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Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Dies ist eine Diskussion zu Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 09:44
Boardneuling
 
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Question Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Hallo zusammen,
ich hoffe mal, jemand kann helfen!

Angenommen...
eine Mutter, bei der 2 Kinder aus 1. Ehe leben (Tochter 16, Sohn 18, beide in schulischer Ausbildung), sowie 1 Kind aus aktueller Lebensgemeinschaft (7 Jahre, Schüler), 18 Jahre nicht berufstätig, da bisher keine Notwendigkeit (Unterhalt, Kindergeld, Einkommen des Lebenspartners), trotz Einfamilienhaus, Auto usw. verweigert die Beteiligung am Barunterhalt des priviligiert volljährigen Sohnes, mit der Begründung, dass ihr max. eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden kann, bei der sie knapp ihren Selbstbehalt verdienen könne.

Meine Fragen: Ist es nicht so, dass unter diesen Umständen eine Vollzeitbeschäftigung erwartet werden kann und sich der Selbstbehalt (normal 950,-) vermindert, da der Lebenspartner den häuslichen Unterhalt mitgestaltet? Kann man ein fiktives Einkommen (entsprechend der früheren Tätigkeit als Verkäuferin) anrechnen oder muss der Vater weiterhin allein den Barunterhalt (entsprechend seines Einkommen) bestreiten?
Wäre in diesem Fall die folgende Beispielrechnung abwägig?:

ber. Einkommen V: 1800,-
fikt. Einkommen M: 1200,-
= Zahlbetrag DT: 402,-

=> Zahlbetrag V: 241,-
Zahlbetrag M: 161,-

Wenn dann der Zahlbetrag M mit den Unterkunfts/Verpflegungs-Kosten verrechnet wird und der Zahlbetrag V, sowie das Kindergeld an den Sohn geht, ist das nicht evtl. eine übliche Lösung?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 09:47
V.I.P.
 
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Der Sohn lebt ihm Haus der Mutter? Dann kommt sie damit doch ihrer Unterhaltspflich bereits nach, wenn er kein eigenes Einkommen hat.
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #3 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 11:31
Boardneuling
 
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Ja, das würde ich auch so sehen aber ist sie dadurch generell nicht barunterhaltspflichtig oder wird ihr fiktiver Anteil nur "umgerechnet"?
Was bedeutet das für den Zahlbetrag V? Muss der Vater in dem Beispiel "nur" die 241,- oder nach DT (bei 1800,-) 329,- zahlen und an wen?
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  #4 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 11:50
V.I.P.
 
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Unterhaltsberechtigt ist in meinen Augen das Kind, mit Volljährigkeit muss der Vater dann wohl an das Kind zahlen. Die Mutter leistet ihren Unterhalt durch Wohnung, Kleidung, Essen, Strom, Versicherungen und was noch so anfällt.
__________________
Zitat:
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  #5 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 13:08
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Dann ist das, was die Mutter leistet also ihr "umgerechneter" Anteil zum Barunterhalt? Oder nimmt sie dafür das KG? Was muss der Vater aus dem Beispiel dann zahlen (241,- oder 329,-)?
Sorry, dass ich da nochmal nachfragen muss aber diese Frage ist ja noch offen.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 13:23
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Vielleicht hilft Dir das hier weiter, also zumindest was Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angeht
http://lexexakt.de/glossar/betreuungsunterhalt.php
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #7 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 13:58
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Vielleicht hilft Dir das hier weiter, also zumindest was Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angeht
http://lexexakt.de/glossar/betreuungsunterhalt.php
Leider nicht Ich zitiere mal von hier

Zitat:
Bis zum Erreichen der Volljährigkeit eines Kindes können die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtungen gleichwertig durch Betreuung oder Barunterhalt erfüllen. Da mit der Volljährigkeit die elterliche Personensorge endet, entfällt nach dem Gesetz auch die Grundlage für die Gleichbewertung von Betreuungsunterhalt einerseits und Barunterhalt andererseits.

Dies hat zur Folge, dass beide Elternteile eines volljährigen Kindes, das sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet und bei einem Elternteil lebt, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit (Einkommen) barunterhaltspflichtig sind.

