Dies ist eine Diskussion zu Genehmigung nach § 1365 BGB innerhalb des Forums Familienrecht
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| Genehmigung nach § 1365 BGB bei diesem Fall (Übungsklausur) komm ich nicht recht weiter. Also: Ein Ehepaar kauft im Jahr x ein Haus im Wert von ca. 220.000 EUR. Der Mann wird als Alleineigentümer eingetragen. Eine Grundschuld i.H. von 220.000 EUR wird eingetragen. Beim Darlehen sind beide gleichermaßen als Schuldner verpflichtet. Ein Jahr später trennen sich die Beiden wieder. Der Mann findet einen Käufer für das Haus, der bereit ist 210.000 EUR zu bezahlen. Ein notarieller KV wird geschlossen. Auf das Zustimmungserfordernis der Ehefrau nach § 1365 BGB wird hingewiesen (schwebend unwirksam etc.). Der Verkäufer willigt ein, die Genehmigung seiner (noch-)Ehefrau zu besorgen. Eine Vormerkung für den Käufer wird ins Grundbuch eingetragen. Allerdings verweigert die Ehefrau die Zustimmung mit dem Hinweis sie hat einen Käufer, der bereit wäre 230.000 EUR für das Grundstück/Haus zu zahlen. Jetzt meine Fragen. 1.) Wie ist das zu bewerten. Ist die Tatsache, dass die Frau (die ja nich Eigentümerin ist) einen Käufer hat, Grund genug für eine Nichtzustimmung aus wichtigen Grund (Sicherung der Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich oder sowas)? Grundsätzlich geht es doch nur darum, dass der Mann sein Vermögen nicht verschenkt und nicht darum, dass jemand eventuell noch ein paar Euro mehr bezahlen will. Und 2.) wie sieht es aus mit der generellen Anwendungsfahigkeit des 1365 BGB? Muss vom Aktivvermögen des Ehemannes (Grundstück mit Haus zu ca. 220.000 EUR) nicht die dinglich gesicherten Passiva (Grundpfandrecht iHv 220.000 EUR) abgezogen werden. Sein Vermögen beträgt demnach also =0 EUR bzw. vielleicht noch 10.000 Euro aus anderen Gegenständen? Wenn er also über letztlich 0 ,00 Euro verfügt ist doch 1365 gar nicht einschlägig, oder doch? Vielen Dank für Hinweise. Zinho |
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