, dass diese Nahelegung einer schweren psychischen Störung beim FamG als auch beruflich für die betreffende Partei erhebliche Nachteile bedeutete.
Wie soll der Inhalt des Gutachtens an den Arbeitgeber gelangen. Und: wollen Sie sagen, dass im Gutachten ein psychisch absolut Unauffälliger zu Begutachtender als Borderliner dargestellt wird?

Zitat:
...ist der Gutachter dann straf- und zivilrechtlich haftbar für sein Handeln oder fällt das unter "künstlerische" Freiheit?
Der Gutachter erstellt ein Gutachten, und dieses muss fachlich korrekt sein. Er hat dabei einen Interpretationsspielraum, der genau so breit ist, wie es die Inhalte zulassen. Für Schäden muss er haften. Allerdings ist Konsequenz eines fehlerhaften Gutachtens meist, dass kein Honoraranspruch besteht. Die Entscheidung, wie und ob ein Gutachten benutzt wird, trifft nicht der Gutachter, sondern das Gericht. Folgekosten wären zwar möglich (z.B. weitere Gerichtstermine), sind aber nicht leicht nachzuweisen.
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Alt 08.09.2011, 23:28
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

...es ging in dieser Betrachtung um Äusserungen wie zB:
"...Die Person zeigt neben der x-Persönlichkeitsstörung deutlichen Züge der y-Persönlichkeitsakzentuiierung...", welche sich so oder in ähnlich lautenden Formulierungen öfter in den Gutachten für FamG finden lassen.

Dadurch wird eine klare, eindeutige Position umgangen, doch hat der dadurch etablierte "Trend" (ob der qua Profession des Gutachters allgemein angenommen Glaubwürdigkeit) eine oft sehr richtungsweisende Funktion auf die Entscheidungsfindung eins FamG.

Das hat, neben der Abwertung des betroffenen Elternteils, zur Folge, dass die Gutachter quasi unterm Tisch die Richter werden.
Wehren könnte sich ein Elternteil mE nur (wenn überhaupt), indem es den Gutachter juristisch belangt.
Das ist der Kern meiner Frage bzw Betrachtung.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.09.2011, 23:41
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

Zitat:
Zitat von Kon Beitrag anzeigen
"...Die Person zeigt neben der x-Persönlichkeitsstörung deutlichen Züge der y-Persönlichkeitsakzentuiierung..."
Das ist eine eindeutige Beschreibung.

Zitat:
Dadurch wird eine klare, eindeutige Position umgangen,
Wieso denn? Die Position ist eindeutig: die Person zeigt Züge, die bei der Y-Störung typisch sind, aber nicht genügend Befunde, die die Diagnose y rechtfertigen. Dies ist durchaus üblich. Nur, wenn eine klare Entscheidung über Vorliegen von y gefordert wäre, müsste der Gutachter entsprechend entscheiden. Psychische Störungen sind nicht immer schwarz/weiß zu sehen.

Zitat:
doch hat der dadurch etablierte "Trend" (ob der qua Profession des Gutachters allgemein angenommen Glaubwürdigkeit) eine oft sehr richtungsweisende Funktion auf die Entscheidungsfindung eins FamG.
Natürlich, und es wäre sogar fahrlässig vom Gutachter, Persönlichkeitsakzentuierungen nicht zu erwähnen, denn sie machen sich auch im Alltag bemerkbar.

Zitat:
Das hat, neben der Abwertung des betroffenen Elternteils, zur Folge, dass die Gutachter quasi unterm Tisch die Richter werden.
Nicht richtig, denn entscheiden wird immer ein Richter. Es ist klar, dass dieser sich auf Fachleute verlassen muss, denn kaum ein Richter ist auch Psychiater oder Psychologe.

Zitat:
Wehren könnte sich ein Elternteil mE nur (wenn überhaupt), indem es den Gutachter juristisch belangt.
Absolut nicht und in meinen Augen der falsche Weg. Das Elternteil muss sich gegen die vom Gericht ausgesprochene rechtliche Konsequenz wehren. Dabei kann es mit Gegengutachten agieren bzw. das Gutachten angreifen.

