Dies ist eine Diskussion zu Haftung des Gutachters beim FamG innerhalb des Forums Familienrecht
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| Haftung des Gutachters beim FamG - nehmen wir einmal an, dass ein Dipl.-Psychologe (ohne Approbation) in einem Gutachten für ein Sorgerechtverfahren einer beteiligten Partei eine Persönlichkeitsstörung (zB Borderline o.ä.) anheimstellt, ohne es explizit zu äussern. - nehmen wir des weiteren an, dass der Gutachter lediglich 1-2 Stunden mit der entsprechenden Partei geredet hat, ohne die zwecks Erlangung dieser Diagnose erforderlichen Testverfahren durchgangen zu sein (die er mangels Approbation eh nicht machen dürfte). - nehmen wir des weiteren an, dass diese Nahelegung einer schweren psychischen Störung beim FamG als auch beruflich für die betreffende Partei erhebliche Nachteile bedeutete. ...ist der Gutachter dann straf- und zivilrechtlich haftbar für sein Handeln oder fällt das unter "künstlerische" Freiheit? |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Zitat:
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2. wer sagt, dass für eine Diagnose Testverfahren "erforderlich" sind? Sie können ein Beleg sein, aber sie sind nicht zwingend notwendig. Wenn Sie hier die ICD-10-Definition der Borderline-Störung sehen, werden Sie sehen, dass kein Testverfahren angegeben ist: http://www.borderline-borderliner.de...ine-icd-10.htm Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG ...es ging in dieser Betrachtung um Äusserungen wie zB: "...Die Person zeigt neben der x-Persönlichkeitsstörung deutlichen Züge der y-Persönlichkeitsakzentuiierung...", welche sich so oder in ähnlich lautenden Formulierungen öfter in den Gutachten für FamG finden lassen. Dadurch wird eine klare, eindeutige Position umgangen, doch hat der dadurch etablierte "Trend" (ob der qua Profession des Gutachters allgemein angenommen Glaubwürdigkeit) eine oft sehr richtungsweisende Funktion auf die Entscheidungsfindung eins FamG. Das hat, neben der Abwertung des betroffenen Elternteils, zur Folge, dass die Gutachter quasi unterm Tisch die Richter werden. Wehren könnte sich ein Elternteil mE nur (wenn überhaupt), indem es den Gutachter juristisch belangt. Das ist der Kern meiner Frage bzw Betrachtung. |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Zitat:
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Den Gutachter zu verklagen heißt, den Sack zu schlagen, obwohl man den Esel meint. Das ist ein Nebenkriegsschauplatz, den man erst betreten sollte, wenn Mängel des Gutachtens durch Fachleute (und zwar: "Der Ober sticht den Unter!") festgestellt wurden. Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Zitat:
Kann bzw darf ein Gutachter, der weder die - mangels Approbation - Qualifikation, noch die allgemeinem wissenschaftlichem Standard entsprechenden Testverfahren vollzogen hat, eine eindeutige Beurteilung in ein Gutachten schreiben? Und, um es zu betonen, das ist kein Einzelfall, sondern öfter zu beobachten. b.) Nein, ganz im Gegenteil, aber mitunter aus nachvollziehbaren menschlichen Neigungen einer gewissen normativen Kraft der Routine sympathisierend |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Zitat:
Eine "Approbation" ist lediglich der Nachweis, dass ein Psychologe eine Zusatzausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten absolviert hat (plus einigen Kleinigkeiten wie der Staatsangehörigkeit, keiner Drogensucht etc). Das heißt nicht, dass ein Psychologe nicht das Gleiche kann. Der Unterschied ist lediglich, dass nur ein PP zur Behandlung Kranker Patienten zugelassen ist. Dieser Unterschied spielt keine Rolle für die Fähigkeiten als Gutachter. Die Mittel, derer sich ein Gutachter bedient, sind ihm überlassen. Nicht immer ist ein Testverfahren zuverlässig (und man kann über Tests noch viel besser streiten als über Gutachten). Es bedarf einer Prüfung des Gutachtens, ob ein Testverfahren andere Ergebnisse erbracht hätte. Dies ist beileibe nicht zwangsläufig der Fall. Zitat:
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__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Guten Morgen ... ich kann nicht anders ... Das Argument, die nächte Instanz könne eine fehlende Würdigung der Gegendarstellung zum Gutachten durch das Amtsgerich heilen, akzeptiert die fehlende Bemühung des Einstieggerichts. Dies ist nicht hinnehmbar. Die Richterin hat gefälligst selbst angestrengt nachzudenken und nicht dem Gutachter "die Füße zu lecken". Zuerst sollte man sich Gedanken darüber machen ob es sich bei dem Geschreibsel um ein Gutachten handelt oder nur der Irrtum erregt werden soll (StGB §263), es sei eines. Die Familienrichterin wird dies nicht erkennen, deshalb gehört sie der untersten Kaste der Richterschaft an. Alles was im Strafrecht gelernt wurde ist schnell vergessen. Aus dem Betrug lässt sich der Schaden ableiten. Das Stellen von Diagnosen ist ärztlichem Personal (also jenen die Kranke behandeln dürfen) vorbehalten. das ist aber der Richterin wurscht. Sie hat ja díe Gutachterin bestellt, also taugt sie was und genießt das vertrauen. Die Richterin wird niemals zugeben, sie hätte sich bei der Auswahl vergriffen. Hier wäre die Klage auf Unterlassung und Widerruf angesagt. Formal müsste man das Gutachten angreifen und ein Obergutachten einfordern (Ausschöpfung der Rechtsmittel!!) und die Richterin ablehnen weil sie den Unsinn auch glaubt, also unwissenschaftliches Zeug (und Gerüchte) zum Beweis erhebt. Und zum Thema "Füße lecken". Am LG München stellte der Staatsanwalt das Verfahren wegen Beleidigung ein, vor vollem Haus wollte man die 8 Meter Familienakte nicht durchhecheln um nicht noch mehr Beweise für den organisierten Unsinn öffentlich zu machen. Der Richter erfasste bereits in der ersten Verhandlungsstunde 3 Straftaten durch Richterin etc. Es ist gar nicht zu glauben, aber die STA hat Aktenzeichen vergeben.... und die Richterin bestellt keine Gutachten mehr bei der GWG München.... cu Jürgen ... der nicht anders kann ...
__________________ Es ist Terror, ein Volk in der Lüge leben zu lassen. |
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Zitat:
Wenn ich schreibe "Kurt hat Husten, wie er z.B auch bei einer Grippe häufig vorkommt" Habe ich keine Grippe diagnostiziert
__________________ Zitat:
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| AW: Haftung des Gutachters beim FamG Hallo zusammen! Zitat:
Nehmen wir an, der vom FamG bestallte Gutachter hat obige Äusserung sinngemäß so nach einem vielleicht 2-stündigen Gespräch getätigt. Nehmen wir auch an, dass von dem Arzt und psychologischen Psychotherapeuten des Betroffenen, welcher eine exakte Anamnese gemäss ICD-10 mit dem durch die Beziehung traumatisierten Vater vollzogen hätte und keinerlei Persönlichkeitsstörung feststellen würde. Das würde er dann auch dem FamG-Gutachter kommunizieren. Wenn der FamG-Gutachter demzufolge wider besseren Wissens oben zitierte Diagnose stellen würde, täte er sich dadurch strafbar machen? Schöne Grüße! |
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