Hinweis: Wie das Kind und der Elternteil, in dessen Haushalt es lebt und von dem es trotz der Volljährigkeit auch weiter versorgt wird (Kochen, Waschen, Putzen), die Erbringung des Barunterhalts regeln, ist deren Sache. Wichtig sind nach dieser Entscheidung in erster Linie die Folgen für den bislang allein barunterhaltspflichtigen Elternteil. Dessen Unterhaltspflicht vermindert sich um die einkommensabhängige Barunterhaltspflicht des Elternteils, in dessen Haushalt das gemeinsame Kind weiterhin wohnt.

Urteil des BGH vom 09.01.2002

XI ZR 34/00

RdW 2002, 112
OK, vielleicht mal anders gefragt. Kann sich in dem genannten Beispiel die Mutter ihrer Barunterhaltspflicht, bzw. ihrer Erwerbsobliegenheit oder Anrechnung eines fiktiven Einkommens unter den von ihr genannten Gründen entziehen? (unabhängig davon, wie ihr Barunterhalt mit den tatsächlichen Kosten verrechnet werden könnte)
Wenn nicht, wie hoch (angenommen sie möchte nicht arbeiten gehen) ist dann ein fiktives Einkommen? Und ist dann nicht die Rechnung aus dem 1.Beitrag richtig???
Wenn doch, ist es ja auch Ok. Aber was ist richtig?
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  #8 (permalink)  
Alt 06.12.2011, 18:42
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

OK, sorry, dann hatte ich wohl Käse geschrieben. Tut mir leid!
__________________
Zitat:
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  #9 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 10:49
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

äh...vielleicht habe ich es ja überlesen...aber worum geht es denn nun eigentlich...also um welches Kind?

Wo lebt das Kind denn nun eigentlich? Ich habe es einfach noch nicht verstanden.

Lebt es bei der Mutter, dann wurde die Frage schon beantwortet.

Grundsätzliche Begrifflichkeit.
Da wo das Kind lebt, dort hat der Elternteil seinen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhaltes geleistet. Ob und in welcher Höhe interessiert niemanden. Ist leider so.
Da wo das Kind nicht lebt, besteht die Verpflichtung zum Barunterhalt. Hier gilt dann die erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht.

Wie der jenige wo das Kind lebt den Betreuungsunterhalt bestreitet, also in welcher Höhe oder Form...egal...leider
__________________
ich gebe hier nur meine Erfahrungen wieder...da kann auch mal ein Fehler drin sein
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  #10 (permalink)  
Alt 07.12.2011, 13:23
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AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige?

Zitat:
Zitat von palomino Beitrag anzeigen
äh...vielleicht habe ich es ja überlesen...aber worum geht es denn nun eigentlich...also um welches Kind?
Das steht im 1.Beitrag: Es geht um den priviligiert volljährigen Sohn, der noch zur Schule geht und bei der Mutter wohnt (sonst wäre er ja nicht priviligiert)...

Zitat:
Zitat von palomino Beitrag anzeigen
Lebt es bei der Mutter, dann wurde die Frage schon beantwortet.
Grundsätzliche Begrifflichkeit.
Da wo das Kind lebt, dort hat der Elternteil seinen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhaltes geleistet. Ob und in welcher Höhe interessiert niemanden. Ist leider so.
Da wo das Kind nicht lebt, besteht die Verpflichtung zum Barunterhalt. Hier gilt dann die erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht.

Wie der jenige wo das Kind lebt den Betreuungsunterhalt bestreitet, also in welcher Höhe oder Form...egal...leider
Laut BGH im 7.Beitrag zählt das nur bis zur Volljährigkeit, da danach prinzipiell keine "Betreuung" mehr stattfindet. Das der danach fällige Barunterhalt der Mutter in die weiterhin real existierenden "Unterhaltskosten" durch Wohnung/Verpflegung usw. umgerechnet werden kann, steht auf einem anderen Blatt.

Möglich, dass ich mich die ganze Zeit auf einem Irrweg befinde, nachdem ich schon zweimal am Ende des www angelangt bin und alles zu diesem Thema gelesen habe.
Kann bitte mal jemand helfen, der sich im Unterhaltsrecht wirklich gut auskennt?!?

Geändert von Andreas68 (07.12.2011 um 16:23 Uhr).
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barunterhalt, erwerbsobliegenheit, priviligiert, unterhalt, volljährig

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