Den Gutachter zu verklagen heißt, den Sack zu schlagen, obwohl man den Esel meint. Das ist ein Nebenkriegsschauplatz, den man erst betreten sollte, wenn Mängel des Gutachtens durch Fachleute (und zwar: "Der Ober sticht den Unter!") festgestellt wurden.

Zitat:
Das ist der Kern meiner Frage bzw Betrachtung.
Nur eine Gegenfrage: halten eigentlich alle Richter für dumm und meinen, dass diese sich nicht die gleichen Gedanken machen würden wie andere Prozessbeteiligte? Ein Richter hat normalerweise zig (wenn nicht hunderte) Gutachten gelesen und sollte die Sprache und den Duktus kennen. Über Inhalte des Gutachtens kann man natürlich streiten - denn meistens fühlt sich eine Seite durch ein Gutachten "falsch eingeschätzt".
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Alt 09.09.2011, 09:50
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
a.)Das ist eine eindeutige Beschreibung.
b.)Nur eine Gegenfrage: halten eigentlich alle Richter für dumm
a.) ...da hast du eigentlich recht, womit die Eingangsfrage noch deutlicher wird:
Kann bzw darf ein Gutachter, der weder die - mangels Approbation - Qualifikation, noch die allgemeinem wissenschaftlichem Standard entsprechenden Testverfahren vollzogen hat, eine eindeutige Beurteilung in ein Gutachten schreiben?
Und, um es zu betonen, das ist kein Einzelfall, sondern öfter zu beobachten.

b.) Nein, ganz im Gegenteil, aber mitunter aus nachvollziehbaren menschlichen Neigungen einer gewissen normativen Kraft der Routine sympathisierend
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  #6 (permalink)  
Alt 09.09.2011, 10:21
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

Zitat:
Zitat von Kon Beitrag anzeigen
Kann bzw darf ein Gutachter, der weder die - mangels Approbation - Qualifikation, noch die allgemeinem wissenschaftlichem Standard entsprechenden Testverfahren vollzogen hat, eine eindeutige Beurteilung in ein Gutachten schreiben?
Gegenfrage: Was bedeutet "Approbation"? Lesen Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/psychthg/__2.html

Eine "Approbation" ist lediglich der Nachweis, dass ein Psychologe eine Zusatzausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten absolviert hat (plus einigen Kleinigkeiten wie der Staatsangehörigkeit, keiner Drogensucht etc). Das heißt nicht, dass ein Psychologe nicht das Gleiche kann. Der Unterschied ist lediglich, dass nur ein PP zur Behandlung Kranker Patienten zugelassen ist. Dieser Unterschied spielt keine Rolle für die Fähigkeiten als Gutachter.

Die Mittel, derer sich ein Gutachter bedient, sind ihm überlassen. Nicht immer ist ein Testverfahren zuverlässig (und man kann über Tests noch viel besser streiten als über Gutachten). Es bedarf einer Prüfung des Gutachtens, ob ein Testverfahren andere Ergebnisse erbracht hätte. Dies ist beileibe nicht zwangsläufig der Fall.

Zitat:
Und, um es zu betonen, das ist kein Einzelfall, sondern öfter zu beobachten.
Dies wird damit zusammenhängen, dass so mancher Psychologe zu der Erkenntnis kommt, dass es sich viel mehr lohnt, Gutachten zu schreiben, als Kranke zu behandeln. Böse Zungen könnten natürlich auch sagen, dass ein Gutachten weniger anstrengend ist als eine Psychotherapie -auch für den Therapeuten.

Zitat:
aber mitunter aus nachvollziehbaren menschlichen Neigungen einer gewissen normativen Kraft der Routine sympathisierend
Sie meinen, dass Richter die Gutachten nicht mehr lesen? Das halte ich zwar für wenig wahrscheinlich, aber möglich. Die nächste Instanz sollte so ein Versäumnis nachholen. Außerdem sollte sich früher oder später die Spreu vom Weizen bei den Gutachtern trennen. Wenn nämlich einem Richter die Urteile und Gutachten in der Berufungsinstanz um die Ohren gehauen werden, wird er sich überlegen, wen er als nächstes beauftragt.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 09:16
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

Guten Morgen
... ich kann nicht anders ...

