Dies ist eine Diskussion zu Frage Unterhaltstitel innerhalb des Forums Familienrecht
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| Frage Unterhaltstitel es war ja zu lesen, dass der Unterhaltstitel auf Verlangen unterschrieben werden muss. Wie lange gilt der dann? Bis zum 25 Lebensjahr des Kindes? Erlischt der dann automatisch oder muss auch dann eine Abänderungsklage eingereicht werden? Wie ist es wenn bei Volljährigkeit des Kindes das Kind keine Bescheinigung über Schulbesuch, Ausbildung beibringt? Kann der Titel auch ohne Zustimmung der Kindesmutter einfach begrenzt werden - der Titel also bei Volljährigkeit des Kindes endet? Den kostenlosen Titel gibt es ja beim Jugendamt - was ist wenn der Vater nicht mehr dort wohnt - bekommt er den auch woanders kostenlos? |
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| AW: Frage Unterhaltstitel Hallo. Ich empfehle mal hier http://www.treffpunkteltern.de/famil...stitel_162.php zu lesen. Dort stehen schon alle wesentlichen Antworten auf die Fragen drin. Trotzdem noch ein Hinweis. Wenn der Titel mit dem Jugendamt vereinbart wird, würde ich auf eine zeitliche Begrenzung bis zum 18. Lebensj. hinwirken. Was danach geschieht, liegt dann im Handeln der beteiligten Personen. Auch würde ich, und das bezieht sich nur auf mich, niemals einen dynamischen Titel unterschreiben, da dieser sich von alleine regelmäßig durch Neufestlegung der Ansprüche erhöht. Hier bekommt der Betroffene einen Brief vom JA und das wars dann. Hat er nicht mehr Einkommen seitdem, bleibt ihm nun auch nur die Klage. Es sei denn die betroffenen Seiten können sich verständigen. Es streiten sich die Geister, ob dann nicht ein vom Gericht festgelegter Unterhaltsvorschuss besser ist. Hier muss bei neuen Ansprüchen Klage erhoben werden. Das setzt ein Auskunftsersuchen über das Einkommen voraus. Ergibt sich daraus, dass das Einkommen sich nicht in dem Maße geändert hat woraus sich ein neuer Anspruch begründen läßt, geht es meist gar nicht erst vor Gericht. Es sei denn die Gegenseite will es so. Es kann aber auch hier einfach eine höhere Zahlung vereinbart werden, indem man der Forderung einfach durch Zahlung nachkommt. Noch ein Hinweis. Das Auskunftsersuchen wirkt auch in die andere Richtung, heißt nicht nur der Verpflichtete muss Auskunft über seine Einkünfte geben, sondern auch der Berechtigte auf Verlangen des Verpflichteten. Dies ist insofern wichtig, das nach Schulabschluss, der Berechtigte vlt. eine Ausbildung aufnimmt und damit bzw. durch Arbeit Einkünfte erzielt. Diese mindern nämlich den Anspruch des Berechtigten unter bestimmten Voraussetzung (heißt Höhe der Einkünfte), was wiederum die Zahllast des Verpflichteten senken kann. Hier auch wieder durch aussergerichtliche Vereinbarung oder gerichtlich abgeändert. Anders sieht es sicher aus, wenn der Berechtigte ein Studium aufnimmt. Jedoch. Erhält er durch Jobben Einkünfte ist alles wie gerade beschrieben.
__________________ ich gebe hier nur meine Erfahrungen wieder...da kann auch mal ein Fehler drin sein |
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