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Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Düsseldorfer Tabelle. innerhalb des Forums Familienrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 03:51
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Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Hallo!

Laut D-dorfer Tabelle stünde dem 2jährigen Kind eines Mannes mit 1700 Euro netto/Monat 293 Euro Unterhalt zu. Im Anhang gibts noch ne Tabelle mit Zahlbeträgen, die sich nach Abzug des Kindergeldes ergeben. Da steht was von 216 Euro. Daraus ergeben sich bei mir 2 Fragen:

Muss der Mann nur 216 Euro überweisen, weil die Mutter ja das Kindergeld bekommt?

Warum wrid bei Minderjährigen das halbe, bei Volljährigen das ganze Kindergeld angerechnet?

Vielen Dank schon mal!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 08:19
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von Kinderleicht
Muss der Mann nur 216 Euro überweisen, weil die Mutter ja das Kindergeld bekommt?
Aber nur dann, wenn der Mann noch 2 weitere Unterhaltsberechtigte (zB Exfrau plus noch ein Kind hat), wenn er nur das Kind hätte, müsste man noch 2 Stufen nach oben - da wäre der Zahlbetrag dann 244 Eur.

Zitat:
Warum wrid bei Minderjährigen das halbe, bei Volljährigen das ganze Kindergeld angerechnet?
Weil bei Volljährigen beide Eltern zu Unterhalt verpflichtet sind, daher deren Einkommen zusammengerechnet werden und aus der DüTab der Zahlbetrag abgelesen wird, der sich daraus ergibt - dann wird das KiGeld abgezogen (und ans Kind weiter geleitet) und der verbleibende Bedarf gequotelt auf die Eltern verteilt.

LG
LB
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  #3 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 10:25
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von Morta Della
weil es seit 01.01.2008 so im Gesetz steht:
Und ich erkläre lang und breit
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  #4 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 10:29
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von Morta Della
Zeit für einen neuen Palandt = 67. Auflage
Ich hab die 63. ... Die 67. kann ich mir nicht leisten und zum Geburtstag schenkste mir ja nüscht
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  #5 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 10:34
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von Morta Della
überleg doch mal, was Du sparst, wenn Du die 64., 65. und 66. auslässt !


So gesehen hast Du natürlich recht!
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Alt 29.07.2008, 11:42
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von La Belle
Aber nur dann, wenn der Mann noch 2 weitere Unterhaltsberechtigte (zB Exfrau plus noch ein Kind hat), wenn er nur das Kind hätte, müsste man noch 2 Stufen nach oben - da wäre der Zahlbetrag dann 244 Eur.
Das kann so nicht stehen bleiben, weil es falsch ist. Das entspricht der typischen fehlerhaften Formel, die die meisten Jugendämter anwenden.

Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen, nicht um zwei. Außerdem gilt: Erreicht das den Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann soweit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt.“
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  #7 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 12:02
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von Ding
Das kann so nicht stehen bleiben, weil es falsch ist.
War das nicht bisher immer so???

Aber egal - die gesamte DüTab ist Kann-Bestimmung, kein Gesetz - ergo kann es sein, dass der Vater mehr oder weniger zahlen muss - je nach Einzelfall..
In den Anmerkungen der DüTab steht auch nur "Zu- oder Abschläge" und nicht deren Höhe, deshalb sind diese Zahlen allesamt mit Vorsicht zu genießen.
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Alt 29.07.2008, 13:10
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von La Belle
Aber nur dann, wenn der Mann noch 2 weitere Unterhaltsberechtigte (zB Exfrau plus noch ein Kind hat), wenn er nur das Kind hätte, müsste man noch 2 Stufen nach oben - da wäre der Zahlbetrag dann 244 Eur.
Dazu noch ein paar weitere (natürlich fiktive) Infos:
Der Mann hat nur das eine Kind, war und ist nie verheiratet gewesen. Alle seine Freundinnen und Exfreundinnen arbeiten und verdienen selbst genug Geld. Der Mann läuft also nicht Gefahr, den Bedarfskontrollbetrag zu unterschreiten. Er und die Mutter haben ein guten Verhältnis, vertrauen sich und handeln alles am Küchentisch selbst aus. Dass die DüTab keinen Gesetztescharakter hat, sondern nur eine Empfehlung ist, wissen die beiden.

Darum noch 2 weitere Fragen:

Warum wird der Unterhalt evtl 1 oder 2 Stufen rauf oder runtergesetzt, also so getan, als ob der Mann weniger oder mehr verdiene?

Wird das Kindergeld in der Praxis immer angerechnet?
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Alt 29.07.2008, 13:39
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Zitat:
Zitat von Kinderleicht
Warum wird der Unterhalt evtl 1 oder 2 Stufen rauf oder runtergesetzt, also so getan, als ob der Mann weniger oder mehr verdiene?
Wenn er 3 Berechtigte hat, muss er 3mal Unterhalt zahlen, ihm verbleibt also relativ wenig Geld für sich selbst, (unabhängig vom SB)

wenn er "nur" für das Kind aufkommen muss, hat er mehr Netto übrig und darum kann das Kind vom erhöhten Netto profitieren (in umgekehrter Richtung genauso).

Zitat:
Wird das Kindergeld in der Praxis immer angerechnet?
Ja. Es sei denn, der SB ist unterschritten und damit ein Mangelfall - wenn ein Vater zB nur 100 Eur pro Kind zahlen kann (weil sein Netto nur bei 1000 Eur läge), dann kann er davon keine 77 Eur abziehen, sondern zahlt diese 100 Eur komplett an die Mutter des Kindes.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.07.2008, 14:48
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AW: Frage zur Düsseldorfer Tabelle.

Super! Viele dank!

Eine letzte Frage:

Was wäre üblich in diesem Fall, eine oder zwei Stufen höher? Scheint da ja unterschiedliche Meinungen zu geben.
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