Das Argument, die nächte Instanz könne eine fehlende Würdigung der Gegendarstellung zum Gutachten durch das Amtsgerich heilen, akzeptiert die fehlende Bemühung des Einstieggerichts. Dies ist nicht hinnehmbar. Die Richterin hat gefälligst selbst angestrengt nachzudenken und nicht dem Gutachter "die Füße zu lecken".

Zuerst sollte man sich Gedanken darüber machen ob es sich bei dem Geschreibsel um ein Gutachten handelt oder nur der Irrtum erregt werden soll (StGB §263), es sei eines. Die Familienrichterin wird dies nicht erkennen, deshalb gehört sie der untersten Kaste der Richterschaft an. Alles was im Strafrecht gelernt wurde ist schnell vergessen.

Aus dem Betrug lässt sich der Schaden ableiten.

Das Stellen von Diagnosen ist ärztlichem Personal (also jenen die Kranke behandeln dürfen) vorbehalten. das ist aber der Richterin wurscht. Sie hat ja díe Gutachterin bestellt, also taugt sie was und genießt das vertrauen. Die Richterin wird niemals zugeben, sie hätte sich bei der Auswahl vergriffen.
Hier wäre die Klage auf Unterlassung und Widerruf angesagt.

Formal müsste man das Gutachten angreifen und ein Obergutachten einfordern (Ausschöpfung der Rechtsmittel!!) und die Richterin ablehnen weil sie den Unsinn auch glaubt, also unwissenschaftliches Zeug (und Gerüchte) zum Beweis erhebt.

Und zum Thema "Füße lecken". Am LG München stellte der Staatsanwalt das Verfahren wegen Beleidigung ein, vor vollem Haus wollte man die 8 Meter Familienakte nicht durchhecheln um nicht noch mehr Beweise für den organisierten Unsinn öffentlich zu machen. Der Richter erfasste bereits in der ersten Verhandlungsstunde 3 Straftaten durch Richterin etc. Es ist gar nicht zu glauben, aber die STA hat Aktenzeichen vergeben.... und die Richterin bestellt keine Gutachten mehr bei der GWG München....

cu
Jürgen

... der nicht anders kann ...
__________________
Es ist Terror, ein Volk in der Lüge leben zu lassen.
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Alt 28.09.2011, 10:02
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AW: Haftung des Gutachters beim FamG

Zitat:
Zitat von ggsg68 Beitrag anzeigen
Das Stellen von Diagnosen ist ärztlichem Personal (also jenen die Kranke behandeln dürfen) vorbehalten.
Du verwechselst hier das ein Psychologe psychisch kranke Menschen behandeln darf, ein Psychiater aber auch körperlich kranke. Ein Psychologe kann sehr wohl Diagnosen erstellen. Allerdings glaube ich nicht das das im Falle dieses Gutachtens geschehen ist. Es klingt auch nicht nach Diagnose.
Wenn ich schreibe "Kurt hat Husten, wie er z.B auch bei einer Grippe häufig vorkommt" Habe ich keine Grippe diagnostiziert
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #9 (permalink)  
Alt 06.10.2011, 01:04
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Hallo zusammen!

Zitat:
Zitat von Kon Beitrag anzeigen
...es ging in dieser Betrachtung um Äusserungen wie zB:
"...Die Person zeigt neben der x-Persönlichkeitsstörung deutlichen Züge der y-Persönlichkeitsakzentuiierung...", welche sich so oder in ähnlich lautenden Formulierungen öfter in den Gutachten für FamG finden lassen.
Vielleicht sollte man die Betrachtung etwas genauer tätigen.

Nehmen wir an, der vom FamG bestallte Gutachter hat obige Äusserung sinngemäß so nach einem vielleicht 2-stündigen Gespräch getätigt.

Nehmen wir auch an, dass von dem Arzt und psychologischen Psychotherapeuten des Betroffenen, welcher eine exakte Anamnese gemäss ICD-10 mit dem durch die Beziehung traumatisierten Vater vollzogen hätte und keinerlei Persönlichkeitsstörung feststellen würde.
Das würde er dann auch dem FamG-Gutachter kommunizieren.

Wenn der FamG-Gutachter demzufolge wider besseren Wissens oben zitierte Diagnose stellen würde, täte er sich dadurch strafbar machen?

Schöne Grüße!
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