Dies ist eine Diskussion zu Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? innerhalb des Forums Familienrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| ich hoffe mal, jemand kann helfen! Angenommen... eine Mutter, bei der 2 Kinder aus 1. Ehe leben (Tochter 16, Sohn 18, beide in schulischer Ausbildung), sowie 1 Kind aus aktueller Lebensgemeinschaft (7 Jahre, Schüler), 18 Jahre nicht berufstätig, da bisher keine Notwendigkeit (Unterhalt, Kindergeld, Einkommen des Lebenspartners), trotz Einfamilienhaus, Auto usw. verweigert die Beteiligung am Barunterhalt des priviligiert volljährigen Sohnes, mit der Begründung, dass ihr max. eine Halbtagstätigkeit zugemutet werden kann, bei der sie knapp ihren Selbstbehalt verdienen könne. Meine Fragen: Ist es nicht so, dass unter diesen Umständen eine Vollzeitbeschäftigung erwartet werden kann und sich der Selbstbehalt (normal 950,-) vermindert, da der Lebenspartner den häuslichen Unterhalt mitgestaltet? Kann man ein fiktives Einkommen (entsprechend der früheren Tätigkeit als Verkäuferin) anrechnen oder muss der Vater weiterhin allein den Barunterhalt (entsprechend seines Einkommen) bestreiten? Wäre in diesem Fall die folgende Beispielrechnung abwägig?: ber. Einkommen V: 1800,- fikt. Einkommen M: 1200,- = Zahlbetrag DT: 402,- => Zahlbetrag V: 241,- Zahlbetrag M: 161,- Wenn dann der Zahlbetrag M mit den Unterkunfts/Verpflegungs-Kosten verrechnet wird und der Zahlbetrag V, sowie das Kindergeld an den Sohn geht, ist das nicht evtl. eine übliche Lösung? |
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Der Sohn lebt ihm Haus der Mutter? Dann kommt sie damit doch ihrer Unterhaltspflich bereits nach, wenn er kein eigenes Einkommen hat.
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Ja, das würde ich auch so sehen aber ist sie dadurch generell nicht barunterhaltspflichtig oder wird ihr fiktiver Anteil nur "umgerechnet"? Was bedeutet das für den Zahlbetrag V? Muss der Vater in dem Beispiel "nur" die 241,- oder nach DT (bei 1800,-) 329,- zahlen und an wen? |
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Unterhaltsberechtigt ist in meinen Augen das Kind, mit Volljährigkeit muss der Vater dann wohl an das Kind zahlen. Die Mutter leistet ihren Unterhalt durch Wohnung, Kleidung, Essen, Strom, Versicherungen und was noch so anfällt.
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Dann ist das, was die Mutter leistet also ihr "umgerechneter" Anteil zum Barunterhalt? Oder nimmt sie dafür das KG? Was muss der Vater aus dem Beispiel dann zahlen (241,- oder 329,-)? Sorry, dass ich da nochmal nachfragen muss aber diese Frage ist ja noch offen. |
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Vielleicht hilft Dir das hier weiter, also zumindest was Barunterhalt und Betreuungsunterhalt angeht http://lexexakt.de/glossar/betreuungsunterhalt.php
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Zitat:
Ich zitiere mal von hierZitat:
Wenn nicht, wie hoch (angenommen sie möchte nicht arbeiten gehen) ist dann ein fiktives Einkommen? Und ist dann nicht die Rechnung aus dem 1.Beitrag richtig??? Wenn doch, ist es ja auch Ok. Aber was ist richtig? |
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? OK, sorry, dann hatte ich wohl Käse geschrieben. Tut mir leid!
__________________ Zitat:
|
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? äh...vielleicht habe ich es ja überlesen...aber worum geht es denn nun eigentlich...also um welches Kind? Wo lebt das Kind denn nun eigentlich? Ich habe es einfach noch nicht verstanden. Lebt es bei der Mutter, dann wurde die Frage schon beantwortet. Grundsätzliche Begrifflichkeit. Da wo das Kind lebt, dort hat der Elternteil seinen Unterhalt in Form des Betreuungsunterhaltes geleistet. Ob und in welcher Höhe interessiert niemanden. Ist leider so. Da wo das Kind nicht lebt, besteht die Verpflichtung zum Barunterhalt. Hier gilt dann die erhöhte Erwerbsobliegenheitspflicht. Wie der jenige wo das Kind lebt den Betreuungsunterhalt bestreitet, also in welcher Höhe oder Form...egal...leider
__________________ ich gebe hier nur meine Erfahrungen wieder...da kann auch mal ein Fehler drin sein |
| |||
| AW: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Unterhalt für priv. volljährige? Zitat:
Zitat:
Möglich, dass ich mich die ganze Zeit auf einem Irrweg befinde, nachdem ich schon zweimal am Ende des www angelangt bin und alles zu diesem Thema gelesen habe. Kann bitte mal jemand helfen, der sich im Unterhaltsrecht wirklich gut auskennt?!? Geändert von Andreas68 (07.12.2011 um 16:23 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| barunterhalt, erwerbsobliegenheit, priviligiert, unterhalt, volljährig |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Kindergeld und Unterhalt Volljährige | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 24.02.2011 11:27 |
| Unterhalt an Volljährige | Familienrecht | 17.02.2011 07:25 |
| Unterhalt an Volljährige Kinder | Familienrecht | 27.08.2007 15:20 |
| Wie sichert man Unterhalt für Volljährige vor Gläubigern | Familienrecht | 21.06.2007 15:07 |
| Ehegattenunterhalt, Erwerbsobliegenheit, Verwirkung von Unterhalt | Familienrecht | 06.12.2006 12:47 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios